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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs7;Rechtssatz
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Dem Bauwerber stand demnach jederzeit die Möglichkeit offen, einen bereits gestellten Antrag auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist zurückzuziehen bzw. einen neuen Antrag einzubringen. Auf die Motive des Antragstellers für die Zurückziehung seines Antrages kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, sodass auch eine allenfalls auf Grund einer Gesetzesänderung erfolgte Zurückziehung des Antrages zulässig ist. Der Bauwerber war auch nicht verpflichtet, den Antrag auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist zu einem bestimmten Zeitpunkt einzubringen; ausschlaggebend in diesem Zusammenhang ist allein, dass die Bauvollendungsfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgelaufen war (Hinweis E vom 20. Oktober 2005, 2004/06/0070 und 0072).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Dem Bauwerber stand demnach jederzeit die Möglichkeit offen, einen bereits gestellten Antrag auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist zurückzuziehen bzw. einen neuen Antrag einzubringen. Auf die Motive des Antragstellers für die Zurückziehung seines Antrages kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, sodass auch eine allenfalls auf Grund einer Gesetzesänderung erfolgte Zurückziehung des Antrages zulässig ist. Der Bauwerber war auch nicht verpflichtet, den Antrag auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist zu einem bestimmten Zeitpunkt einzubringen; ausschlaggebend in diesem Zusammenhang ist allein, dass die Bauvollendungsfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgelaufen war (Hinweis E vom 20. Oktober 2005, 2004/06/0070 und 0072).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011050098.X03Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
23.10.2014