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001 Verwaltungsrecht allgemeinBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/04/0102Rechtssatz
Im Bereich der Zulässigkeit monokratischer Erledigungen auf Grund des BVG über die Ämter der Landesregierung besteht auch kein subjektives Recht darauf, dass im Bescheid zum Ausdruck zu bringen ist, ein Beamter des Amtes der Landesregierung habe für ein bestimmtes Mitglied der Landesregierung gehandelt (vgl. zu einer Angelegenheit im Bereich der Landesverwaltung das E vom 28. April 2008, 2005/12/0268, mwN auf hg. Rechtsprechung und Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, die auch auf Fälle des Art. 103 Abs. 2 B-VG übertragen werden kann).Im Bereich der Zulässigkeit monokratischer Erledigungen auf Grund des BVG über die Ämter der Landesregierung besteht auch kein subjektives Recht darauf, dass im Bescheid zum Ausdruck zu bringen ist, ein Beamter des Amtes der Landesregierung habe für ein bestimmtes Mitglied der Landesregierung gehandelt vergleiche zu einer Angelegenheit im Bereich der Landesverwaltung das E vom 28. April 2008, 2005/12/0268, mwN auf hg. Rechtsprechung und Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, die auch auf Fälle des Artikel 103, Absatz 2, B-VG übertragen werden kann).
Schlagworte
Zurechnung von Organhandlungen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040099.X03Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017