RS Vwgh 2014/6/18 2013/09/0172

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Veröffentlicht am 18.06.2014
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §203 Abs1;
BKUVG §101 Abs1;
DGO Graz 1957 §37a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ASVG § 203 heute
  2. ASVG § 203 gültig ab 01.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  3. ASVG § 203 gültig von 01.09.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  4. ASVG § 203 gültig von 01.01.1986 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bei Anlagefällen, also wenn der Gesundheitszustand zwar real durch eine kausale Einwirkung aus dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung entstanden ist, er jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach innerhalb kurzer Zeit in ähnlicher Schwere auch auf Grund einer schicksalshaften inneren Anlage entstanden wäre, handelt es sich um eine Problemlage, die im Schadenersatzrecht als überholende Kausalität bekannt ist. Im Schadenersatzrecht kommt bei Vorhandensein einer krankhaften Anlage die Ursächlichkeit einer früher herbeigeführten Körperverletzung nur insoweit in Betracht, als die krankhafte Anlage durch die Körperverletzung zum Ausbruch oder in die Entwicklung zum Schlimmeren oder zur Beschleunigung ihrer Entwicklung gebracht wurde. Im allgemeinen Schadenersatzrecht ist somit die Ersatzpflicht auf den sogenannten Verfrühungs- oder Verschlimmerungsschaden eingeschränkt. Auch bei der Schadensberechnung im privaten Unfallversicherungsrecht ist der Umstand, dass das betroffene Rechtsgut mit Sicherheit in einem späteren Zeitpunkt in gleicher Weise wie durch den Unfall geschädigt worden wäre, entsprechend zu berücksichtigen. Demgegenüber muss die gesetzliche Unfallversicherung im Falle, dass ihre Leistungspflicht zu bejahen ist, nicht nur den Verfrühungsschaden oder Verspätungsschaden zahlen, sondern solange leisten, als der unfallbedingte Leidenszustand nicht gebessert ist; spätere hypothetische oder wirkliche Beeinträchtigungen der Gesundheit vermögen sie grundsätzlich nicht zu entlasten (vgl. OGH vom 28. Mai 2002, 10 ObS 174/02i). Dies bedeutet, dass kein Anspruch auf eine Leistung besteht, wenn einer krankhaften Veranlagung gegenüber dem Unfall die überragende Bedeutung zukommt, wenn also wegen der Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis etwa zur selben Zeit die Schädigung ausgelöst hätte (Hinweis E 26. November 2012, 2011/09/0113; E 4. Mai 1999, 97/08/0061). Wird jedoch die Kausalität des Unfallgeschehens für die eingetretene Gesundheitsschädigung bejaht, ist ein hypothetischer Verlauf der angenommen nachfolgenden (Reserve-)Ursache zur Begrenzung der Zurechenbarkeit des kausal durch eine aus dem geschützten Bereich stammenden Ursache veranlassten Gesundheitsschaden zu diesem nicht mehr entscheidend, solange sich der Leidenszustand nicht tatsächlich gebessert hat.Bei Anlagefällen, also wenn der Gesundheitszustand zwar real durch eine kausale Einwirkung aus dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung entstanden ist, er jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach innerhalb kurzer Zeit in ähnlicher Schwere auch auf Grund einer schicksalshaften inneren Anlage entstanden wäre, handelt es sich um eine Problemlage, die im Schadenersatzrecht als überholende Kausalität bekannt ist. Im Schadenersatzrecht kommt bei Vorhandensein einer krankhaften Anlage die Ursächlichkeit einer früher herbeigeführten Körperverletzung nur insoweit in Betracht, als die krankhafte Anlage durch die Körperverletzung zum Ausbruch oder in die Entwicklung zum Schlimmeren oder zur Beschleunigung ihrer Entwicklung gebracht wurde. Im allgemeinen Schadenersatzrecht ist somit die Ersatzpflicht auf den sogenannten Verfrühungs- oder Verschlimmerungsschaden eingeschränkt. Auch bei der Schadensberechnung im privaten Unfallversicherungsrecht ist der Umstand, dass das betroffene Rechtsgut mit Sicherheit in einem späteren Zeitpunkt in gleicher Weise wie durch den Unfall geschädigt worden wäre, entsprechend zu berücksichtigen. Demgegenüber muss die gesetzliche Unfallversicherung im Falle, dass ihre Leistungspflicht zu bejahen ist, nicht nur den Verfrühungsschaden oder Verspätungsschaden zahlen, sondern solange leisten, als der unfallbedingte Leidenszustand nicht gebessert ist; spätere hypothetische oder wirkliche Beeinträchtigungen der Gesundheit vermögen sie grundsätzlich nicht zu entlasten vergleiche OGH vom 28. Mai 2002, 10 ObS 174/02i). Dies bedeutet, dass kein Anspruch auf eine Leistung besteht, wenn einer krankhaften Veranlagung gegenüber dem Unfall die überragende Bedeutung zukommt, wenn also wegen der Veranlagung jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis etwa zur selben Zeit die Schädigung ausgelöst hätte (Hinweis E 26. November 2012, 2011/09/0113; E 4. Mai 1999, 97/08/0061). Wird jedoch die Kausalität des Unfallgeschehens für die eingetretene Gesundheitsschädigung bejaht, ist ein hypothetischer Verlauf der angenommen nachfolgenden (Reserve-)Ursache zur Begrenzung der Zurechenbarkeit des kausal durch eine aus dem geschützten Bereich stammenden Ursache veranlassten Gesundheitsschaden zu diesem nicht mehr entscheidend, solange sich der Leidenszustand nicht tatsächlich gebessert hat.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013090172.X06

Im RIS seit

11.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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