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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/04/0027 Ro 2014/04/0026Rechtssatz
Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der Übertretung des AuslBG um eine einmalige, nach rechtskräftiger Bestrafung nicht wiederholt erfolgte Beschäftigung eines hierzu nicht berechtigten Ausländers an einem Tag, weswegen die vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde (Hinweis E vom 21. Dezember 2011, 2007/04/0222). Wegen zweimaligen Verstoßes gegen die Meldepflicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger nach dem ASVG ergingen zwar zwei weitere rechtskräftige Bestrafungen im Jahr 2010 und 2012 gegen den Geschäftsführer, doch ergibt sich aus den Feststellungen, dass sich die dahinter stehenden Vorfälle in beiden Fällen bereits im Jahr 2010 zugetragen haben. Angesichts des seit der letzten Deliktsbegehung bis zum maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichenen Zeitraumes von ca. drei Jahren kann der Ansicht der Behörde, das Wohlverhalten sei zu kurz, um es in die Bewertung, ob mit weiteren Straftaten in Zukunft zu rechnen sei, miteinfließen zu lassen, nicht gefolgt werden (Hinweis E vom 16. Oktober 2013, 2012/04/0100). Weiter liegen der Entziehung der Gewerbeberechtigung zwei rechtskräftige Straferkenntnisse aus den Jahren 2008 bzw. 2009 wegen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften zugrunde. Im ersten Fall lag das sanktionierte Fehlverhalten aber bereits mehr als sechs Jahre vor dem maßgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides. Die dem jüngeren Straferkenntnis zugrunde liegenden Delikte lagen ebenfalls bereits 5 Jahre zurück und bezogen sich überdies auf einen an einem einzelnen Tag verwirklichten Sachverhalt. Unter Berücksichtigung des seit den Deliktsbegehungen verstrichenen langen Wohlverhaltenszeitraumes, den kurzen Tatbegehungszeiten, des relativ großen Zeitraumes, innerhalb dessen die Taten begangen wurden und mangels Vorliegens von Tatwiederholungen trotz bereits erfolgter Bestrafung erreichen die Verstöße insgesamt nicht jenen Schweregrad, der für die Erfüllung des Entziehungstatbestandes des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 erforderlich ist.Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der Übertretung des AuslBG um eine einmalige, nach rechtskräftiger Bestrafung nicht wiederholt erfolgte Beschäftigung eines hierzu nicht berechtigten Ausländers an einem Tag, weswegen die vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde (Hinweis E vom 21. Dezember 2011, 2007/04/0222). Wegen zweimaligen Verstoßes gegen die Meldepflicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger nach dem ASVG ergingen zwar zwei weitere rechtskräftige Bestrafungen im Jahr 2010 und 2012 gegen den Geschäftsführer, doch ergibt sich aus den Feststellungen, dass sich die dahinter stehenden Vorfälle in beiden Fällen bereits im Jahr 2010 zugetragen haben. Angesichts des seit der letzten Deliktsbegehung bis zum maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichenen Zeitraumes von ca. drei Jahren kann der Ansicht der Behörde, das Wohlverhalten sei zu kurz, um es in die Bewertung, ob mit weiteren Straftaten in Zukunft zu rechnen sei, miteinfließen zu lassen, nicht gefolgt werden (Hinweis E vom 16. Oktober 2013, 2012/04/0100). Weiter liegen der Entziehung der Gewerbeberechtigung zwei rechtskräftige Straferkenntnisse aus den Jahren 2008 bzw. 2009 wegen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften zugrunde. Im ersten Fall lag das sanktionierte Fehlverhalten aber bereits mehr als sechs Jahre vor dem maßgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides. Die dem jüngeren Straferkenntnis zugrunde liegenden Delikte lagen ebenfalls bereits 5 Jahre zurück und bezogen sich überdies auf einen an einem einzelnen Tag verwirklichten Sachverhalt. Unter Berücksichtigung des seit den Deliktsbegehungen verstrichenen langen Wohlverhaltenszeitraumes, den kurzen Tatbegehungszeiten, des relativ großen Zeitraumes, innerhalb dessen die Taten begangen wurden und mangels Vorliegens von Tatwiederholungen trotz bereits erfolgter Bestrafung erreichen die Verstöße insgesamt nicht jenen Schweregrad, der für die Erfüllung des Entziehungstatbestandes des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014040025.J01Im RIS seit
24.07.2014Zuletzt aktualisiert am
25.08.2014