TE Vwgh Erkenntnis 2008/4/28 2005/12/0268

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Veröffentlicht am 28.04.2008
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Index

L00014 Landesverfassung Oberösterreich;
L00024 Landesregierung Oberösterreich;
L00034 Volksanwalt Oberösterreich;
L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/02 Ämter der Landesregierungen;
10/10 Grundrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3 Abs1;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §38;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §38 Abs3 impl;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art83 Abs2;
Geschäftsverteilung LReg OÖ 2003;
GO LReg OÖ 1977 §2 litd;
GO LReg OÖ 1977 §3 Abs1;
LBG OÖ 1993 §143 Abs1;
LBG OÖ 1993 §143 Abs2;
LBG OÖ 1993 §152 Abs1 idF 2001/022;
LBG OÖ 1993 §152 idF 2001/022;
LBG OÖ 1993 §92 Abs1;
LBG OÖ 1993 §92 Abs2;
LBG OÖ 1993 §92 Abs3;
LBG OÖ 1993 §92 Abs5;
LBG OÖ 1993 §92;
LBG OÖ 1993 §93 Abs1;
LBG OÖ 1993 §93 Abs3;
LDG 1984 §19 Abs4 impl;
L-VG OÖ 1991 Art52 Abs3;
PersFrSchG 1862 §1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Dr. J in P, vertreten durch Weixelbaum Humer Trenkwalder & Partner Rechtsanwälte OEG in 4020 Linz, Lastenstraße 36, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. März 2005, Zl. PersI-536441/93-2004-Fc, betreffend Versetzung gemäß § 92 Oö LBG 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Bis zu seiner mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Versetzung stand er als Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft E. in Verwendung und war damit (gemäß § 34 Abs. 2 erster Satz Oö Sozialhilfegesetz) ex lege Obmann des Sozialhilfeverbandes E.

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. November 2004 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 131 Abs. 1 des Oö Landesbeamtengesetz 1993 (Oö LBG 1993) mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert. Begründend wurde ausgeführt, die vorläufige Suspendierung gemäß der genannten Gesetzesbestimmung sei zu verfügen, wenn über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt werde oder durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Aus dem Prüfungsbericht der Abteilung Gemeinden des Amtes der Oö Landesregierung über die Einschau in die Gebarung des Sozialhilfeverbandes (SHV) E. vom 18. August 2004 (der Personalabteilung und dem Präsidium des Amtes der Oö Landesregierung zugestellt im November 2004) gehe hervor, dass im Falle des verstorbenen Vaters seiner damaligen Mitarbeiterin D. R., zu der er ein Naheverhältnis habe, die Begräbniskosten aus Mitteln des SHV E. bezahlt worden seien, wobei der dringende Verdacht bestehe, dass die Voraussetzungen für die Kostentragung nicht vorgelegen seien und dies auch mit der ansonsten üblichen Praxis bei der Übernahme von Begräbniskosten durch den SHV E. im Widerspruch gestanden sei.

Weiters werde dem Beschwerdeführer in dem angesprochenen Bericht vorgeworfen, dass für rund 42,7 % der im Zeitraum 2000 bis 2003 verbuchten Repräsentationsausgaben und Verfügungsmittel keine Rechnungen vorlägen, sondern die Zahlungsanordnung auf Grund vom Beschwerdeführer selbst geschriebenen Hilfsbelegen erfolgt sei, sodass für die Prüfer eine ordnungsgemäße Verwendung dieser Mittel nicht habe nachvollzogen werden können. In diesem Zusammenhang würden dem Beschwerdeführer auch die Höhe der Restaurantspesen, die Anweisungen trotz fehlender Belege, Barersatz ohne Unterschrift des Anordnungsbefugten, die Anordnung der Auszahlung der Kosten für ein Abendessen an ihn selbst sowie ähnliche Ungereimtheiten bei der Abrechnung von Arbeits- und Geschäftsessen und dadurch die Verletzung der sparsamen und zweckmäßigen Mittelverwendung sowie der Befangenheitsbestimmungen und der Gebarungsvorschriften vorgeworfen. Der gegenständliche Prüfbericht sei dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht und ihm in einem Gespräch bei der Abteilung Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten durch diese Verhaltensweisen verletzt habe, wodurch die Gefahr bestehe, dass durch seine weitere Belassung im Dienst das Vertrauen der Allgemeinheit in die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben massiv gestört und das Ansehen des Amtes und des Landes Oberösterreich in der Öffentlichkeit beeinträchtigt werde.

Der Beschwerdeführer gab zur vorläufigen Suspendierung die Stellungnahme vom 9. Dezember 2004 ab. Er vertrat den Standpunkt, ein Sachverhalt, der das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes rechtfertige, liege nicht vor. Er legte im Einzelnen dar, weshalb nach seiner Ansicht davon auszugehen sei, dass die Begräbniskosten im Falle des verstorbenen Vaters seiner Mitarbeiterin D. R. zu Recht vom SHV E. übernommen worden seien. Zu den Ergebnissen des Prüfungsberichtes betreffend die Gebarung des SHV E. sei von keinem einzigen Prüfungsorgan jemals eine Beanstandung ausgesprochen worden. Dem Beschwerdeführer sei nicht die Möglichkeit einer Stellungnahme eröffnet worden, sodass er hätte klarstellen können, dass sich die Repräsentationsausgaben einschließlich ihrer Dokumentation nahtlos in die seit jeher - auch von seinem Amtsvorgänger - geübte Praxis einfügten. Niemals sei seitens eines eigenständig agierenden Prüfungsorganes auch nur der leise Verdacht ausgesprochen worden, die Mittel könnten nicht ordnungsgemäß im Interesse des SHV aufgewendet worden sein. Er widerspreche der Unterstellung, ihm seien Repräsentationsspesen auch ohne jeden Beleg abgegolten worden. Derartige Belege seien möglicherweise in Verstoß geraten, worüber er nicht zu befinden habe. Völlig unbelegte Auszahlungen wären für jeden verantwortlichen Kassenführer a priori nicht in Betracht gekommen. Dass vielfach Eigenbelege erforderlich gewesen seien, ergebe sich schon aus der Natur der Aufwendungen, was allseits als problemlos angesehen worden sei und wozu dementsprechend auch keine konkreten Erinnerungen ins Treffen hätten geführt werden können, zumal ohnehin zumindest ein Eigenbeleg ausgestellt worden sei, der auch seine faktische Richtigkeit gehabt habe. Die Tatsache, dass gelegentlich aufwändigere Arbeitsessen absolviert worden seien, hinge "mit der Persönlichkeit des für Sozialhilfebelange benötigten Gesprächspartner primär des Amtes der Landesregierung - nicht nur eines couleurs - zusammen". Mit dem Sparsamkeitsgebot der Verfassung stehe es jedenfalls im Einklang, eine höher gestellte Persönlichkeit, deren Dienste im Rahmen der sozialen Verwaltung benötigt würden, gelegentlich in "bessere" Gaststätten einzuladen und wäre eine gegenteilige Praxis dem sozialen Anliegen des Beschwerdeführers ganz und gar nicht förderlich gewesen. Dass der SHV E. "funktioniert" und seine Aufgaben erfüllt habe, könne auch nach dem Ergebnis des Prüfungsberichts nicht bezweifelt werden. Allein folgendes dem Prüfungsbericht entnommene Zitat widerlege die vorschnell ausgesprochene Verdächtigung des Beschwerdeführers: "Die Einschau in die Gebarung des SHV E. vermittelte den Eindruck, dass der Obmann des SHV und die Bediensteten der Geschäftsstelle des SHV ihre Aufgaben engagiert und kompetent wahrnahmen. Abschließend darf dem Obmann des SHV und den Bediensteten der Geschäftsstelle ein Dank für die gute Zusammenarbeit im Laufe der Prüfung ausgesprochen werden." Welche konkreten "Gebarungsvorschriften" außerhalb des allgemeinen Sparsamkeitsgebotes etc. verletzt worden sein sollten, sei gar nicht erst begründet worden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den ihm budgetmäßig vorgegebenen Rahmen nie überschritten habe, wobei es nicht zweifelhaft sein könne, dass ein derartiger Rahmen auch als Angemessenheitskriterium zu gelten habe. Zum Vorwurf der Verletzung von Befangenheitsbestimmungen sei überdies angemerkt, dass die Entscheidung über einen - von dritter Seite auf sachliche und rechtliche Richtigkeit zu überprüfenden - Auszahlungsanspruch nicht beim Beschwerdeführer gelegen sei. Dass es "billiger" immer ginge, wäre ein lebensfremder Zugang und könnte schon gar nicht den ausgesprochenen Verdacht rechtfertigen. Erst die Veröffentlichung der vorschnellen Beschuldigungen des Beschwerdeführers hätten überhaupt erst dazu geführt, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung behördlicher Aufgaben in Zweifel zu ziehen. Eine ebenfalls öffentliche Rechtfertigung und Richtigstellung erschiene angebracht.

