RS Vwgh 2014/6/24 2011/05/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2014
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs7;
BauO Wr §134 Abs5a idF 2009/025;
BauO Wr §74 Abs2;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Dem Bauwerber stand demnach jederzeit die Möglichkeit offen, einen bereits gestellten Antrag auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist zurückzuziehen bzw. einen neuen Antrag einzubringen. Auf die Motive des Antragstellers für die Zurückziehung seines Antrages kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, sodass auch eine allenfalls auf Grund einer Gesetzesänderung erfolgte Zurückziehung des Antrages zulässig ist. Der Bauwerber war auch nicht verpflichtet, den Antrag auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist zu einem bestimmten Zeitpunkt einzubringen; ausschlaggebend in diesem Zusammenhang ist allein, dass die Bauvollendungsfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgelaufen war (Hinweis E vom 20. Oktober 2005, 2004/06/0070 und 0072).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Dem Bauwerber stand demnach jederzeit die Möglichkeit offen, einen bereits gestellten Antrag auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist zurückzuziehen bzw. einen neuen Antrag einzubringen. Auf die Motive des Antragstellers für die Zurückziehung seines Antrages kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, sodass auch eine allenfalls auf Grund einer Gesetzesänderung erfolgte Zurückziehung des Antrages zulässig ist. Der Bauwerber war auch nicht verpflichtet, den Antrag auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist zu einem bestimmten Zeitpunkt einzubringen; ausschlaggebend in diesem Zusammenhang ist allein, dass die Bauvollendungsfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgelaufen war (Hinweis E vom 20. Oktober 2005, 2004/06/0070 und 0072).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011050098.X03

Im RIS seit

23.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten