TE Vwgh Erkenntnis 1993/3/23 93/11/0037

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Veröffentlicht am 23.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
43/01 Wehrrecht allgemein;
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit;

Norm

AVG §68 Abs1;
Übk Mehrfache Staatsangehörigkeit Verminderung Militärdienstpflicht;
WehrG 1990 §15 Abs1;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §24 Abs8;
WehrG 1990 §35 Abs1;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z1;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des V in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 23. Dezember 1992, Zl. W/59/03/05/92, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der im Jahre 1959 geborene Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 35 des Wehrgesetzes BGBl. Nr. 305/1990 (WG) zur Ableistung des Grundwehrdienstes vom 1. April 1993 an einberufen wurde.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, daß er die notwendige geistige und körperliche Eignung zum Wehrdienst nicht aufweise. Er bringt aber nicht vor, daß er einen Bescheid der Stellungskommission bei der belangten Behörde erhalten habe, mit dem seine Eignung zum Wehrdienst im Sinne des § 15 Abs. 1 WG verneint würde. Dies wäre aber Voraussetzung für die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Solange ein auf "Tauglich" lautender Bescheid im Sinne des § 23 Abs. 2 WG dem Rechtsbestand angehört, ist die belangte Behörde berechtigt, den Beschwerdeführer zur Leistung des Präsenzdienstes einzuberufen. Das Vorliegen eines solchen Bescheides stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Die im Zusammenhang mit der Bekämpfung eines Einberufungsbefehles geltend gemachte Untauglichkeit kann seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst ein von ihm eingebrachter Antrag auf neuerliche Stellung und Überprüfung der Eignung zum Wehrdienst hinderte nicht die Erlassung eines Einberufungsbefehles (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1991, Zl. 90/11/0228).

2. Dasselbe gilt für das behauptete Vorliegen von Gründen für die Befreiung des Beschwerdeführers von der Präsenzdienstpflicht im Sinne des § 36 Abs. 2 WG (vgl. das Erkenntnis vom 4. Dezember 1990, Zl. 90/11/0204). Davon abgesehen macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausschließlich öffentliche Interessen geltend, die seiner Meinung nach für seine Befreiung sprächen. Auf eine Befreiung aus den - im § 36 Abs. 2 Z. 1 WG genannten - öffentlichen Interessen hat der Wehrpflichtige aber keinen Rechtsanspruch (vgl. das zum gleichlautenden § 37 Abs. 2 lit. b des Wehrgesetzes 1978 ergangene Erkenntnis vom 14. Juni 1988, Zl. 88/11/0138).

3. Was schließlich den Hinweis darauf anlangt, er habe bereits vor Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft in der seinerzeitigen CSSR einen 12-monatigen Wehrdienst geleistet, ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, daß das Wehrgesetz eine Wehrdienstleistung im Ausland nicht als Grund dafür ansieht, daß der betreffende Wehrpflichtige in Österreich nicht mehr zum Präsenzdienst einberufen werden dürfte. Das im Rahmen des Europarates abgeschlossene Übereinkommen zur Vermeidung mehrfachen Militärdienstes bei Doppelstaatsbürgerschaft BGBl. Nr. 471/1975 findet auf den Beschwerdeführer keine Anwendung: Die seinerzeitige CSSR war nicht Partner des in Rede stehenden völkerrechtlichen Vertrages, abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer gar nicht behauptet, Doppelstaatsbürger zu sein.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 93/11/0008 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110037.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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