RS Vwgh 2014/6/24 2012/17/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2014
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Index

E3L E06202025
21/06 Wertpapierrecht

Norm

32006L0073 MiFIDDV;
WAG 2007 §55 Abs1 Z1;
WAG 2007 §55 Abs1 Z3;
  1. WAG 2007 § 55 gültig von 01.11.2007 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  1. WAG 2007 § 55 gültig von 01.11.2007 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/17/0126 2012/17/0128 2012/17/0127

Rechtssatz

In der Literatur vertritt Rabl (in Gruber/N. Raschauer, WAG § 55 Rz 2) die Auffassung, die nach § 55 Abs. 1 Z 1 WAG 2007 vom Rechtsträger anzuwendenden Verfahren und Systeme sollten es ermöglichen, vergleichbare Kundenaufträge nach dem Grundsatz der Priorität auszuführen. Maßgeblich sei hierfür der Zeitpunkt des Zugangs des Auftrages beim Rechtsträger. Dieser Auffassung ist zuzustimmen, weil sie in den Erwägungen des Gesetzgebers (Hinweis Erwägungsgrund 77 der Richtlinie 2006/73/EG), wonach durch eine Änderung der Ausführungsreihenfolge von Geschäften weder der Wertpapierfirma noch einem bestimmten Kunden ein Vorrang eingeräumt werden soll, Deckung findet. Dieser für die Bearbeitung von Kundenaufträgen maßgebliche Zeitpunkt des Zugangs des Auftrages beim Rechtsträger ist auf Grund des Regelungszusammenhanges und des Regelungszweckes desgleichen für die Bestimmung des § 55 Abs. 1 Z 3 WAG 2007 heranzuziehen, wonach vergleichbare Kundenaufträge der Reihe nach und unverzüglich auszuführen sind.In der Literatur vertritt Rabl (in Gruber/N. Raschauer, WAG Paragraph 55, Rz 2) die Auffassung, die nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, WAG 2007 vom Rechtsträger anzuwendenden Verfahren und Systeme sollten es ermöglichen, vergleichbare Kundenaufträge nach dem Grundsatz der Priorität auszuführen. Maßgeblich sei hierfür der Zeitpunkt des Zugangs des Auftrages beim Rechtsträger. Dieser Auffassung ist zuzustimmen, weil sie in den Erwägungen des Gesetzgebers (Hinweis Erwägungsgrund 77 der Richtlinie 2006/73/EG), wonach durch eine Änderung der Ausführungsreihenfolge von Geschäften weder der Wertpapierfirma noch einem bestimmten Kunden ein Vorrang eingeräumt werden soll, Deckung findet. Dieser für die Bearbeitung von Kundenaufträgen maßgebliche Zeitpunkt des Zugangs des Auftrages beim Rechtsträger ist auf Grund des Regelungszusammenhanges und des Regelungszweckes desgleichen für die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 3, WAG 2007 heranzuziehen, wonach vergleichbare Kundenaufträge der Reihe nach und unverzüglich auszuführen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012170125.X01

Im RIS seit

29.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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