Der Beschwerdeführer habe zur Kenntnis genommen, dass eine bessere Ausgabendokumentation nicht nur wünschenswert, sondern auch einer späteren Überprüfung förderlich gewesen wäre. Er hätte sich bei erster Beanstandung jederzeit auch dazu veranlasst gesehen, was ihm aber aus übernommener Praxis entbehrlich erschienen sei.

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 91 Abs. 1 und 2 Oö LBG 1993 aus dienstlichen Gründen mit Wirksamkeit ab 13. Dezember 2004 für die Dauer von 90 Tagen, also bis einschließlich 12. März 2005 bzw. allfällig jenem früheren Zeitpunkt, in dem sein Versetzungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, der Polizeiabteilung des Amtes der Oö Landesregierung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit Aufgaben dieser Dienststelle betraut. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, auf Grund des Ergebnisses der Gebarungsprüfung des SHV E. durch die Abteilung Gemeinden des Amtes der Oö Landesregierung bestehe der dringende Verdacht, das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten habe die allgemeinen Dienstpflichten eines oö Landesbeamten sowie auch besondere Dienstpflichten wie z.B. Wahrnehmung der Befangenheit im Rechnungswesen verletzt und dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben gestört sowie das Ansehen des Landes Oberösterreich in der Öffentlichkeit beeinträchtigt. Das wichtige dienstliche Interesse für die Dienstzuteilung sei durch die schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen, die dadurch entstandene Vertrauensunwürdigkeit und den daraus resultierenden Autoritätsverlust des Beschwerdeführers begründet. Als Bezirkshauptmann trage er die Verantwortung für das Land Oberösterreich, den SHV E. und für seine Mitarbeiter. Das Führen einer Behörde verlange gelebtes Vorbild und Glaubwürdigkeit der einzelnen Führungskraft. Der weitere Verbleib in der Bezirkshauptmannschaft (BH) E. sei nicht mehr vertretbar. Er würde daher vorübergehend der Polizeiabteilung zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Entwurf eines Bescheides, mit dem seine Versetzung in die Polizeiabteilung des Amtes der Oö Landesregierung ins Auge gefasst wurde, und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen.

Mit Bescheid der Oö Landesregierung vom 29. Dezember 2004 wurde die vorläufige Suspendierung vom Dienst mit erfolgter Zustellung der verfügten Dienstzuteilung, das sei mit Wirkung ab 16. Dezember 2004, aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, die vorläufige Suspendierung habe aufgehoben werden können, da für die Dauer der Dienstzuteilung gewährleistet sei, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als Leiter der BH E. auftreten und in dieser Funktion Handlungen für das Land Oberösterreich sowie den SHV E. setzen könne.

In der Stellungnahme zur beabsichtigten Versetzung vom 23. Dezember 2004 führte der Beschwerdeführer aus, dass jede rechtsstaatliche Überprüfung verstanden und auch unterstützt, der bislang praktizierten Vorgangsweise aber mit aller Deutlichkeit entgegen getreten werde. Der durch die EMRK im Verfassungsrang normierte Grundrechtsanspruch auf ein faires Verfahren einschließlich der Sicherstellung einer auch materiellen Verteidigung verbiete es geradezu, sich zum Nachteil des Staatsbürgers ohne Durchführung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens einfach darauf zu beschränken, die Möglichkeit eines rechtlichen Gehörs zu einem bereits vorgegebenen Ergebnis (= Bescheidentwurf vom Dezember 2004) zu eröffnen. Die Vorwegnahme der Beweiswürdigung, das bereits konzipierte Vorurteil sowie die Nichtbeachtung der der Personalabteilung im Zusammenhang mit der vorläufigen Suspendierung bereits bekannten Stellungnahme des Beschwerdeführers, die laut Presse vom zuständigen Regierungsmitglied mit einem knappen "kann schon sein" kommentiert worden sei, würden den Mindesterfordernissen eines "geordnet rechtsstaatlichen" Verfahrens im Sinne der Verfassungslage nicht einmal ansatzweise Genüge tun. Ein ausdrücklich als "geplant" bezeichneter Bescheidentwurf signalisiere nicht nur, sondern bezeuge geradezu, dass auf eine umfassende amtswegige Prüfung a priori verzichtet werde, das heiße organisatorischen, politischen oder auch persönlichen Zweckmäßigkeitsüberlegungen der Vorrang vor rein rechtlichen Kriterien eingeräumt werde, womit gleichzeitig auch die Befangenheit der mit dem Versetzungsverfahren befassten Beamten einschließlich des dafür zuständigen Regierungsmitgliedes evident werde.

