TE Vwgh Erkenntnis 2008/4/28 2005/12/0268

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Veröffentlicht am 28.04.2008
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Index

L00014 Landesverfassung Oberösterreich;
L00024 Landesregierung Oberösterreich;
L00034 Volksanwalt Oberösterreich;
L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/02 Ämter der Landesregierungen;
10/10 Grundrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3 Abs1;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §38;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §38 Abs3 impl;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art83 Abs2;
Geschäftsverteilung LReg OÖ 2003;
GO LReg OÖ 1977 §2 litd;
GO LReg OÖ 1977 §3 Abs1;
LBG OÖ 1993 §143 Abs1;
LBG OÖ 1993 §143 Abs2;
LBG OÖ 1993 §152 Abs1 idF 2001/022;
LBG OÖ 1993 §152 idF 2001/022;
LBG OÖ 1993 §92 Abs1;
LBG OÖ 1993 §92 Abs2;
LBG OÖ 1993 §92 Abs3;
LBG OÖ 1993 §92 Abs5;
LBG OÖ 1993 §92;
LBG OÖ 1993 §93 Abs1;
LBG OÖ 1993 §93 Abs3;
LDG 1984 §19 Abs4 impl;
L-VG OÖ 1991 Art52 Abs3;
PersFrSchG 1862 §1;
VwRallg;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. LDG 1984 § 19 heute
  2. LDG 1984 § 19 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. LDG 1984 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2013
  6. LDG 1984 § 19 gültig von 15.06.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012
  7. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2008 bis 14.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  8. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  9. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2005 bis 27.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  10. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  11. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  12. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 772/1996
  13. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993
  14. LDG 1984 § 19 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Dr. J in P, vertreten durch Weixelbaum Humer Trenkwalder & Partner Rechtsanwälte OEG in 4020 Linz, Lastenstraße 36, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. März 2005, Zl. PersI-536441/93-2004-Fc, betreffend Versetzung gemäß § 92 Oö LBG 1993, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Dr. J in P, vertreten durch Weixelbaum Humer Trenkwalder & Partner Rechtsanwälte OEG in 4020 Linz, Lastenstraße 36, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. März 2005, Zl. PersI-536441/93-2004-Fc, betreffend Versetzung gemäß Paragraph 92, Oö LBG 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Bis zu seiner mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Versetzung stand er als Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft E. in Verwendung und war damit (gemäß § 34 Abs. 2 erster Satz Oö Sozialhilfegesetz) ex lege Obmann des Sozialhilfeverbandes E.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Bis zu seiner mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Versetzung stand er als Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft E. in Verwendung und war damit (gemäß Paragraph 34, Absatz 2, erster Satz Oö Sozialhilfegesetz) ex lege Obmann des Sozialhilfeverbandes E.

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. November 2004 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 131 Abs. 1 des Oö Landesbeamtengesetz 1993 (Oö LBG 1993) mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert. Begründend wurde ausgeführt, die vorläufige Suspendierung gemäß der genannten Gesetzesbestimmung sei zu verfügen, wenn über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt werde oder durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Aus dem Prüfungsbericht der Abteilung Gemeinden des Amtes der Oö Landesregierung über die Einschau in die Gebarung des Sozialhilfeverbandes (SHV) E. vom 18. August 2004 (der Personalabteilung und dem Präsidium des Amtes der Oö Landesregierung zugestellt im November 2004) gehe hervor, dass im Falle des verstorbenen Vaters seiner damaligen Mitarbeiterin D. R., zu der er ein Naheverhältnis habe, die Begräbniskosten aus Mitteln des SHV E. bezahlt worden seien, wobei der dringende Verdacht bestehe, dass die Voraussetzungen für die Kostentragung nicht vorgelegen seien und dies auch mit der ansonsten üblichen Praxis bei der Übernahme von Begräbniskosten durch den SHV E. im Widerspruch gestanden sei.Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. November 2004 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 131, Absatz eins, des Oö Landesbeamtengesetz 1993 (Oö LBG 1993) mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert. Begründend wurde ausgeführt, die vorläufige Suspendierung gemäß der genannten Gesetzesbestimmung sei zu verfügen, wenn über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt werde oder durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Aus dem Prüfungsbericht der Abteilung Gemeinden des Amtes der Oö Landesregierung über die Einschau in die Gebarung des Sozialhilfeverbandes (SHV) E. vom 18. August 2004 (der Personalabteilung und dem Präsidium des Amtes der Oö Landesregierung zugestellt im November 2004) gehe hervor, dass im Falle des verstorbenen Vaters seiner damaligen Mitarbeiterin D. R., zu der er ein Naheverhältnis habe, die Begräbniskosten aus Mitteln des SHV E. bezahlt worden seien, wobei der dringende Verdacht bestehe, dass die Voraussetzungen für die Kostentragung nicht vorgelegen seien und dies auch mit der ansonsten üblichen Praxis bei der Übernahme von Begräbniskosten durch den SHV E. im Widerspruch gestanden sei.

