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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111;Rechtssatz
Eine Verfolgungshandlung hat sich nach § 32 Abs. 2 VStG auf eine bestimmte physische Person des Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 44a Z 2 VStG zu beziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2011, Zl. 2011/03/0130). Im vorliegenden Fall verlangt § 33 Abs. 1 ASVG zwar, dass die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim "zuständigen" Krankenversicherungsträger anzumelden haben. Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung kommt es hier dennoch nicht darauf an, dass dem Beschuldigten vorgeworfen werden muss, er sei der gebotenen Meldepflicht gegenüber einem bestimmten, örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger nicht nachgekommen. Damit ist es nicht erforderlich, im Stadium der Setzung von Verfolgungshandlungen zu determinieren, an welchen örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger die Meldung hätte erfolgen müssen.Eine Verfolgungshandlung hat sich nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG auf eine bestimmte physische Person des Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu beziehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. September 2011, Zl. 2011/03/0130). Im vorliegenden Fall verlangt Paragraph 33, Absatz eins, ASVG zwar, dass die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim "zuständigen" Krankenversicherungsträger anzumelden haben. Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung kommt es hier dennoch nicht darauf an, dass dem Beschuldigten vorgeworfen werden muss, er sei der gebotenen Meldepflicht gegenüber einem bestimmten, örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger nicht nachgekommen. Damit ist es nicht erforderlich, im Stadium der Setzung von Verfolgungshandlungen zu determinieren, an welchen örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger die Meldung hätte erfolgen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013080096.X02Im RIS seit
10.07.2014Zuletzt aktualisiert am
23.10.2014