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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
ASVG §203 Abs1;Rechtssatz
Bei Anlagefällen, also wenn der Gesundheitszustand zwar real durch eine kausale Einwirkung aus dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung entstanden ist, er jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach innerhalb kurzer Zeit in ähnlicher Schwere auch auf Grund einer schicksalshaften inneren Anlage entstanden wäre, handelt es sich um eine Problemlage, die im Schadenersatzrecht als überholende Kausalität bekannt ist. Im Schadenersatzrecht kommt bei Vorhandensein einer krankhaften Anlage die Ursächlichkeit einer früher herbeigeführten Körperverletzung nur insoweit in Betracht, als die krankhafte Anlage durch die Körperverletzung zum Ausbruch oder in die Entwicklung zum Schlimmeren oder zur Beschleunigung ihrer Entwicklung gebracht wurde. Im allgemeinen Schadenersatzrecht ist somit die Ersatzpflicht auf den sogenannten Verfrühungs- oder Verschlimmerungsschaden eingeschränkt. Auch bei der Schadensberechnung im privaten Unfallversicherungsrecht ist der Umstand, dass das betroffene Rechtsgut mit Sicherheit in einem späteren Zeitpunkt in gleicher Weise wie durch den Unfall geschädigt worden wäre, entsprechend zu berücksichtigen. Demgegenüber muss die gesetzliche Unfallversicherung im Falle, dass ihre Leistungspflicht zu bejahen ist, nicht nur den Verfrühungsschaden oder Verspätungsschaden zahlen, sondern solange leisten, als der unfallbedingte Leidenszustand nicht gebessert ist; spätere hypothetische oder wirkliche Beeinträchtigungen der Gesundheit vermögen sie grundsätzlich nicht zu entlasten (vgl. OGH vom 28. Mai 2002, 10 ObS 174/02i). Dies bedeutet, dass kein Anspruch auf eine Leistung besteht, wenn einer krankhaften Veranlagung gegenüber dem Unfall die überragende Bedeutung zukommt, wenn also wegen der Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis etwa zur selben Zeit die Schädigung ausgelöst hätte (Hinweis E 26. November 2012, 2011/09/0113; E 4. Mai 1999, 97/08/0061). Wird jedoch die Kausalität des Unfallgeschehens für die eingetretene Gesundheitsschädigung bejaht, ist ein hypothetischer Verlauf der angenommen nachfolgenden (Reserve-)Ursache zur Begrenzung der Zurechenbarkeit des kausal durch eine aus dem geschützten Bereich stammenden Ursache veranlassten Gesundheitsschaden zu diesem nicht mehr entscheidend, solange sich der Leidenszustand nicht tatsächlich gebessert hat.Bei Anlagefällen, also wenn der Gesundheitszustand zwar real durch eine kausale Einwirkung aus dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung entstanden ist, er jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach innerhalb kurzer Zeit in ähnlicher Schwere auch auf Grund einer schicksalshaften inneren Anlage entstanden wäre, handelt es sich um eine Problemlage, die im Schadenersatzrecht als überholende Kausalität bekannt ist. Im Schadenersatzrecht kommt bei Vorhandensein einer krankhaften Anlage die Ursächlichkeit einer früher herbeigeführten Körperverletzung nur insoweit in Betracht, als die krankhafte Anlage durch die Körperverletzung zum Ausbruch oder in die Entwicklung zum Schlimmeren oder zur Beschleunigung ihrer Entwicklung gebracht wurde. Im allgemeinen Schadenersatzrecht ist somit die Ersatzpflicht auf den sogenannten Verfrühungs- oder Verschlimmerungsschaden eingeschränkt. Auch bei der Schadensberechnung im privaten Unfallversicherungsrecht ist der Umstand, dass das betroffene Rechtsgut mit Sicherheit in einem späteren Zeitpunkt in gleicher Weise wie durch den Unfall geschädigt worden wäre, entsprechend zu berücksichtigen. Demgegenüber muss die gesetzliche Unfallversicherung im Falle, dass ihre Leistungspflicht zu bejahen ist, nicht nur den Verfrühungsschaden oder Verspätungsschaden zahlen, sondern solange leisten, als der unfallbedingte Leidenszustand nicht gebessert ist; spätere hypothetische oder wirkliche Beeinträchtigungen der Gesundheit vermögen sie grundsätzlich nicht zu entlasten vergleiche OGH vom 28. Mai 2002, 10 ObS 174/02i). Dies bedeutet, dass kein Anspruch auf eine Leistung besteht, wenn einer krankhaften Veranlagung gegenüber dem Unfall die überragende Bedeutung zukommt, wenn also wegen der Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis etwa zur selben Zeit die Schädigung ausgelöst hätte (Hinweis E 26. November 2012, 2011/09/0113; E 4. Mai 1999, 97/08/0061). Wird jedoch die Kausalität des Unfallgeschehens für die eingetretene Gesundheitsschädigung bejaht, ist ein hypothetischer Verlauf der angenommen nachfolgenden (Reserve-)Ursache zur Begrenzung der Zurechenbarkeit des kausal durch eine aus dem geschützten Bereich stammenden Ursache veranlassten Gesundheitsschaden zu diesem nicht mehr entscheidend, solange sich der Leidenszustand nicht tatsächlich gebessert hat.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090172.X06Im RIS seit
11.07.2014Zuletzt aktualisiert am
06.10.2014