Weiters werde dem Beschwerdeführer in dem angesprochenen Bericht vorgeworfen, dass für rund 42,7 % der im Zeitraum 2000 bis 2003 verbuchten Repräsentationsausgaben und Verfügungsmittel keine Rechnungen vorlägen, sondern die Zahlungsanordnung auf Grund vom Beschwerdeführer selbst geschriebenen Hilfsbelegen erfolgt sei, sodass für die Prüfer eine ordnungsgemäße Verwendung dieser Mittel nicht habe nachvollzogen werden können. In diesem Zusammenhang würden dem Beschwerdeführer auch die Höhe der Restaurantspesen, die Anweisungen trotz fehlender Belege, Barersatz ohne Unterschrift des Anordnungsbefugten, die Anordnung der Auszahlung der Kosten für ein Abendessen an ihn selbst sowie ähnliche Ungereimtheiten bei der Abrechnung von Arbeits- und Geschäftsessen und dadurch die Verletzung der sparsamen und zweckmäßigen Mittelverwendung sowie der Befangenheitsbestimmungen und der Gebarungsvorschriften vorgeworfen. Der gegenständliche Prüfbericht sei dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht und ihm in einem Gespräch bei der Abteilung Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten durch diese Verhaltensweisen verletzt habe, wodurch die Gefahr bestehe, dass durch seine weitere Belassung im Dienst das Vertrauen der Allgemeinheit in die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben massiv gestört und das Ansehen des Amtes und des Landes Oberösterreich in der Öffentlichkeit beeinträchtigt werde.

Der Beschwerdeführer gab zur vorläufigen Suspendierung die Stellungnahme vom 9. Dezember 2004 ab. Er vertrat den Standpunkt, ein Sachverhalt, der das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes rechtfertige, liege nicht vor. Er legte im Einzelnen dar, weshalb nach seiner Ansicht davon auszugehen sei, dass die Begräbniskosten im Falle des verstorbenen Vaters seiner Mitarbeiterin D. R. zu Recht vom SHV E. übernommen worden seien. Zu den Ergebnissen des Prüfungsberichtes betreffend die Gebarung des SHV E. sei von keinem einzigen Prüfungsorgan jemals eine Beanstandung ausgesprochen worden. Dem Beschwerdeführer sei nicht die Möglichkeit einer Stellungnahme eröffnet worden, sodass er hätte klarstellen können, dass sich die Repräsentationsausgaben einschließlich ihrer Dokumentation nahtlos in die seit jeher - auch von seinem Amtsvorgänger - geübte Praxis einfügten. Niemals sei seitens eines eigenständig agierenden Prüfungsorganes auch nur der leise Verdacht ausgesprochen worden, die Mittel könnten nicht ordnungsgemäß im Interesse des SHV aufgewendet worden sein. Er widerspreche der Unterstellung, ihm seien Repräsentationsspesen auch ohne jeden Beleg abgegolten worden. Derartige Belege seien möglicherweise in Verstoß geraten, worüber er nicht zu befinden habe. Völlig unbelegte Auszahlungen wären für jeden verantwortlichen Kassenführer a priori nicht in Betracht gekommen. Dass vielfach Eigenbelege erforderlich gewesen seien, ergebe sich schon aus der Natur der Aufwendungen, was allseits als problemlos angesehen worden sei und wozu dementsprechend auch keine konkreten Erinnerungen ins Treffen hätten geführt werden können, zumal ohnehin zumindest ein Eigenbeleg ausgestellt worden sei, der auch seine faktische Richtigkeit gehabt habe. Die Tatsache, dass gelegentlich aufwändigere Arbeitsessen absolviert worden seien, hinge "mit der Persönlichkeit des für Sozialhilfebelange benötigten Gesprächspartner primär des Amtes der Landesregierung - nicht nur eines couleurs - zusammen". Mit dem Sparsamkeitsgebot der Verfassung stehe es jedenfalls im Einklang, eine höher gestellte Persönlichkeit, deren Dienste im Rahmen der sozialen Verwaltung benötigt würden, gelegentlich in "bessere" Gaststätten einzuladen und wäre eine gegenteilige Praxis dem sozialen Anliegen des Beschwerdeführers ganz und gar nicht förderlich gewesen. Dass der SHV E. "funktioniert" und seine Aufgaben erfüllt habe, könne auch nach dem Ergebnis des Prüfungsberichts nicht bezweifelt werden. Allein folgendes dem Prüfungsbericht entnommene Zitat widerlege die vorschnell ausgesprochene Verdächtigung des Beschwerdeführers: "Die Einschau in die Gebarung des SHV E. vermittelte den Eindruck, dass der Obmann des SHV und die Bediensteten der Geschäftsstelle des SHV ihre Aufgaben engagiert und kompetent wahrnahmen. Abschließend darf dem Obmann des SHV und den Bediensteten der Geschäftsstelle ein Dank für die gute Zusammenarbeit im Laufe der Prüfung ausgesprochen werden." Welche konkreten "Gebarungsvorschriften" außerhalb des allgemeinen Sparsamkeitsgebotes etc. verletzt worden sein sollten, sei gar nicht erst begründet worden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den ihm budgetmäßig vorgegebenen Rahmen nie überschritten habe, wobei es nicht zweifelhaft sein könne, dass ein derartiger Rahmen auch als Angemessenheitskriterium zu gelten habe. Zum Vorwurf der Verletzung von Befangenheitsbestimmungen sei überdies angemerkt, dass die Entscheidung über einen - von dritter Seite auf sachliche und rechtliche Richtigkeit zu überprüfenden - Auszahlungsanspruch nicht beim Beschwerdeführer gelegen sei. Dass es "billiger" immer ginge, wäre ein lebensfremder Zugang und könnte schon gar nicht den ausgesprochenen Verdacht rechtfertigen. Erst die Veröffentlichung der vorschnellen Beschuldigungen des Beschwerdeführers hätten überhaupt erst dazu geführt, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung behördlicher Aufgaben in Zweifel zu ziehen. Eine ebenfalls öffentliche Rechtfertigung und Richtigstellung erschiene angebracht.

