RS Vwgh 2014/6/17 Ro 2014/04/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2014
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/04/0027 Ro 2014/04/0026

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der Übertretung des AuslBG um eine einmalige, nach rechtskräftiger Bestrafung nicht wiederholt erfolgte Beschäftigung eines hierzu nicht berechtigten Ausländers an einem Tag, weswegen die vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde (Hinweis E vom 21. Dezember 2011, 2007/04/0222). Wegen zweimaligen Verstoßes gegen die Meldepflicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger nach dem ASVG ergingen zwar zwei weitere rechtskräftige Bestrafungen im Jahr 2010 und 2012 gegen den Geschäftsführer, doch ergibt sich aus den Feststellungen, dass sich die dahinter stehenden Vorfälle in beiden Fällen bereits im Jahr 2010 zugetragen haben. Angesichts des seit der letzten Deliktsbegehung bis zum maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichenen Zeitraumes von ca. drei Jahren kann der Ansicht der Behörde, das Wohlverhalten sei zu kurz, um es in die Bewertung, ob mit weiteren Straftaten in Zukunft zu rechnen sei, miteinfließen zu lassen, nicht gefolgt werden (Hinweis E vom 16. Oktober 2013, 2012/04/0100). Weiter liegen der Entziehung der Gewerbeberechtigung zwei rechtskräftige Straferkenntnisse aus den Jahren 2008 bzw. 2009 wegen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften zugrunde. Im ersten Fall lag das sanktionierte Fehlverhalten aber bereits mehr als sechs Jahre vor dem maßgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides. Die dem jüngeren Straferkenntnis zugrunde liegenden Delikte lagen ebenfalls bereits 5 Jahre zurück und bezogen sich überdies auf einen an einem einzelnen Tag verwirklichten Sachverhalt. Unter Berücksichtigung des seit den Deliktsbegehungen verstrichenen langen Wohlverhaltenszeitraumes, den kurzen Tatbegehungszeiten, des relativ großen Zeitraumes, innerhalb dessen die Taten begangen wurden und mangels Vorliegens von Tatwiederholungen trotz bereits erfolgter Bestrafung erreichen die Verstöße insgesamt nicht jenen Schweregrad, der für die Erfüllung des Entziehungstatbestandes des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 erforderlich ist.Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der Übertretung des AuslBG um eine einmalige, nach rechtskräftiger Bestrafung nicht wiederholt erfolgte Beschäftigung eines hierzu nicht berechtigten Ausländers an einem Tag, weswegen die vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde (Hinweis E vom 21. Dezember 2011, 2007/04/0222). Wegen zweimaligen Verstoßes gegen die Meldepflicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger nach dem ASVG ergingen zwar zwei weitere rechtskräftige Bestrafungen im Jahr 2010 und 2012 gegen den Geschäftsführer, doch ergibt sich aus den Feststellungen, dass sich die dahinter stehenden Vorfälle in beiden Fällen bereits im Jahr 2010 zugetragen haben. Angesichts des seit der letzten Deliktsbegehung bis zum maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichenen Zeitraumes von ca. drei Jahren kann der Ansicht der Behörde, das Wohlverhalten sei zu kurz, um es in die Bewertung, ob mit weiteren Straftaten in Zukunft zu rechnen sei, miteinfließen zu lassen, nicht gefolgt werden (Hinweis E vom 16. Oktober 2013, 2012/04/0100). Weiter liegen der Entziehung der Gewerbeberechtigung zwei rechtskräftige Straferkenntnisse aus den Jahren 2008 bzw. 2009 wegen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften zugrunde. Im ersten Fall lag das sanktionierte Fehlverhalten aber bereits mehr als sechs Jahre vor dem maßgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides. Die dem jüngeren Straferkenntnis zugrunde liegenden Delikte lagen ebenfalls bereits 5 Jahre zurück und bezogen sich überdies auf einen an einem einzelnen Tag verwirklichten Sachverhalt. Unter Berücksichtigung des seit den Deliktsbegehungen verstrichenen langen Wohlverhaltenszeitraumes, den kurzen Tatbegehungszeiten, des relativ großen Zeitraumes, innerhalb dessen die Taten begangen wurden und mangels Vorliegens von Tatwiederholungen trotz bereits erfolgter Bestrafung erreichen die Verstöße insgesamt nicht jenen Schweregrad, der für die Erfüllung des Entziehungstatbestandes des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erforderlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014040025.J01

Im RIS seit

24.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten