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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111;Rechtssatz
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt nach § 5 Abs. 1 erster Satz VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. In einem solchen Fall ist es nicht erforderlich, im Spruch des Strafbescheides neben der Anführung des objektiven Tatbestandes auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale (die Schuldform) zu nennen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 2004, Zl. 2002/07/0149). Anderes gilt nur dann, wenn der betreffende Tatbestand ein spezifisches Verschulden erfordert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1992, Zl. 90/10/0039). Die Angabe der Verschuldensform wäre beispielsweise in Fällen notwendig, in denen das Gesetz ausdrücklich nur vorsätzliches Verhalten unter Strafe stellt (vgl. dazu Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 44a Rz 4 mwN). Eine derartige Regelung besteht im vorliegenden Fall nicht; § 111 ASVG fordert kein spezifisches Verschulden.Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt nach Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. In einem solchen Fall ist es nicht erforderlich, im Spruch des Strafbescheides neben der Anführung des objektiven Tatbestandes auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale (die Schuldform) zu nennen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. September 2004, Zl. 2002/07/0149). Anderes gilt nur dann, wenn der betreffende Tatbestand ein spezifisches Verschulden erfordert vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. April 1992, Zl. 90/10/0039). Die Angabe der Verschuldensform wäre beispielsweise in Fällen notwendig, in denen das Gesetz ausdrücklich nur vorsätzliches Verhalten unter Strafe stellt vergleiche dazu Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) Paragraph 44 a, Rz 4 mwN). Eine derartige Regelung besteht im vorliegenden Fall nicht; Paragraph 111, ASVG fordert kein spezifisches Verschulden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013080096.X01Im RIS seit
10.07.2014Zuletzt aktualisiert am
23.10.2014