Der Beschwerdeführer habe zur Kenntnis genommen, dass eine bessere Ausgabendokumentation nicht nur wünschenswert, sondern auch einer späteren Überprüfung förderlich gewesen wäre. Er hätte sich bei erster Beanstandung jederzeit auch dazu veranlasst gesehen, was ihm aber aus übernommener Praxis entbehrlich erschienen sei.

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 91 Abs. 1 und 2 Oö LBG 1993 aus dienstlichen Gründen mit Wirksamkeit ab 13. Dezember 2004 für die Dauer von 90 Tagen, also bis einschließlich 12. März 2005 bzw. allfällig jenem früheren Zeitpunkt, in dem sein Versetzungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, der Polizeiabteilung des Amtes der Oö Landesregierung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit Aufgaben dieser Dienststelle betraut. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, auf Grund des Ergebnisses der Gebarungsprüfung des SHV E. durch die Abteilung Gemeinden des Amtes der Oö Landesregierung bestehe der dringende Verdacht, das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten habe die allgemeinen Dienstpflichten eines oö Landesbeamten sowie auch besondere Dienstpflichten wie z.B. Wahrnehmung der Befangenheit im Rechnungswesen verletzt und dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben gestört sowie das Ansehen des Landes Oberösterreich in der Öffentlichkeit beeinträchtigt. Das wichtige dienstliche Interesse für die Dienstzuteilung sei durch die schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen, die dadurch entstandene Vertrauensunwürdigkeit und den daraus resultierenden Autoritätsverlust des Beschwerdeführers begründet. Als Bezirkshauptmann trage er die Verantwortung für das Land Oberösterreich, den SHV E. und für seine Mitarbeiter. Das Führen einer Behörde verlange gelebtes Vorbild und Glaubwürdigkeit der einzelnen Führungskraft. Der weitere Verbleib in der Bezirkshauptmannschaft (BH) E. sei nicht mehr vertretbar. Er würde daher vorübergehend der Polizeiabteilung zur Dienstleistung zugewiesen.Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 91, Absatz eins, und 2 Oö LBG 1993 aus dienstlichen Gründen mit Wirksamkeit ab 13. Dezember 2004 für die Dauer von 90 Tagen, also bis einschließlich 12. März 2005 bzw. allfällig jenem früheren Zeitpunkt, in dem sein Versetzungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, der Polizeiabteilung des Amtes der Oö Landesregierung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit Aufgaben dieser Dienststelle betraut. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, auf Grund des Ergebnisses der Gebarungsprüfung des SHV E. durch die Abteilung Gemeinden des Amtes der Oö Landesregierung bestehe der dringende Verdacht, das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten habe die allgemeinen Dienstpflichten eines oö Landesbeamten sowie auch besondere Dienstpflichten wie z.B. Wahrnehmung der Befangenheit im Rechnungswesen verletzt und dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben gestört sowie das Ansehen des Landes Oberösterreich in der Öffentlichkeit beeinträchtigt. Das wichtige dienstliche Interesse für die Dienstzuteilung sei durch die schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen, die dadurch entstandene Vertrauensunwürdigkeit und den daraus resultierenden Autoritätsverlust des Beschwerdeführers begründet. Als Bezirkshauptmann trage er die Verantwortung für das Land Oberösterreich, den SHV E. und für seine Mitarbeiter. Das Führen einer Behörde verlange gelebtes Vorbild und Glaubwürdigkeit der einzelnen Führungskraft. Der weitere Verbleib in der Bezirkshauptmannschaft (BH) E. sei nicht mehr vertretbar. Er würde daher vorübergehend der Polizeiabteilung zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Entwurf eines Bescheides, mit dem seine Versetzung in die Polizeiabteilung des Amtes der Oö Landesregierung ins Auge gefasst wurde, und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen.

Mit Bescheid der Oö Landesregierung vom 29. Dezember 2004 wurde die vorläufige Suspendierung vom Dienst mit erfolgter Zustellung der verfügten Dienstzuteilung, das sei mit Wirkung ab 16. Dezember 2004, aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, die vorläufige Suspendierung habe aufgehoben werden können, da für die Dauer der Dienstzuteilung gewährleistet sei, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als Leiter der BH E. auftreten und in dieser Funktion Handlungen für das Land Oberösterreich sowie den SHV E. setzen könne.

In der Stellungnahme zur beabsichtigten Versetzung vom 23. Dezember 2004 führte der Beschwerdeführer aus, dass jede rechtsstaatliche Überprüfung verstanden und auch unterstützt, der bislang praktizierten Vorgangsweise aber mit aller Deutlichkeit entgegen getreten werde. Der durch die EMRK im Verfassungsrang normierte Grundrechtsanspruch auf ein faires Verfahren einschließlich der Sicherstellung einer auch materiellen Verteidigung verbiete es geradezu, sich zum Nachteil des Staatsbürgers ohne Durchführung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens einfach darauf zu beschränken, die Möglichkeit eines rechtlichen Gehörs zu einem bereits vorgegebenen Ergebnis (= Bescheidentwurf vom Dezember 2004) zu eröffnen. Die Vorwegnahme der Beweiswürdigung, das bereits konzipierte Vorurteil sowie die Nichtbeachtung der der Personalabteilung im Zusammenhang mit der vorläufigen Suspendierung bereits bekannten Stellungnahme des Beschwerdeführers, die laut Presse vom zuständigen Regierungsmitglied mit einem knappen "kann schon sein" kommentiert worden sei, würden den Mindesterfordernissen eines "geordnet rechtsstaatlichen" Verfahrens im Sinne der Verfassungslage nicht einmal ansatzweise Genüge tun. Ein ausdrücklich als "geplant" bezeichneter Bescheidentwurf signalisiere nicht nur, sondern bezeuge geradezu, dass auf eine umfassende amtswegige Prüfung a priori verzichtet werde, das heiße organisatorischen, politischen oder auch persönlichen Zweckmäßigkeitsüberlegungen der Vorrang vor rein rechtlichen Kriterien eingeräumt werde, womit gleichzeitig auch die Befangenheit der mit dem Versetzungsverfahren befassten Beamten einschließlich des dafür zuständigen Regierungsmitgliedes evident werde.

Soweit die Note vom 9. Dezember 2004 auch auf den als "ohnehin" bekannten Prüfbericht der Abteilung Gemeinden betreffend die Gebarungsprüfung des SHV E. vom 18. August 2004 abstelle, sei schon ganz grundsätzlich klarzustellen, dass dieser Bericht in einem anderen als dem gegenständlichen Verfahren erstattet worden und seine Erörterung in diesem Dienstrechtsverfahren mit allen gesetzlichen Erfordernissen, wie der Verschaffung des rechtlichen Gehörs etc. (noch) nicht stattgefunden habe. Der Hinweis, dass der Bericht mit dem Beschwerdeführer überdies "seitens der Abteilung Gemeinden besprochen" worden sei, müsse ebenfalls der zuvor angebrachten Rechtskritik unterzogen werden, zumal es einen essenziellen Unterschied ausmache, ob sich ein Bürger dienstrechtlich gegenüber seiner Dienstbehörde rechtfertigen solle oder aber gegenüber einer organisatorisch ganz anderen Prüfungsinstanz zu einem völlig anders gelagerten Aspekt - auf einer zudem unterschiedlichen Gesetzesgrundlage - Stellung beziehen müsse. Mit einem solchen Hinweis werde - unter Verzicht auf eine umfassende und unvoreingenommene Prüfung - nichts anderes offenkundig als das erkennbar angestrebte Ziel einer Abberufung des Einschreiters aus der Funktion des Bezirkshauptmannes von E. Es erscheine aktenwidrig, wenn der vorliegende Bescheidentwurf unter Berufung auf den Prüfungsbericht vom 18. August 2004 feststelle, dass Verfügungs- und Repräsentationsmittel durch den Obmann des SHV nicht korrekt verwendet worden seien. Demgegenüber ergebe sich aus dem erwähnten Prüfungsbericht völlig eindeutig, dass "an Hand (der vorliegenden Hilfsbelege) die ordnungsgemäße Verwendung dieser Mittel jedoch nicht nachvollzogen werden kann". Soweit der Bescheidentwurf aufzeige, dass die vom Einschreiter für den SHV getätigten Ausgaben zwar ohnehin betragsmäßig innerhalb des gesetzlich erlaubten Rahmens lägen, was zutreffe, gleichzeitig aber ohne Kenntnis der tatsächlichen Verwendung apodiktisch einfach davon ausgegangen werde, dass "die einzelnen Rechnungen nicht den Gebarungsvorschriften und Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit" entsprächen, lasse sich eine derartige Beurteilung schon mit den Denkgesetzen nicht vereinbaren. Dazu komme, dass die angeblich verletzten Gebarungsvorschriften nicht einmal beim Namen genannt würden, zumal solche auch nicht existierten und die eigenständig agierenden Prüfungsorgane des SHV nie einen Grund zur Beanstandung gefunden hätten. Das der öffentlichen Verwaltung auferlegte Verfassungsgebot der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit wiederum eröffne einen Bewertungsspielraum, der sinnvoll beansprucht werden dürfe, wie allein schon das Beispiel zeige, dass der auf ein Dienstfahrzeug angewiesene Beamte nicht immer das billigste Modell wählen müsse, sondern auch auf die Repräsentation des Amtes in der Öffentlichkeit und Ähnliches mehr zu achten habe. Selbst dann, wenn der Beamte aus nachträglicher Sicht eines Dritten im Einzelfall über "das Ziel geschossen" haben sollte, was im Gegenstand zudem nicht feststehe, würde dies nicht eine - auch in anderer Hinsicht - vorverurteilende Versetzung rechtfertigen. Zur Verbesserbarkeit der Belegpraxis in - allen - Sozialhilfeverbänden des Landes sei bereits in der Eingabe vom 9. Dezember 2004 Stellung bezogen worden, was aber behördlicherseits nicht einmal eine formale Reaktion wert gewesen sei, geschweige denn eine tiefergehende Prüfung ausgelöst habe. Die Verantwortlichkeit für verloren gegangene Belege könne nicht einfach dem Beschwerdeführer zugewiesen werden und entspreche die Praxis bei Eigenbelegen vielfach der Natur der Sache (z.B. Spenden), jedenfalls aber jener der meisten, wenn nicht aller Sozialhilfeverbände Oberösterreichs, was zu prüfen gewesen wäre, wolle man nicht einen Bezirkshauptmann willkürlich ohne Rechtsgrundlage gleichheitswidrig behandeln.

