RS Vwgh 2014/5/28 Ro 2014/12/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/12/0155 E 23. Oktober 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in seiner Judikatur bereits mehrmals mit der Frage auseinander zu setzen, ob in Ernennungsdekreten, die üblicherweise einer Bezeichnung als "Bescheid" entbehren, enthaltene, vom eigentlichen Ernennungsausspruch auch optisch abgehobene Sätze (Absätze) als bescheidliche Absprüche zu qualifizieren sind. Nach seiner mittlerweile ständigen Judikatur ist die Aufzählung des § 10 DVG eine taxative (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 25. September 1989, Zl. 87/12/0168, vom 18. September 1992, Zl. 91/12/0149, und vom 23. Februar 2000, Zl. 99/12/0291). Mit einer Ernennung hängen nur solche Feststellungen und Verfügungen zusammen, die ihrem Wesen nach zu dieser Ernennung gehören (vgl. z.B. die erwähnten hg. Erkenntnisse Zl. 87/12/0168 und Zl. 99/12/0291). Die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, die auf Grund einer Ernennung erlangt wird, zählt nicht zu den Wesensbestandteilen dieser Ernennung (vgl. die erwähnten hg. Erkenntnisse Zl. 91/12/0149 und Zl. 99/12/0291). Anders als die Ernennung selbst, für die gemäß § 10 DVG die Bezeichnung als Bescheid, die Begründung sowie die Rechtsmittelbelehrung nicht geboten ist, bedarf eine - wie gezeigt nicht unter § 10 DVG fallende - Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung eines Ernannten gemäß § 58 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 1 DVG einer Bezeichnung als Bescheid (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2005, Zl. 2002/12/0183), einer Begründung (vgl. die erwähnten hg. Erkenntnisse Zl. 87/12/0168 und Zl. 91/12/0149) sowie einer Rechtsmittelbelehrung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1989, Zl. 87/12/0020).Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in seiner Judikatur bereits mehrmals mit der Frage auseinander zu setzen, ob in Ernennungsdekreten, die üblicherweise einer Bezeichnung als "Bescheid" entbehren, enthaltene, vom eigentlichen Ernennungsausspruch auch optisch abgehobene Sätze (Absätze) als bescheidliche Absprüche zu qualifizieren sind. Nach seiner mittlerweile ständigen Judikatur ist die Aufzählung des Paragraph 10, DVG eine taxative vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 25. September 1989, Zl. 87/12/0168, vom 18. September 1992, Zl. 91/12/0149, und vom 23. Februar 2000, Zl. 99/12/0291). Mit einer Ernennung hängen nur solche Feststellungen und Verfügungen zusammen, die ihrem Wesen nach zu dieser Ernennung gehören vergleiche z.B. die erwähnten hg. Erkenntnisse Zl. 87/12/0168 und Zl. 99/12/0291). Die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, die auf Grund einer Ernennung erlangt wird, zählt nicht zu den Wesensbestandteilen dieser Ernennung vergleiche die erwähnten hg. Erkenntnisse Zl. 91/12/0149 und Zl. 99/12/0291). Anders als die Ernennung selbst, für die gemäß Paragraph 10, DVG die Bezeichnung als Bescheid, die Begründung sowie die Rechtsmittelbelehrung nicht geboten ist, bedarf eine - wie gezeigt nicht unter Paragraph 10, DVG fallende - Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung eines Ernannten gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, DVG einer Bezeichnung als Bescheid vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2005, Zl. 2002/12/0183), einer Begründung vergleiche die erwähnten hg. Erkenntnisse Zl. 87/12/0168 und Zl. 91/12/0149) sowie einer Rechtsmittelbelehrung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1989, Zl. 87/12/0020).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Bescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014120025.J01

Im RIS seit

07.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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