Soweit die Note vom 9. Dezember 2004 auch auf den als "ohnehin" bekannten Prüfbericht der Abteilung Gemeinden betreffend die Gebarungsprüfung des SHV E. vom 18. August 2004 abstelle, sei schon ganz grundsätzlich klarzustellen, dass dieser Bericht in einem anderen als dem gegenständlichen Verfahren erstattet worden und seine Erörterung in diesem Dienstrechtsverfahren mit allen gesetzlichen Erfordernissen, wie der Verschaffung des rechtlichen Gehörs etc. (noch) nicht stattgefunden habe. Der Hinweis, dass der Bericht mit dem Beschwerdeführer überdies "seitens der Abteilung Gemeinden besprochen" worden sei, müsse ebenfalls der zuvor angebrachten Rechtskritik unterzogen werden, zumal es einen essenziellen Unterschied ausmache, ob sich ein Bürger dienstrechtlich gegenüber seiner Dienstbehörde rechtfertigen solle oder aber gegenüber einer organisatorisch ganz anderen Prüfungsinstanz zu einem völlig anders gelagerten Aspekt - auf einer zudem unterschiedlichen Gesetzesgrundlage - Stellung beziehen müsse. Mit einem solchen Hinweis werde - unter Verzicht auf eine umfassende und unvoreingenommene Prüfung - nichts anderes offenkundig als das erkennbar angestrebte Ziel einer Abberufung des Einschreiters aus der Funktion des Bezirkshauptmannes von E. Es erscheine aktenwidrig, wenn der vorliegende Bescheidentwurf unter Berufung auf den Prüfungsbericht vom 18. August 2004 feststelle, dass Verfügungs- und Repräsentationsmittel durch den Obmann des SHV nicht korrekt verwendet worden seien. Demgegenüber ergebe sich aus dem erwähnten Prüfungsbericht völlig eindeutig, dass "an Hand (der vorliegenden Hilfsbelege) die ordnungsgemäße Verwendung dieser Mittel jedoch nicht nachvollzogen werden kann". Soweit der Bescheidentwurf aufzeige, dass die vom Einschreiter für den SHV getätigten Ausgaben zwar ohnehin betragsmäßig innerhalb des gesetzlich erlaubten Rahmens lägen, was zutreffe, gleichzeitig aber ohne Kenntnis der tatsächlichen Verwendung apodiktisch einfach davon ausgegangen werde, dass "die einzelnen Rechnungen nicht den Gebarungsvorschriften und Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit" entsprächen, lasse sich eine derartige Beurteilung schon mit den Denkgesetzen nicht vereinbaren. Dazu komme, dass die angeblich verletzten Gebarungsvorschriften nicht einmal beim Namen genannt würden, zumal solche auch nicht existierten und die eigenständig agierenden Prüfungsorgane des SHV nie einen Grund zur Beanstandung gefunden hätten. Das der öffentlichen Verwaltung auferlegte Verfassungsgebot der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit wiederum eröffne einen Bewertungsspielraum, der sinnvoll beansprucht werden dürfe, wie allein schon das Beispiel zeige, dass der auf ein Dienstfahrzeug angewiesene Beamte nicht immer das billigste Modell wählen müsse, sondern auch auf die Repräsentation des Amtes in der Öffentlichkeit und Ähnliches mehr zu achten habe. Selbst dann, wenn der Beamte aus nachträglicher Sicht eines Dritten im Einzelfall über "das Ziel geschossen" haben sollte, was im Gegenstand zudem nicht feststehe, würde dies nicht eine - auch in anderer Hinsicht - vorverurteilende Versetzung rechtfertigen. Zur Verbesserbarkeit der Belegpraxis in - allen - Sozialhilfeverbänden des Landes sei bereits in der Eingabe vom 9. Dezember 2004 Stellung bezogen worden, was aber behördlicherseits nicht einmal eine formale Reaktion wert gewesen sei, geschweige denn eine tiefergehende Prüfung ausgelöst habe. Die Verantwortlichkeit für verloren gegangene Belege könne nicht einfach dem Beschwerdeführer zugewiesen werden und entspreche die Praxis bei Eigenbelegen vielfach der Natur der Sache (z.B. Spenden), jedenfalls aber jener der meisten, wenn nicht aller Sozialhilfeverbände Oberösterreichs, was zu prüfen gewesen wäre, wolle man nicht einen Bezirkshauptmann willkürlich ohne Rechtsgrundlage gleichheitswidrig behandeln.

Was die Bescheidbegründung laut Entwurf außer tendenziösen Verdächtigungen in Bezug auf die Feststellungen zu Arbeitsessen konkret zum Ausdruck bringen wolle, bleibe offen. Allgemeinplätze wie etwa, "dass häufig hochpreisige Menüs und Weine konsumiert" worden seien, seien nicht geeignet, einer rechtlichen Beurteilung unterzogen zu werden. Allein die Aussage, "dass an der Mehrzahl der Arbeitsessen nur zwei Personen teilnahmen", verletze in dieser allgemeinen Form das Sachlichkeitsgebot massiv. Entweder solle damit ein unausgesprochener Vorwurf zum Ausdruck gebracht oder aber eine (sinnwidrige) Gebarungsvorschrift unterstellt werden, dass als Arbeitsessen nur gelten könne, wenn daran eine Mehrzahl von Personen teilnehme, was wiederum das Budget zusätzlich belasten würde, vom Erfordernis gelegentlicher vertraulicher Gespräche einmal ganz abgesehen.

Lege man die für den Einschreiter ohne Unterlagen nicht überprüfbaren Ziffern des Entwurfes der weiteren Betrachtung zu Grunde, ergebe sich daraus, dass im Durchschnitt der 4 1/3-Jahre nicht einmal ganze drei Mal pro Monat ein vom Einschreiter veranlasstes Arbeitsessen im Rahmen des Sozialhilfeverbandes mit einer Durchschnittsausgabe von EUR 80,-- für zumindest zwei, mehrfach aber auch für mehr Personen stattgefunden habe. Hier eine derart massive Auffälligkeit zu orten, die gemäß § 92 Abs. 3 Oö LBG 1993 (= Beachtlichkeit der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse) einen solchen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre eines Menschen rechtfertigen könnte, wie es eine Versetzung nicht nur örtlich, sondern auch von der Menschenwürde her mit sich bringe, finde nicht einmal in den vorverurteilenden Verdächtigungen Deckung, vom Fehlen einer zweifelsfreien Sachverhaltsgrundlage einmal abgesehen.

Die buchhalterische Kritik des Prüfungsberichtes wiederum richte sich a priori nicht gegen den Bezirkshauptmann, dem Buchhaltungsaufgaben bekanntlich gar nicht oblägen. Zu den willkürlich herausgegriffenen Einzelbeispielen könne der Beschwerdeführer schon mangels Aktenkenntnis nicht konkret Stellung beziehen, zumal sie nicht einmal zeitlich zugeordnet werden könnten, wiederum abgesehen davon, dass bei den vielen Geldbewegungen eines fast viereinhalbjährigen Zeitraumes, mit denen ein Bezirkshauptmann mittelbar oder unmittelbar befasst sei, eine Klarstellung allein aus der Erinnerung heraus in aller Regel nicht möglich sei.

Den Umstand, dass Eigenbelege selbst im Rahmen der allgemeinen Finanzverwaltung konkret geregelt und anerkannt seien, ignoriere der Bescheidentwurf vollends, der sich vielmehr mit der Auffassung begnüge, dass "Belege als dokumentierende Beweisstücke" nur dann "anerkannt" werden könnten, wenn sie "rechtsgültig, echt, unverfälscht und glaubwürdig" seien, wofür wiederum eine Rechtsgrundlage zu vermissen bleibe, welche offenkundig als entbehrlich erachtet werde. Im Ergebnis laufe diese Auffassung darauf hinaus, dass ein Eigenbeleg a priori nicht rechtsgültig sein könne, nicht von der Hand des Einschreiters stamme (= nicht echt) und zudem nicht glaubwürdig sei, was für einen Beleg, der richtig oder falsch sein könne, a priori kein eigenständiges Bewertungskriterium darstellen könne. Was den Unterschied zwischen einem "künstlichen" und einem "natürlichen" Beleg als Gegensatz ausmache, könne nicht verstanden werden, was für die rechtliche Konsequenz einer solchen Unterscheidung gleichermaßen gelte. Der Beschwerdeführer wiederhole unter Berufung auf die allgemein geübte Praxis seines Vorgängers sowie der benachbarten Sozialhilfeverbände, dass die Eigenbelege auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen gewesen seien, das Geld jeweils von einer dritten Person ausbezahlt, der vorgegebene Gesamtrahmen nie ausgeschöpft und auch seitens der Prüfungsorgane keine einschlägige Beanstandung ausgesprochen worden sei. Es liege nicht in der Kompetenz des Bezirkshauptmannes, für diesen Sachbereich selbst konkrete Gebarungsvorschriften zu erlassen. Nach weiteren Ausführungen zu den Kosten des Begräbnisses des Vaters seiner Mitarbeiterin stellte der Beschwerdeführer Beweisanträge auf

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Beischaffung und Verlesung des Aktes der BH E. SH 10- 121-1-1998 zum Nachweis dafür, dass der Begräbniskostenersatz für den am 25. November 1998 verstorbenen J. A. von S. A. (und nicht von seiner Mitarbeiterin) beantragt und der Akt nicht vom Beschwerdeführer bearbeitet worden sei;

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Verlesung der hiemit in Fotokopie vorgelegten

Stellungnahme der S. A. vom 2. Dezember 2004 zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen für den Ersatz der Begräbniskosten des J.

A. gegeben gewesen seien (vermögenslos verstorben, Alkoholiker, gröbliche Unterhaltspflichtverletzung, kein Erbantritt, finanziell angespannte bis insolvente Vermögens- und Einkommenssituation der Kinder etc.);

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Überprüfung der Repräsentationsgebarungspraxis

sämtlicher Sozialhilfeverbände des Landes zum Nachweis dafür, dass die Repräsentationsausgaben des Einschreiters als Obmann des SHV E. einer rechtlich unauffälligen, nicht zu beanstandenden und allseits geübten Praxis gefolgt seien, die auch den Kassaführer in Konsequenz nicht dazu hätten veranlassen können, eine Auszahlung zu verweigern oder bei einer vorgesetzten Dienststelle zu beanstanden.

Im Weiteren wurde ein Ablehnungsantrag betreffend Landeshauptmann-Stellvertreter F. H. gestellt. Dazu wurde ausgeführt, der übermittelte Bescheidentwurf sehe als Entscheidungsträger die Dienstbehörde in Form der Oö Landesregierung vor, welche als Kollegialorgan mit dieser Causa aber bislang nie befasst gewesen sei. Dies sei aus Sicht des Beschwerdeführers daraus zu erklären, dass Versetzungen gemäß der Beschlussfassung des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2004, Zl. 99/12/0167, als Angelegenheiten des Dienstrechtes und nicht bloß des inneren Dienstes zu qualifizieren seien, deren Vollzug in die Zuständigkeit der Landesregierung (Art. 101 B-VG) bzw. allenfalls eines Mitgliedes der Landesregierung fielen. Damit werde aber noch nicht die Regelung des § 152 Abs. 1 Oö LBG 1993 außer Kraft gesetzt, der als nach wie vor geltendes Recht bestimme, dass die Vollziehung dieses Landesgesetzes im Bereich des inneren Dienstes dem Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) obliege, wobei als innerer Dienst ausdrücklich auch die Versetzungsbestimmung des § 92 Oö LBG 1993 definiert werde. Daraus folge aber eine Verfassungswidrigkeit des § 152 Abs. 1 Oö LBG 1993, der bis zu seiner Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof anzuwendendes Recht bleibe, womit auch eine Stellvertretungskompetenz eines einzelnen Regierungsmitgliedes für die gesamte Landesregierung ausscheide, die aber in befangener Weise tatsächlich in Anspruch genommen worden sei. Würde im Gegenstand der Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) entscheiden, wäre auch dies auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen, die vom Beschwerdeführer verneint werde.

Für die Erlassung eines Versetzungsbescheides durch ein einzelnes Regierungsmitglied stellvertretend für die gesamte Landesregierung als Kollegialorgan fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, womit "alternativ zum inneren Dienst" nur die Landesregierung in ihrer Gesamtheit zuständig sein könnte.

Davon abgesehen sei für die Prüfung der Befangenheit eines zuständigen oder unzuständigen Organes ohnehin nur auf dessen faktische Betroffenheit abzustellen. Konkret seien Verfahrenseinleitungs- sowie Entscheidungsvorbereitung weder dem Landeshauptmann (Landesamtsdirektor) noch der Landesregierung als Kollegialorgan, sondern ausschließlich Landeshauptmann-Stellvertreter F. H. zuzurechnen. Soweit für den Beschwerdeführer ersichtlich, sei die Landesregierung als Kollegialorgan im Gegenstand mit Entscheidungen oder "Verfahrensmaßgaben" formell bislang nicht konfrontiert worden, die vielmehr abschließend von diesem einzelnen Regierungsmitglied getätigt worden seien, welches aber sowohl selbst als auch über die Personalabteilung, insbesondere deren Leiter Hofrat Dr. P. R., Veröffentlichungen vorgenommen und zugelassen habe, die einer Vorwegnahme des in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren erst zu ermittelnden Ergebnisses im Sinne einer Vorverurteilung ohne vorherige Verschaffung des Parteiengehörs und ohne jede sachliche Notwendigkeit gleich kämen, zumal der als auslösend bezeichnete Prüfungsbericht zum SHV E. vom August 2004 gemäß § 8 Abs. 1 GemPO im Zeitpunkt der Veröffentlichung bzw. Presseinformation noch vertraulich zu behandeln gewesen wäre, wozu komme, dass die Inhalte von Verwaltungsakten, die dem Schutz des Amtsgeheimnisses unterlägen, ebenfalls der Presse mitgeteilt worden seien. So habe die Presse überhaupt erst über Details des Verwaltungsaktes "A."

über konkrete Abrechnungsbelege mit ziffernmäßiger Benennung aus dem vertraulichen Sozialhilfeakt oder auch von einem Besuch in einem so genannten Haubenlokal berichten können, worüber sich im Prüfungsbericht vom 8. August 2004 aber überhaupt kein Anhaltspunkt finde. Wie der Beschwerdeführer in Erfahrung gebracht habe, seien er und seine Sekretärin auf höhere Anordnung in Bezug auf Anwesenheiten im Amt etc. überwacht worden, was unterschriftlich belegt sei und vereinzelt auch durch den im Sekretariat aufliegenden Handkalender mit entsprechenden Eintragungen bezeugt werde. Derartige Maßnahmen seien ohne Kenntnis der Personalabteilung nicht denkbar und falls doch, wäre die ungeprüfte Übernahme solcherart schlussgefolgerter Schuldzuweisungen auch nicht rechtens. Im Weiteren erfolgten detaillierte Ausführungen zu Aussagen des Landeshauptmann-Stellvertreters F. H. und Hofrat Dr. P. R. in Presseberichten.

Mit Schreiben der Personalabteilung an den Beschwerdeführer vom 7. Februar 2005 wurde auf die bereits erfolgte Mitteilung der Einleitung eines Versetzungsverfahrens und die Gründe, die das wichtige dienstliche Interesse für die Versetzung begründeten, hingewiesen. Nunmehr sei auch der Umgang mit den Repräsentations- und Verfügungsmitteln der BH E. im Zeitraum von 1999 bis 2004 geprüft worden und es habe sich gezeigt, dass auch hier zahlreiche Hilfsbelege verwendet und Ausgaben für Arbeitsessen mit externen Belegen ohne Angabe des Zweckes und/oder der Anzahl der Teilnehmer/innen getätigt worden seien. Der Beschwerdeführer wurde zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens und zur Wahrung des Parteiengehörs für den 17. Februar 2005 um 14.00 Uhr vorgeladen und darauf hingewiesen, dass sein persönliches Erscheinen erforderlich sei.

Im Schreiben vom 16. Februar 2005 teilte der Beschwerdeführer der Personalabteilung der Oö Landesregierung u.a. mit, der Landesregierung komme gemäß § 152 Abs. 1 Oö LBG 1993 im Gegenstand keine Ermittlungs- und Entscheidungskompetenz zu. Er befinde sich aktuell im Krankenstand und zwar auch wegen psychischer Beeinträchtigungen, die nicht zuletzt auf jene mediale Abwertung seiner Person mit Vorverurteilungseffekt zurückzuführen seien, die laut Presseberichten gerade von der Personalabteilung den Ausgang gefunden hätten. Er sehe sich gerade wegen der vorverurteilenden Behandlung nicht im Stande, sich ohne Gefahr eines gesundheitlichen Schadens bzw. einer Verschlimmerung seiner derzeitigen Verfassung dem Druck einer persönlichen Vernehmung durch einen Beamten der Personalabteilung auszusetzen. Zur diesbezüglichen Überprüfung entbinde er die ihn behandelnde Oberärztin Dr. R. des AKH der Landeshauptstadt Linz, Abteilung für Neurologie, von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht. Trotz umfassender Bemühungen sei es ihm bislang nicht gelungen, bei der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Oö Landesregierung in die ihn betreffenden Akten Einsicht zu nehmen. Weiters stellte der Beschwerdeführer den Antrag, jene noch immer als aufklärungsbedürftig angesehenen Themen zu konkretisieren, die in Form der bereits erstatteten Stellungnahme vom 23. Dezember 2004 offenkundig als unzureichend befunden werde, um dazu im Sinne der Ladung schriftlich Stellung nehmen zu können. Es sei ihm auch eine Erledigung seines Beweisantrages bislang noch nicht eröffnet worden.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2005 teilte die Personalabteilung der Oö Landesregierung dem Beschwerdeführer mit, sein Rechtsvertreter habe an diesem Tag in den Verfahrensakt betreffend die Versetzung Einsicht genommen. Zur Wahrung des Parteiengehörs werde der Beschwerdeführer ersucht, zu den im Verfahrensakt festgehaltenen Ermittlungsergebnissen binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.

In der Stellungnahme vom 3. März 2005 rügte der Beschwerdeführer, dass Ergebnisse des Disziplinarverfahrens - sämtliche Zeugenvernehmungen würden mit einem Erhebungsauftrag der Disziplinarkommission begründet - dem gegenständlichen Versetzungsverfahren zu Grunde gelegt würden (vgl. Verschwiegenheitsgebot). Gemäß der Bestimmung des § 119 Oö LBG 1993 sei zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landesbeamte die Disziplinarkommission und keine andere Institution berufen. Die Landesregierung als Versetzungsbehörde wäre ausschließlich zu eigenständigen Ermittlungen berechtigt gewesen und hätte sich nicht von einem fremdbestimmten Verdacht, dessen Überprüfung erst bevorstehe, leiten lassen dürfen. Nach § 92 Abs. 1 Oö LBG sei eine Versetzung von Amts wegen dann zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe. Worin das dienstliche Interesse im Anlassfall konkret liegen solle, sei bislang offen geblieben. Nach dem zuvor Gesagten könnte diese Voraussetzung zulässigerweise nicht mit einem erst zu prüfenden Verdacht - unter vorverurteilender Vorwegnahme des Disziplinarerkenntnisses - begründet werden. Umgekehrt könne rechtliches Gehör materiell nur zu einem konkret umschriebenen "Interesse" verschafft werden. Zum disziplinären Vorwurf werde sich der Beschwerdeführer in dem gesondert gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahren äußern und sich dazu auch verantworten. Solange er noch nicht einmal zum Verdacht gehört worden sei, könne auch eine Interessenabwägung im Rahmen eines Versetzungsverfahrens nicht vorgenommen werden. Da der Öffentlichkeitseffekt durch Medieninformationen der Personalabteilung bewirkt worden sei, könne dies schon gar nicht ein berechtigtes Interesse der Dienstbehörde begründen. Um sich nicht zu verschweigen, verweise der Beschwerdeführer dennoch darauf, dass die über Auftrag der Disziplinarkommission vernommenen Zeugen durchwegs ungewöhnliche und auffällige Anordnungen des Bezirkshauptmannes verneint und ihn auch sonst als angenehmen Vorgesetzten oder zumindest als nicht negativ auffällig beschrieben hätten. Dass sich hinsichtlich der beanstandeten Hilfsbelege ein Verbesserungsbedarf gezeigt habe, sei bereits zur Kenntnis genommen worden. Ein insoweit gegebenes Interesse des Dienstgebers sei für die Zukunft durch eine entsprechende Weisung sicherzustellen, soweit dieses Erfordernis nicht ohnehin schon durch die Erkenntnis eines verbesserten Dokumentationserfordernisses abgedeckt sei. Zu den sonstigen Versetzungserfordernissen das § 92 Oö LBG 1993 blieben bislang Vorgaben der Landesregierung zu vermissen. Im Übrigen würden die bisher abgegebene Stellungnahme und gestellten Anträge uneingeschränkt aufrecht erhalten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer aus wichtigen dienstlichen Gründen mit Wirksamkeit ab Zustellung dieses Bescheides von seiner bisherigen Verwendung als Leiter der BH E. abberufen und von der BH E. in die Polizeiabteilung des Amtes der Oö Landesregierung versetzt. Gleichzeitig wurde ihm die neue Verwendung "Juristischer Referent in der Polizeiabteilung des Amtes der Oö Landesregierung" zugewiesen. Über die künftige dienst- und besoldungsrechtliche Stellung erhalte der Beschwerdeführer eine gesonderte Erledigung. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 92 Abs. 2 Oö LBG 1993 sei eine Versetzung des Beamten an einen anderen Dienstort von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe. Dabei sei gemäß Abs. 3 leg. cit. auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten Bedacht zu nehmen.

Die belangte Behörde ging davon aus, der Beschwerdeführer sei seit 1. Jänner 1998 Bezirkshauptmann des Bezirkes E. und auf Grund dieser Funktion auch Obmann des SHV E. Ausgehend von anonymen Schreiben sei im Jahr 2004 eine Gebarungsprüfung des SHV E. durch die Abteilung Gemeinden des Amtes der Oö Landesregierung durchgeführt worden. Aus dem diesbezüglichen Prüfbericht vom 18. August 2004, der der Personalabteilung und dem Präsidium des Amtes der Oö Landesregierung im November 2004 zugestellt worden sei, gehe hervor, dass Verfügungs- und Repräsentationsmittel durch den Beschwerdeführer als Obmann des SHV nicht korrekt verwendet worden seien. Laut Prüfbericht der Abteilung Gemeinden lägen die getätigten Ausgaben zwar betragsmäßig innerhalb des gesetzlich erlaubten Rahmens, die einzelnen Rechnungen entsprächen jedoch nicht den Gebarungsvorschriften und Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit. Äußerst problematisch sei in diesem Zusammenhang, dass für rund 42,7 % der im Zeitraum 2000 bis 2003 verbuchten Repräsentationsausgaben und Verfügungsmittel keinerlei Rechnungen vorlägen; an Stelle der erforderlichen Rechnungen lägen den Auszahlungsanordnungen lediglich selbst geschriebene Hilfsbelege bei, an Hand derer die ordnungsgemäße Verwendung dieser Mittel jedoch nicht nachvollzogen werden könne. In den Jahren 2000 bis Mai 2004 sei dem Beschwerdeführer als Obmann des SHV auf Grund der Vorlage von Hilfsbelegen für insgesamt 66 Arbeits- und Geschäftsessen sowie Bewirtungsausgaben ein Gesamtbetrag von EUR 5.976,-- ohne Vorlage von (Original-)Rechnungen ersetzt worden. Für drei Auszahlungen von Repräsentations- und Verfügungsmitteln lägen überhaupt keine Belege - auch keine Hilfsbelege - vor. Aus den Buchhaltungsunterlagen, denen Originalrechnungen beilägen, gehe hervor, dass an der Mehrzahl der Arbeitsessen nur zwei Personen teilgenommen hätten. Insgesamt seien in den Jahren 2000 bis Mitte Mai 2004 für die derart belegten 95 Arbeits- oder Geschäftsessen (teilweise auch in Linz) mit zwei Personen EUR 6.920,-- aufgewendet worden. Auffällig sei in diesem Zusammenhang auch, dass häufig hochpreisige Menüs und Weine konsumiert worden seien. Grundsätzlich werde daher im Prüfbericht festgestellt, dass die Gesamthöhe der ausgegebenen Mittel zwar im veranschlagten Rahmen bleibe, jedoch die Verwendung zu einem großen Teil nicht den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit entsprochen habe; dies insbesondere im Hinblick auf die hohe Anzahl von Arbeitsessen und die hiefür bezahlten Preise.

Auch buchhalterisch enthalte der Bericht Kritikpunkte. So werde festgestellt, dass die geforderte Prüfung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit der Auszahlungen von Mitteln des SHV E. nicht ordnungsgemäß erfolgt sein könne, weil eben die Hilfsbelege keinerlei Information darüber enthielten, wann Essen stattgefunden hätten, wer daran teilgenommen habe und ob die verrechneten Kosten tatsächlich gerechtfertigt gewesen seien. In sechs Fällen sei vom Beschwerdeführer als Obmann ein Gesamtbetrag von rund EUR 328,-- in bar ersetzt worden, obwohl die Unterschrift eines Anordnungsbefugten gefehlt habe. In einem Fall habe der Beschwerdeführer als Obmann die Auszahlung der Kosten für ein Arbeitsessen an sich selbst angeordnet und den Betrag von insgesamt EUR 129,-- in bar erhalten. Dies widerspreche den geltenden Befangenheitsbestimmungen, die besagten, dass der Anordnende und der Empfangende einer Zahlung nicht ein und dieselbe Person sein dürften. Bei fehlenden bzw. die Zahlung nicht erschöpfend begründenden Belegen wäre eine Auszahlung zu verweigern. Damit Belege als dokumentierende Beweisstücke anerkannt werden könnten, müssten sie rechtsgültig, echt, unverfälscht und glaubwürdig sein. Nur im Ausnahmefall dürfe ein künstlicher Beleg, der vom Verfügungsberechtigten und dem Zahlungsempfänger eigenhändig unterzeichnet sein müsse, angefertigt werden.

Die im Prüfbericht der Abteilung Gemeinden beanstandete Bezahlung der Begräbniskosten aus Mitteln des SHV für den verstorbenen Vater der damaligen Mitarbeiterin des Beschwerdeführers, D. R., nunmehr D. A. (die inzwischen die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei), habe im Zuge des Ermittlungsverfahrens aufgeklärt werden können. Die Erledigung sei inhaltlich richtig erfolgt, allerdings bleibe anzumerken, dass die Dokumentation im Akt genauer hätte erfolgen sollen, sodass aus dem Akt hätte festgestellt werden können, ob die Behörde die finanzielle Lage der Kinder des Verstorbenen genau hinterfragt habe und ob bzw. dass eine gröbliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht des verstorbenen Vaters gegenüber den Kindern vorgelegen sei.

Weiters sei im Prüfbericht der Landesbuchhaltung betreffend die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Vorschriften im Bereich der Repräsentations- und Verfügungsmittel des Landes, der den Zeitraum 1999 bis 2004 umfasst habe, zu den Repräsentationsmitteln festgestellt worden, dass 13 Belege in einer Gesamthöhe von EUR 1.858,01 den vorgeschriebenen Kriterien nicht entsprächen. Dabei handle es sich um interne Hilfsbelege der BH. Desweiteren hätten 22 Belege in einer Gesamthöhe von EUR 2.848,32 nicht zur Gänze den vorgeschriebenen Kriterien entsprochen. Bei diesen Ausgaben seien zwar durchwegs ordnungsgemäße externe Belege (Originalrechnungen) vorhanden, aber der Ausgabezweck sei nicht nachvollziehbar. Zur Dokumentation sei lediglich der Vermerk "Arbeitsessen" angebracht, der Anlass sei aber nicht angegeben.

Im Weiteren wurde ausgeführt, der zuständige Disziplinarsenat der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Oö Landesregierung habe in seiner am 24. Jänner 2005 in Linz durchgeführten Sitzung nach Anhörung des Disziplinaranwaltes gemäß § 132 Abs. 1 des Oö LBG 1993 gegen den Beschwerdeführer das Disziplinarverfahren eingeleitet und unter einem gemäß § 84 StPO Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet, weshalb das Disziplinarverfahren gemäß § 132 Oö LBG 1993 als unterbrochen gelte.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, auch wenn die einzelnen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer im gerichtlichen Verfahren bzw. im Disziplinarverfahren in Bezug auf eine allfällige strafrechtliche Verurteilung bzw. auf die disziplinäre Beurteilung erst geprüft werden müssten, stehe auf Grund der Ergebnisse des Prüfberichtes der Abteilung Gemeinden sowie des Prüfberichtes der Landesbuchhaltung aus dienstrechtlicher Sicht eindeutig fest, dass ein für einen Bezirkshauptmann als Obmann des SHV absolut unakzeptables Verhalten und damit eine Vertrauensunwürdigkeit vorliege. Der Prüfbericht der Abteilung Gemeinden bestätige zweifelsfrei, dass für rd. 42,7 % der im Zeitraum 2000 bis 2003 verbuchten Repräsentationsausgaben und Verfügungsmittel keinerlei Rechnungen, sondern lediglich selbst geschriebene Hilfsbelege ohne jede Angabe über nähere Umstände (Zeit, Anzahl der teilnehmenden Personen, Zweck udgl.) vorlägen, drei Auszahlungen von Repräsentations- und Verfügungsmitteln überhaupt ohne Belege durchgeführt worden seien und in einem Fall der Beschwerdeführer selbst die Auszahlung der Kosten für ein Arbeitsessen an sich selbst angeordnet und in der Folge den entsprechenden Barbetrag erhalten habe. Ebenso zweifelsfrei bestätige der Prüfbericht der Landesbuchhaltung, dass 13 interne Hilfsbelege in einer Gesamthöhe von EUR 1.858,01 sowie 22 externe Belege in einer Gesamthöhe von EUR 2.848,32 nicht zur Gänze den vorgeschriebenen Kriterien entsprächen. Bei diesen externen Belegen sei der Ausgabezweck nicht nachvollziehbar; es sei lediglich der Vermerk "Arbeitsessen" angebracht, der Anlass bzw. sonstige die Zuordnung und Nachvollziehbarkeit der Ordnungsmäßigkeit ermöglichende Hinweise seien aber nicht angegeben.

Es werde festgehalten, dass das Parteiengehör entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers stets gewahrt worden sei. So sei dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den oben angeführten Vorwürfen eingeräumt worden. Parallel dazu sei ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, das nicht zuletzt auch die von der unabhängigen Disziplinarkommission in Auftrag gegebenen Erhebungen bzw. deren Ergebnisse berücksichtigt habe. Der Ladung vom 7. Februar 2005, mit der der Beschwerdeführer für den 17. Februar 2005 zum persönlichen Erscheinen aufgefordert worden sei, um ihm die Möglichkeit zur Rechtfertigung bzw. zur Akteneinsicht einzuräumen, habe er nicht Folge geleistet. Er habe jedoch durch seine Rechtsvertretung Akteneinsicht genommen und Kopien aus dem Akt angefertigt. Mit Schreiben vom 17. Februar 2005 sei dem Beschwerdeführer abermals Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.

Auch sämtliche vom Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 eingebrachten Beweisanträge, die im Schreiben vom 3. März 2005 wiederholt worden seien, seien erfüllt worden. Insbesondere sei der Akt der BH E. SH 10-121 -1-1998 beigeschafft bzw. seien Ermittlungen hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für den Ersatz der Begräbniskosten des J. A. getätigt worden. Desweiteren sei - unabhängig davon, dass die Verletzung von Gebarungsvorschriften auch nicht durch allfällige ähnliche Praktiken anderer Bezirkshauptleute entschuldigt werden könnte - auch die Repräsentationspraxis sämtlicher Obleute der Sozialhilfeverbände des Landes Oberösterreich erhoben worden. Diese Umfrage bei allen Bezirkshauptmannschaften des Landes Oberösterreich habe folgendes Ergebnis gebracht (das dem Beschwerdeführer aus der Akteneinsicht bzw. Aktenkopie bekannt sei): Hilfsbelege stellten den absoluten Ausnahmefall dar. Lediglich in sehr beschränkten Einzelfällen seien Hilfsbelege erstellt worden, wobei diesfalls der Zweck der Mittelverwendung jeweils nachvollziehbar und ordnungsgemäß dokumentiert worden sei. Es entspreche daher keinesfalls den Tatsachen, dass die Repräsentationsausgaben des Beschwerdeführers als Obmann des SHV E. einer rechtlich unauffälligen, nicht zu beanstandenden und allseits geübten Praxis gefolgt seien, wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2004 behauptet habe. Desweiteren könne in der geübten Praxis bei den anderen Sozialhilfeverbänden auch nicht festgestellt werden, dass die Verwendung von Hilfsbelegen vielfach der Natur der Sache entspreche. Vielmehr seien es dort nur wenige nachvollziehbare Ausnahmefälle, wie etwa Spenden, wofür es keine Originalbelege gebe. Die im Rahmen des SHV E. bzw. der BH E. festgestellte Praxis der Eigenbelege betreffe aber nicht nur Spenden, sondern insbesondere Arbeitsessen und Geschenke. Hiefür könnten nach allgemeiner Lebenserfahrung immer Originalrechnungen verlangt und beigebracht werden. Dies treffe ebenfalls für Raumausstattung (vgl. Beleg vom 10. Jänner 2000, Belegnummer 7.559) zu. Dass Originalbelege verloren gingen, möge in Einzelfällen vorkommen, könne jedoch nicht quasi "Dauerzustand" sein. Die diesbezügliche Rechtfertigung des Beschwerdeführers habe sich auch nicht belegen lassen und werde als Schutzbehauptung gewertet.

Auch das Vorbringen, Gebarungsvorschriften existierten nicht, sei unzutreffend. Für die Haushaltsführung und die Vermögensgebarung der Sozialhilfeverbände würden gemäß § 37 Oö SHG 1998 - mit Ausnahmen - die Bestimmungen des IV. und V. Hauptstückes der Oö Gemeindeordnung 1990 gelten. Nach § 66 Oö Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung (GemHKRO) müssten sämtliche Einnahme- und Ausgabebuchungen durch ordnungsgemäße Rechnungsbelege gedeckt sein. Es müsse die Art der Leistung und Lieferung, die Zahlungsverpflichtung sowie die Höhe der Forderung eindeutig hervorgehen. Alle eine Haushaltsausgabe begründenden Teile eines Rechnungsbeleges bedürften der sachlichen und rechnerischen Feststellung. Nach § 53 Abs. 5 leg. cit. dürfe jede Verrechnung oder allfällige Berichtigung nur auf Grund von Belegen, die die Buchung begründeten, erfolgen. Nach § 17 Abs. 2 GemHKRO dürften die Ausgaben im Rahmen der beschlossenen Voranschlagsbeträge der entsprechenden Voranschlagsstelle nur insoweit und nicht früher vollzogen werden, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich sei.

Für den Bereich der Repräsentations- und Verfügungsmittel der BH gehe aus der Haushaltsordnung des Landes klar hervor, wann Hilfsbelege erstellt werden dürften und wie diese auszusehen hätten. Auch hinsichtlich der Beschaffenheit dieser Belege gebe es demnach keinen Spielraum. Zur Unterscheidung zwischen Repräsentations- und Verfügungsmitteln werde bemerkt, dass diesbezüglich im jährlichen Schreiben der Finanzabteilung zum Voranschlag des Landes Oberösterreich für das jeweils bevorstehende Verwaltungsjahr, das jährlich an die Leiter der Bezirkshauptmannschaften ausgesendet werde, eine klare Abgrenzung getroffen werde. Dieses Schreiben diene der Abgrenzung zwischen Repräsentationsmitteln und Verfügungsmitteln, aber auch zur Abgrenzung der internen Repräsentation, die nicht zu den Repräsentationsmitteln zähle. Repräsentationsmittel seien Betriebsausgaben, sodass jedenfalls Originalbelege erforderlich seien. Zum Begriff Repräsentationsausgaben würde im Postenverzeichnis des Landes Oberösterreich gemäß Anlage 3a der VRV die Auffassung des Bundesrechnungshofs herangezogen: "Unter Repräsentationsausgaben ist der Aufwand zu verstehen, der einer Gebietskörperschaft bei der Erfüllung ihrer Selbstdarstellung gegenüber außenstehenden Rechtssubjekten erwächst. Grundsätzlich nicht unter den Repräsentationsbegriff subsumierbar sind Anlässe, bei denen die Gebietskörperschaft nur zu ihren Bediensteten in Verbindung tritt (sogenannte Innenrepräsentation)".

§ 24 Abs. 3 der Haushaltsordnung des Landes Oberösterreich regle die Ordnungsmäßigkeit von Belegen. Danach habe die bewirtschaftende Stelle die formgerechte Beschaffenheit über die sachliche und rechnerische Richtigkeit der eine Anordnung begründenden Unterlagen (z.B. Rechnungen) zu gewährleisten. Mit der Erteilung der Anordnung durch das anordnungsbefugte Organ werde daher die sachliche und rechnerische Richtigkeit bestätigt. Gemäß § 24 Abs. 4 leg. cit. seien der Anordnung die begründenden Belege (Rechnungen udgl.) anzuschließen. In den Ausführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung zu § 24 Abs. 4 heiße es weiters, "da der Beleg die Quelle für die Buchung ist, muss er nicht nur den Auftrag zur Zahlung und den Zahlungsvorgang einwandfrei nachweisen, sondern auch die Rechnung dem Inhalt nach erschöpfend begründen, um so die Gebarung, über die Rechnung gelegt wird, zu dokumentieren. Ergibt sich die Begründung aus den dem Zahlungs- bzw. Empfangsauftrag beigefügten Belegen nicht ohne Weiteres, so muss die Begründung erschöpfend - gegebenenfalls in Form eines Vermerks - auf der Anordnung angegeben sein". Weiters heiße es in den Ausführungsbestimmungen "Rechnungen müssen im Original vorliegen, echt, glaubwürdig und vollständig belegt sein".

Hilfsbelege seien demnach nur bei Ausgaben zulässig, bei denen es nach allgemeiner Übung eben keine Belege gebe, wie etwa bei Spenden udgl. Für Essen in Gasthäusern seien Hilfsbelege keinesfalls notwendig, weil immer eine Rechnung verlangt werden könne und diese auch im Fall des Beschwerdeführers sehr häufig vorliege. So existierten ja neben den Hilfsbelegen auch eine große Anzahl von Restaurantrechnungen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe sich auch ergeben, dass insbesondere gegen Ende des Verwaltungsjahres derartige Hilfsbelege in entsprechender Höhe verwendet worden seien. Festgestellt werde weiters, dass Einladungen interner Art (von Bediensteten der BH, aber auch diverser Landesbediensteter) grundsätzlich unter Verfügungsmittel zu verbuchen seien; lediglich externe Einladungen (also von Nicht-Landesbediensteten) dürften als Repräsentationsmittel verbucht werden.

Zusammenfassend müsse zum Prüfbericht der Landesbuchhaltung festgehalten werden, dass der Zweck für Arbeitsessen bzw. Geschenke weder bei den 22 Originalrechnungen noch den 13 Hilfsbelegen angeführt sei. Absolut unerklärlich sei auch, warum für 11 Arbeitsessen bzw. zwei Geschenkkäufe keine Originalrechnungen vorhanden seien.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die budgetär zur Verfügung gestellten Repräsentationsmittel seien nicht überschritten worden, werde bemerkt, dass allein dieser Umstand noch lange nicht bedeute, dass die Verwendung dieser Mittel ordnungsgemäß erfolgt sei. In den beiden Prüfberichten sei die Verletzung von Gebarungsvorschriften klar und zweifelsfrei festgestellt worden. Überdies handle es sich dabei nicht um einen Einzelfall, sondern sowohl die Verfügung über die Repräsentationskosten der BH als auch des SHV sei durch unzureichende Originalbelege bzw. nicht zu akzeptierende Hilfsbelege geprägt. Keine Erklärung habe es gegeben und gebe es für Anzahl der Hilfsbelege für Arbeitsessen und Geschenke, zumal hier grundsätzlich Originalbelege vorliegen müssten.

Dass - wie vom Beschwerdeführer behauptet - Belege verloren gegangen seien und die Verantwortlichkeit dafür nicht einfach ihm zugewiesen werden könne, gehe ebenfalls ins Leere. Es sei im Ermittlungsverfahren von keinem Zeugen bestätigt worden, dass Belege verloren gegangen seien. Vielmehr hätten weder die Bediensteten in der Buchhaltung noch die Dienstkraftwagenlenker davon gehört. Es sei auch nie im Dienstkraftwagen nach verloren gegangenen Belegen gesucht worden. Auch der erste Bearbeiter der Amtsleitung habe nie davon gehört, dass Belege verloren gegangen seien.

Zu den häufigen und relativ teuren Arbeitsessen sei festzuhalten, dass auch hier wiederum das völlige Fehlen von Angaben über den Zweck der Arbeitsessen auffällig sei, abgesehen davon, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung und der festgestellten Praxis der übrigen Sozialhilfeverbände in Oberösterreich so viele Arbeitsessen, an denen häufig auch nur zwei Personen teilnähmen, nicht aus der Lebenserfahrung oder den üblichen Gepflogenheiten erklärbar seien. Dies umso mehr als eben der Zweck dieser Arbeitsessen nicht dokumentiert sei. Es sei allgemein üblich auf Abrechnungsbelegen den Zweck von Arbeitsessen zu dokumentieren. Dies nicht zuletzt auch um zu vermeiden, dass sich der Verdacht rein privater Essen auf Kosten des öffentlichen Rechtsträgers aufdränge.

Aus beiden Prüfberichten ergebe sich eindeutig, dass an Hand der Hilfsbelege und zahlreicher externer Rechnungsbelege (beispielsweise Belege des SHV E. Nr. 7.749, 7.774, 7.775 und 7.776; Belege Nr. 539, 540 und 1.223; aber auch Belege betreffend die Repräsentations- und Verfügungsmittel der BH E. wie etwa Beleg Nr. 1.340, 1.508, 1.680, 1.947, 900 uvam) die ordnungsgemäße Verwendung der Repräsentationsmittel bzw. Verfügungsmittel nicht nachvollzogen werden könne. Die für den SHV bzw. die BH getätigten Ausgaben lägen zwar betragsmäßig innerhalb des gesetzlich erlaubten Rahmens, doch entsprächen die Hilfsbelege bzw. diverse externe Belege nicht den Gebarungsvorschriften. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei es nicht erforderlich, die tatsächliche Verwendung der Mittel zu kennen, um davon sprechen zu können, dass die Gebarungsvorschriften verletzt würden. Es reiche der Umstand, dass aus den Rechnungen dieser Zweck nicht hervorgehe.

Der Beschwerdeführer habe auch im Zuge des Ermittlungsverfahrens den Zweck dieser Arbeitsessen nicht offen gelegt und auch die Befragung von Bediensteten der BH E. habe diesbezüglich keine Aufklärung erbracht.

Die Abschiebung der Verantwortung auf Buchhalter, wie dies in der Stellungnahme vom 23. Dezember 2004 versucht werde, sei unvertretbar. Den Buchhaltern obliege doch lediglich die Aufgabe der buchhalterischen Abwicklung. Buchhalter der BH E. könnten den Entstehungsgrund der Zahlungen zum einen nicht beeinflussen (dies umso weniger, als es sich um Arbeitsessen des Bezirkshauptmannes handle), zum anderen könnten sie den Zweck von Arbeitsessen auch nicht wissen, wenn der Beschwerdeführer als derjenige, der an den Arbeitsessen teilgenommen habe, diesen auf den Belegen nicht vermerke oder der Buchhaltung nicht mündlich mitgeteilt habe. Die Befragung der Buchhalter der BH E. habe auch eindeutig ergeben, dass diesbezüglich zwar Zweifel gehegt worden seien und die Mitarbeiter ein "ungutes Gefühl" gehabt hätten, doch habe man sich auf Grund der Tatsache, dass diese Belege vom Beschwerdeführer erstellt worden seien, und auf Grund der Weisungsgebundenheit ihm gegenüber außer Stande gesehen, die Auszahlungen zu verweigern bzw. sei durch die Sekretärin des Beschwerdeführers, Frau A., zumindest für den Bereich des SHV die sachliche und rechnerische Richtigkeit jeweils bestätigt worden und mündliche Bestätigungen und Weisungen, doch endlich die Auszahlungen zu verfügen, erfolgt. Es treffe daher entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu, dass die Kassenführer auf Grund der rechtlich unauffälligen, nicht zu beanstandenden und allseits geübten Praxis die Auszahlung nicht verweigert bzw. nicht bei einer vorgesetzten Dienststelle beanstandet hätten.

Zum Vorwurf der Vorwegnahme der Beweiswürdigung bzw. des bereits konzipierten Vorurteils sei zu bemerken, dass die Behörde entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sehr wohl ein geordnetes und rechtsstaatliches Verfahren durchgeführt und sämtliche Stellungnahmen beachtet habe und auf diese eingegangen sei. Die unverzügliche Einleitung des Versetzungsverfahrens nach erfolgter Dienstzuteilung sei auf Grund der Ergebnisse des Prüfberichtes der Abteilung Gemeinden erforderlich gewesen, weil das Oö LBG 1993 eine Dienstzuteilung nur für 90 Tage im Kalenderjahr zulasse und Disziplinarverfahren mit umfangreichen Erhebungen üblicherweise länger dauerten, wie sich im konkreten Fall durch die Anzeigeerstattung an die Staatsanwaltschaft und das damit verbundene Ruhen des Verfahrens nunmehr auch bestätigt habe. Der Bescheidentwurf sei - wie der Wortlaut schon aussage - lediglich als Entwurf im Schreiben betreffend die Wahrung des Parteiengehörs angeschlossen gewesen, um dem Beschwerdeführer auf diese Art und Weise die gegen ihn erhobenen Vorwürfe komprimiert und begründet darzutun und ihn rasch von der geplanten Versetzung und den dafür maßgeblichen Gründen zu informieren.

Unabhängig von der erstmaligen Gewährung des Parteiengehörs im Versetzungsverfahren seien parallel dazu umfangreiche Ermittlungen durchgeführt worden, die zum Teil auch von der Disziplinarkommission in Auftrag gegeben worden seien. Zu den Ermittlungsergebnissen sei dem Beschwerdeführer abermals die Möglichkeit zur persönlichen Stellungnahme und zur Akteneinsicht eingeräumt worden. Gleichzeitig habe auch den im Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2004 angeführten Beweisanträgen entsprochen werden können, sodass letztlich sämtliche Ermittlungen und Beweisanträge innerhalb der 90-tägigen Frist der Dienstzuteilung hätten erledigt werden können.

Wie der Beschwerdeführer zutreffend in seiner Stellungnahme vom 3. März bemerkt habe, sei gemäß § 119 Oö LBG 1993 allein die Disziplinarkommission zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufen. Daraus sei jedoch nicht zu schließen, dass die Landesregierung als Versetzungsbehörde Ermittlungsergebnisse der Disziplinarkommission - richtigerweise seien es Ermittlungsergebnisse der Geschäftsstelle der Disziplinarkommission, nämlich die von der Geschäftsstelle durchgeführten Zeugeneinvernahmen - nicht auch in das Versetzungsverfahren miteinbeziehen dürfe und lediglich zu eigenständigen Ermittlungen berechtigt sei. Vielmehr obliege lediglich die Beurteilung dieser Zeugeneinvernahmen im Versetzungsverfahren der Landesregierung als zuständige Dienst- und damit Versetzungsbehörde. Dass sich die Landesregierung von einem fremdbestimmten Verdacht, dessen Überp

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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