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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Ein Anbringen ist nach § 13 Abs. 1 AVG nur dann als eingebracht anzusehen, wenn es der Behörde tatsächlich zugekommen ist (Hinweis E vom 25. August 2010, 2008/03/0077, mwN). Nur in diesem Fall kann auch von einer Entgegennahme durch die Behörde ausgegangen werden (Hinweis E vom 19. März 2013, 2011/02/0333, mwN). Was eine Übermittlung mit Telefax betrifft, ist festzuhalten, dass ein Sendebericht mit dem Vermerk "OK" nicht zwingend den Schluss zulässt, dass eine Schriftsatzkopie tatsächlich beim Adressaten eingelangt ist (Hinweis E vom 15. September 2011, 2009/09/0133, mwN, wobei in diesem Erkenntnis auch auf die Möglichkeit eines Erfolgsvermerks bei missglückten Datenübermittlungen und darauf hingewiesen wurde, dass der Einschreiter das Übermittlungsrisiko zu tragen hat). Eine E-Mail-Sendebestätigung lässt ebenso nicht den zwingenden Schluss zu, dass das gesendete E-Mail beim Empfänger auch tatsächlich eingelangt ist (Hinweis Erkenntnisse vom 3. September 2003, 2002/03/0139, und vom 13. September 2011, 2009/22/0222, jeweils mwN).Ein Anbringen ist nach Paragraph 13, Absatz eins, AVG nur dann als eingebracht anzusehen, wenn es der Behörde tatsächlich zugekommen ist (Hinweis E vom 25. August 2010, 2008/03/0077, mwN). Nur in diesem Fall kann auch von einer Entgegennahme durch die Behörde ausgegangen werden (Hinweis E vom 19. März 2013, 2011/02/0333, mwN). Was eine Übermittlung mit Telefax betrifft, ist festzuhalten, dass ein Sendebericht mit dem Vermerk "OK" nicht zwingend den Schluss zulässt, dass eine Schriftsatzkopie tatsächlich beim Adressaten eingelangt ist (Hinweis E vom 15. September 2011, 2009/09/0133, mwN, wobei in diesem Erkenntnis auch auf die Möglichkeit eines Erfolgsvermerks bei missglückten Datenübermittlungen und darauf hingewiesen wurde, dass der Einschreiter das Übermittlungsrisiko zu tragen hat). Eine E-Mail-Sendebestätigung lässt ebenso nicht den zwingenden Schluss zu, dass das gesendete E-Mail beim Empfänger auch tatsächlich eingelangt ist (Hinweis Erkenntnisse vom 3. September 2003, 2002/03/0139, und vom 13. September 2011, 2009/22/0222, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012050180.X01Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014