RS Vwgh 2014/6/17 2013/04/0099

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Veröffentlicht am 17.06.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/02 Ämter der Landesregierungen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3 Abs1;
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs3;
AVG §1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/04/0102

Rechtssatz

Im Bereich der Zulässigkeit monokratischer Erledigungen auf Grund des BVG über die Ämter der Landesregierung besteht auch kein subjektives Recht darauf, dass im Bescheid zum Ausdruck zu bringen ist, ein Beamter des Amtes der Landesregierung habe für ein bestimmtes Mitglied der Landesregierung gehandelt (vgl. zu einer Angelegenheit im Bereich der Landesverwaltung das E vom 28. April 2008, 2005/12/0268, mwN auf hg. Rechtsprechung und Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, die auch auf Fälle des Art. 103 Abs. 2 B-VG übertragen werden kann).Im Bereich der Zulässigkeit monokratischer Erledigungen auf Grund des BVG über die Ämter der Landesregierung besteht auch kein subjektives Recht darauf, dass im Bescheid zum Ausdruck zu bringen ist, ein Beamter des Amtes der Landesregierung habe für ein bestimmtes Mitglied der Landesregierung gehandelt vergleiche zu einer Angelegenheit im Bereich der Landesverwaltung das E vom 28. April 2008, 2005/12/0268, mwN auf hg. Rechtsprechung und Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, die auch auf Fälle des Artikel 103, Absatz 2, B-VG übertragen werden kann).

Schlagworte

Zurechnung von Organhandlungen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040099.X03

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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