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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §43 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/09/0106 E 28. Juli 2000 VwSlg 15468 A/2000 RS 3Stammrechtssatz
Ist außerdienstliches Verhalten eines im Rechnungshof tätigen Beamten dahin zu beurteilen, ob die diesem Beamten zurechenbaren inkriminierten Textstellen, die er in Artikeln in einer näher bezeichneten Zeitschrift bzw Publikation veröffentlichte, das zulässige Maß angemessener Kritik und damit die Schwelle zur disziplinären Erheblichkeit im Grund des § 43 Abs 2 BDG 1979 überschritten haben, so vermag im Hinblick auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit und die den öffentlichen Bediensteten durch Art 7 Abs 4 (früher Abs 2) B-VG gewährleisteten Rechte ein nur geringes Fehlverhalten die disziplinäre Verfolgung des Beamten nicht zu rechtfertigen. Die disziplinäre Ahndung der Äußerungen des Beamten darf nicht dazu führen, seine Kritik an öffentlichen Einrichtungen oder Institutionen - wie etwa hier des Rechnungshofes oder seines Präsidenten - zu unterbinden, bildet die Möglichkeit zur sachlichen, in der gebotenen Form geäußerten Kritik doch ein unverzichtbares, aus der Meinungsäußerungsfreiheit erfließendes, jedermann zustehendes Recht in einem demokratischen Gemeinwesen.Ist außerdienstliches Verhalten eines im Rechnungshof tätigen Beamten dahin zu beurteilen, ob die diesem Beamten zurechenbaren inkriminierten Textstellen, die er in Artikeln in einer näher bezeichneten Zeitschrift bzw Publikation veröffentlichte, das zulässige Maß angemessener Kritik und damit die Schwelle zur disziplinären Erheblichkeit im Grund des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 überschritten haben, so vermag im Hinblick auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit und die den öffentlichen Bediensteten durch Artikel 7, Absatz 4, (früher Absatz 2,) B-VG gewährleisteten Rechte ein nur geringes Fehlverhalten die disziplinäre Verfolgung des Beamten nicht zu rechtfertigen. Die disziplinäre Ahndung der Äußerungen des Beamten darf nicht dazu führen, seine Kritik an öffentlichen Einrichtungen oder Institutionen - wie etwa hier des Rechnungshofes oder seines Präsidenten - zu unterbinden, bildet die Möglichkeit zur sachlichen, in der gebotenen Form geäußerten Kritik doch ein unverzichtbares, aus der Meinungsäußerungsfreiheit erfließendes, jedermann zustehendes Recht in einem demokratischen Gemeinwesen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013090115.X01Im RIS seit
11.07.2014Zuletzt aktualisiert am
06.10.2014