Was die Bescheidbegründung laut Entwurf außer tendenziösen Verdächtigungen in Bezug auf die Feststellungen zu Arbeitsessen konkret zum Ausdruck bringen wolle, bleibe offen. Allgemeinplätze wie etwa, "dass häufig hochpreisige Menüs und Weine konsumiert" worden seien, seien nicht geeignet, einer rechtlichen Beurteilung unterzogen zu werden. Allein die Aussage, "dass an der Mehrzahl der Arbeitsessen nur zwei Personen teilnahmen", verletze in dieser allgemeinen Form das Sachlichkeitsgebot massiv. Entweder solle damit ein unausgesprochener Vorwurf zum Ausdruck gebracht oder aber eine (sinnwidrige) Gebarungsvorschrift unterstellt werden, dass als Arbeitsessen nur gelten könne, wenn daran eine Mehrzahl von Personen teilnehme, was wiederum das Budget zusätzlich belasten würde, vom Erfordernis gelegentlicher vertraulicher Gespräche einmal ganz abgesehen.

Lege man die für den Einschreiter ohne Unterlagen nicht überprüfbaren Ziffern des Entwurfes der weiteren Betrachtung zu Grunde, ergebe sich daraus, dass im Durchschnitt der 4 1/3-Jahre nicht einmal ganze drei Mal pro Monat ein vom Einschreiter veranlasstes Arbeitsessen im Rahmen des Sozialhilfeverbandes mit einer Durchschnittsausgabe von EUR 80,-- für zumindest zwei, mehrfach aber auch für mehr Personen stattgefunden habe. Hier eine derart massive Auffälligkeit zu orten, die gemäß § 92 Abs. 3 Oö LBG 1993 (= Beachtlichkeit der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse) einen solchen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre eines Menschen rechtfertigen könnte, wie es eine Versetzung nicht nur örtlich, sondern auch von der Menschenwürde her mit sich bringe, finde nicht einmal in den vorverurteilenden Verdächtigungen Deckung, vom Fehlen einer zweifelsfreien Sachverhaltsgrundlage einmal abgesehen.Lege man die für den Einschreiter ohne Unterlagen nicht überprüfbaren Ziffern des Entwurfes der weiteren Betrachtung zu Grunde, ergebe sich daraus, dass im Durchschnitt der 4 1/3-Jahre nicht einmal ganze drei Mal pro Monat ein vom Einschreiter veranlasstes Arbeitsessen im Rahmen des Sozialhilfeverbandes mit einer Durchschnittsausgabe von EUR 80,-- für zumindest zwei, mehrfach aber auch für mehr Personen stattgefunden habe. Hier eine derart massive Auffälligkeit zu orten, die gemäß Paragraph 92, Absatz 3, Oö LBG 1993 (= Beachtlichkeit der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse) einen solchen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre eines Menschen rechtfertigen könnte, wie es eine Versetzung nicht nur örtlich, sondern auch von der Menschenwürde her mit sich bringe, finde nicht einmal in den vorverurteilenden Verdächtigungen Deckung, vom Fehlen einer zweifelsfreien Sachverhaltsgrundlage einmal abgesehen.

Die buchhalterische Kritik des Prüfungsberichtes wiederum richte sich a priori nicht gegen den Bezirkshauptmann, dem Buchhaltungsaufgaben bekanntlich gar nicht oblägen. Zu den willkürlich herausgegriffenen Einzelbeispielen könne der Beschwerdeführer schon mangels Aktenkenntnis nicht konkret Stellung beziehen, zumal sie nicht einmal zeitlich zugeordnet werden könnten, wiederum abgesehen davon, dass bei den vielen Geldbewegungen eines fast viereinhalbjährigen Zeitraumes, mit denen ein Bezirkshauptmann mittelbar oder unmittelbar befasst sei, eine Klarstellung allein aus der Erinnerung heraus in aller Regel nicht möglich sei.

