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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §43 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/09/0106 E 28. Juli 2000 VwSlg 15468 A/2000 RS 6Stammrechtssatz
Es ist nicht zu untersuchen, ob die Kritik des Beamten an der eigenen Behörde (Rechnungshof) bzw dem kritisierten Präsidenten des Rechnungshofes - mag sie von der kritisierten Behörde bzw dem kritisierten Präsidenten auch als unrichtig, widerlegbar oder scharf empfunden werden - objektiv richtig oder unrichtig war, oder ob dem Beamten der Wahrheitsbeweis für seine Meinung gelungen ist, weil Kritik an vermeintlichen Missständen auch zulässig sein muss, ohne dass der Kritiker für die objektive Richtigkeit oder erfolgreiche Beweisführung seiner Meinung disziplinär haftet. Dass der Beamte die inkriminierten Äußerungen etwa wider besseres Wissen gemacht oder einen offenkundig unvertretbaren Standpunkt eingenommen habe, ist dem Bescheid der Disziplinaroberkommission nicht zu entnehmen und wurde ihm darin nicht vorgeworfen (im übrigen müssen öffentliche Einrichtungen wie etwa die Regierung oder hier der Rechnungshof sich in weitergehendem Umfang Kritik gefallen lassen, vgl Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar2 1996, 399- Fall Castells). Es bedeutet keine Verletzung des § 43 Abs 2 BDG 1979, wenn ein Beamter in der Öffentlichkeit andere Beamte oder die ganze Beamtenschaft, aber auch die Bundesregierung oder einen Bundesminister kritisiert. Dass der Beamte nicht nur an der Amtsführung (hier des Rechnungshofes bzw des Präsidenten des Rechnungshofes) überhaupt oder an einem bestimmten Verhalten Kritik geübt habe, sondern etwa ohne Angabe von Gründen öffentlich den Verdacht oder Vorwurf des Mißbrauches der Amtsgewalt erhoben und derart die in § 43 Abs 2 BDG 1979 dem Schutz des guten Rufes dienende Grenze überschritten hätte, ist dem Bescheid der Disziplinaroberkommission nicht nachvollziehbar zu entnehmen (Hinweis VfGH E 12.10.1995, B 1166/93, VfSlg 14316/1995).Es ist nicht zu untersuchen, ob die Kritik des Beamten an der eigenen Behörde (Rechnungshof) bzw dem kritisierten Präsidenten des Rechnungshofes - mag sie von der kritisierten Behörde bzw dem kritisierten Präsidenten auch als unrichtig, widerlegbar oder scharf empfunden werden - objektiv richtig oder unrichtig war, oder ob dem Beamten der Wahrheitsbeweis für seine Meinung gelungen ist, weil Kritik an vermeintlichen Missständen auch zulässig sein muss, ohne dass der Kritiker für die objektive Richtigkeit oder erfolgreiche Beweisführung seiner Meinung disziplinär haftet. Dass der Beamte die inkriminierten Äußerungen etwa wider besseres Wissen gemacht oder einen offenkundig unvertretbaren Standpunkt eingenommen habe, ist dem Bescheid der Disziplinaroberkommission nicht zu entnehmen und wurde ihm darin nicht vorgeworfen (im übrigen müssen öffentliche Einrichtungen wie etwa die Regierung oder hier der Rechnungshof sich in weitergehendem Umfang Kritik gefallen lassen, vergleiche Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar2 1996, 399- Fall Castells). Es bedeutet keine Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, wenn ein Beamter in der Öffentlichkeit andere Beamte oder die ganze Beamtenschaft, aber auch die Bundesregierung oder einen Bundesminister kritisiert. Dass der Beamte nicht nur an der Amtsführung (hier des Rechnungshofes bzw des Präsidenten des Rechnungshofes) überhaupt oder an einem bestimmten Verhalten Kritik geübt habe, sondern etwa ohne Angabe von Gründen öffentlich den Verdacht oder Vorwurf des Mißbrauches der Amtsgewalt erhoben und derart die in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 dem Schutz des guten Rufes dienende Grenze überschritten hätte, ist dem Bescheid der Disziplinaroberkommission nicht nachvollziehbar zu entnehmen (Hinweis VfGH E 12.10.1995, B 1166/93, VfSlg 14316/1995).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090115.X04Im RIS seit
11.07.2014Zuletzt aktualisiert am
06.10.2014