Den Umstand, dass Eigenbelege selbst im Rahmen der allgemeinen Finanzverwaltung konkret geregelt und anerkannt seien, ignoriere der Bescheidentwurf vollends, der sich vielmehr mit der Auffassung begnüge, dass "Belege als dokumentierende Beweisstücke" nur dann "anerkannt" werden könnten, wenn sie "rechtsgültig, echt, unverfälscht und glaubwürdig" seien, wofür wiederum eine Rechtsgrundlage zu vermissen bleibe, welche offenkundig als entbehrlich erachtet werde. Im Ergebnis laufe diese Auffassung darauf hinaus, dass ein Eigenbeleg a priori nicht rechtsgültig sein könne, nicht von der Hand des Einschreiters stamme (= nicht echt) und zudem nicht glaubwürdig sei, was für einen Beleg, der richtig oder falsch sein könne, a priori kein eigenständiges Bewertungskriterium darstellen könne. Was den Unterschied zwischen einem "künstlichen" und einem "natürlichen" Beleg als Gegensatz ausmache, könne nicht verstanden werden, was für die rechtliche Konsequenz einer solchen Unterscheidung gleichermaßen gelte. Der Beschwerdeführer wiederhole unter Berufung auf die allgemein geübte Praxis seines Vorgängers sowie der benachbarten Sozialhilfeverbände, dass die Eigenbelege auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen gewesen seien, das Geld jeweils von einer dritten Person ausbezahlt, der vorgegebene Gesamtrahmen nie ausgeschöpft und auch seitens der Prüfungsorgane keine einschlägige Beanstandung ausgesprochen worden sei. Es liege nicht in der Kompetenz des Bezirkshauptmannes, für diesen Sachbereich selbst konkrete Gebarungsvorschriften zu erlassen. Nach weiteren Ausführungen zu den Kosten des Begräbnisses des Vaters seiner Mitarbeiterin stellte der Beschwerdeführer Beweisanträge auf

  • -Strichaufzählung
    Beischaffung und Verlesung des Aktes der BH E. SH 10- 121-1-1998 zum Nachweis dafür, dass der Begräbniskostenersatz für den am 25. November 1998 verstorbenen J. A. von S. A. (und nicht von seiner Mitarbeiterin) beantragt und der Akt nicht vom Beschwerdeführer bearbeitet worden sei;Beischaffung und Verlesung des Aktes der BH E. SH 10- 121-1-1998 zum Nachweis dafür, dass der Begräbniskostenersatz für den am 25. November 1998 verstorbenen J. A. von Sitzung A. (und nicht von seiner Mitarbeiterin) beantragt und der Akt nicht vom Beschwerdeführer bearbeitet worden sei;
  • -Strichaufzählung
    Verlesung der hiemit in Fotokopie vorgelegten
Stellungnahme der S. A. vom 2. Dezember 2004 zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen für den Ersatz der Begräbniskosten des J.Stellungnahme der Sitzung A. vom 2. Dezember 2004 zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen für den Ersatz der Begräbniskosten des J.
A. gegeben gewesen seien (vermögenslos verstorben, Alkoholiker, gröbliche Unterhaltspflichtverletzung, kein Erbantritt, finanziell angespannte bis insolvente Vermögens- und Einkommenssituation der Kinder etc.);
  • -Strichaufzählung
    Überprüfung der Repräsentationsgebarungspraxis
sämtlicher Sozialhilfeverbände des Landes zum Nachweis dafür, dass die Repräsentationsausgaben des Einschreiters als Obmann des SHV E. einer rechtlich unauffälligen, nicht zu beanstandenden und allseits geübten Praxis gefolgt seien, die auch den Kassaführer in Konsequenz nicht dazu hätten veranlassen können, eine Auszahlung zu verweigern oder bei einer vorgesetzten Dienststelle zu beanstanden.
Im Weiteren wurde ein Ablehnungsantrag betreffend Landeshauptmann-Stellvertreter F. H. gestellt. Dazu wurde ausgeführt, der übermittelte Bescheidentwurf sehe als Entscheidungsträger die Dienstbehörde in Form der Oö Landesregierung vor, welche als Kollegialorgan mit dieser Causa aber bislang nie befasst gewesen sei. Dies sei aus Sicht des Beschwerdeführers daraus zu erklären, dass Versetzungen gemäß der Beschlussfassung des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2004, Zl. 99/12/0167, als Angelegenheiten des Dienstrechtes und nicht bloß des inneren Dienstes zu qualifizieren seien, deren Vollzug in die Zuständigkeit der Landesregierung (Art. 101 B-VG) bzw. allenfalls eines Mitgliedes der Landesregierung fielen. Damit werde aber noch nicht die Regelung des § 152 Abs. 1 Oö LBG 1993 außer Kraft gesetzt, der als nach wie vor geltendes Recht bestimme, dass die Vollziehung dieses Landesgesetzes im Bereich des inneren Dienstes dem Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) obliege, wobei als innerer Dienst ausdrücklich auch die Versetzungsbestimmung des § 92 Oö LBG 1993 definiert werde. Daraus folge aber eine Verfassungswidrigkeit des § 152 Abs. 1 Oö LBG 1993, der bis zu seiner Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof anzuwendendes Recht bleibe, womit auch eine Stellvertretungskompetenz eines einzelnen Regierungsmitgliedes für die gesamte Landesregierung ausscheide, die aber in befangener Weise tatsächlich in Anspruch genommen worden sei. Würde im Gegenstand der Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) entscheiden, wäre auch dies auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen, die vom Beschwerdeführer verneint werde.Im Weiteren wurde ein Ablehnungsantrag betreffend Landeshauptmann-Stellvertreter F. H. gestellt. Dazu wurde ausgeführt, der übermittelte Bescheidentwurf sehe als Entscheidungsträger die Dienstbehörde in Form der Oö Landesregierung vor, welche als Kollegialorgan mit dieser Causa aber bislang nie befasst gewesen sei. Dies sei aus Sicht des Beschwerdeführers daraus zu erklären, dass Versetzungen gemäß der Beschlussfassung des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2004, Zl. 99/12/0167, als Angelegenheiten des Dienstrechtes und nicht bloß des inneren Dienstes zu qualifizieren seien, deren Vollzug in die Zuständigkeit der Landesregierung (Artikel 101, B-VG) bzw. allenfalls eines Mitgliedes der Landesregierung fielen. Damit werde aber noch nicht die Regelung des Paragraph 152, Absatz eins, Oö LBG 1993 außer Kraft gesetzt, der als nach wie vor geltendes Recht bestimme, dass die Vollziehung dieses Landesgesetzes im Bereich des inneren Dienstes dem Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) obliege, wobei als innerer Dienst ausdrücklich auch die Versetzungsbestimmung des Paragraph 92, Oö LBG 1993 definiert werde. Daraus folge aber eine Verfassungswidrigkeit des Paragraph 152, Absatz eins, Oö LBG 1993, der bis zu seiner Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof anzuwendendes Recht bleibe, womit auch eine Stellvertretungskompetenz eines einzelnen Regierungsmitgliedes für die gesamte Landesregierung ausscheide, die aber in befangener Weise tatsächlich in Anspruch genommen worden sei. Würde im Gegenstand der Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) entscheiden, wäre auch dies auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen, die vom Beschwerdeführer verneint werde.
Für die Erlassung eines Versetzungsbescheides durch ein einzelnes Regierungsmitglied stellvertretend für die gesamte Landesregierung als Kollegialorgan fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, womit "alternativ zum inneren Dienst" nur die Landesregierung in ihrer Gesamtheit zuständig sein könnte.
Davon abgesehen sei für die Prüfung der Befangenheit eines zuständigen oder unzuständigen Organes ohnehin nur auf dessen faktische Betroffenheit abzustellen. Konkret seien Verfahrenseinleitungs- sowie Entscheidungsvorbereitung weder dem Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) noch der Landesregierung als Kollegialorgan, sondern ausschließlich Landeshauptmann-Stellvertreter F. H. zuzurechnen. Soweit für den Beschwerdeführer ersichtlich, sei die Landesregierung als Kollegialorgan im Gegenstand mit Entscheidungen oder "Verfahrensmaßgaben" formell bislang nicht konfrontiert worden, die vielmehr abschließend von diesem einzelnen Regierungsmitglied getätigt worden seien, welches aber sowohl selbst als auch über die Personalabteilung, insbesondere deren Leiter Hofrat Dr. P. R., Veröffentlichungen vorgenommen und zugelassen habe, die einer Vorwegnahme des in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren erst zu ermittelnden Ergebnisses im Sinne einer Vorverurteilung ohne vorherige Verschaffung des Parteiengehörs und ohne jede sachliche Notwendigkeit gleich kämen, zumal der als auslösend bezeichnete Prüfungsbericht zum SHV E. vom August 2004 gemäß § 8 Abs. 1 GemPO im Zeitpunkt der Veröffentlichung bzw. Presseinformation noch vertraulich zu behandeln gewesen wäre, wozu komme, dass die Inhalte von Verwaltungsakten, die dem Schutz des Amtsgeheimnisses unterlägen, ebenfalls der Presse mitgeteilt worden seien. So habe die Presse überhaupt erst über Details des Verwaltungsaktes "A."Davon abgesehen sei für die Prüfung der Befangenheit eines zuständigen oder unzuständigen Organes ohnehin nur auf dessen faktische Betroffenheit abzustellen. Konkret seien Verfahrenseinleitungs- sowie Entscheidungsvorbereitung weder dem Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) noch der Landesregierung als Kollegialorgan, sondern ausschließlich Landes
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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