TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/20 2004/06/0070

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Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Vorarlberg;
L82000 Bauordnung;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs1;
AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §28 Abs3;
BauG Vlbg 2001 §31 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §31 Abs2;
BauG Vlbg 2001 §56 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/06/0072

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. des Dr. RW in W, vertreten durch Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 8a (diese Beschwerde ist protokolliert zu Zl. 2004/06/0070) und über die Beschwerde 2. der EJ, 3. der HE, 4. des HH, 5. des Mag. H-PL, 6. des AP, 7. des Dr. TG, 8. der Dr. GM und 9. der Dr. SZ, die letzteren alle - außer dem Sechstbeschwerdeführer - in B, der Sechstbeschwerdeführer in T, die letzteren alle vertreten durch Dr. Clement Achammer, Mag. Martin Mennel, Dr. Rainer Welte, Mag. Clemens Achammer und Dr. Thomas Kaufmann, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Schloßgraben 10 (die Beschwerde der Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer ist protokolliert zu Zl. 2004/06/0072), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 19. März 2004, Zl. BHBL-I-4102.03-2003/0011, betreffend Verlängerung der Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. BW VermietungsgesmbH & Co KG in L, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. iur. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, und 2. Stadt B, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20, weiters den Zweit- bis Neuntbeschwerdeführern gemeinsam Aufwendungen in der Höhe von ebenfalls EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren des Erstbeschwerdeführers wird abgewiesen.

Begründung

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadt erteilte mit Bescheid vom 31. März 1995 der Erstmitbeteiligten die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Einkaufszentrums auf den näher angeführten Liegenschaften in der KG B. unter Auflagen und Bedingungen (Spruchpunkt I). Der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadt erteilte mit Bescheid vom 31. März 1995 der Erstmitbeteiligten die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Einkaufszentrums auf den näher angeführten Liegenschaften in der KG B. unter Auflagen und Bedingungen (Spruchpunkt römisch eins).

Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden in Spruchpunkt II. dieses Bescheides, "soweit sie nicht Einfluss in die vorstehenden Vorschreibungen gefunden" hätten, gemäß § 30 Abs. 1 Vlbg. BauG als unbegründet abgewiesen bzw. gemäß § 30 Abs. 2 leg. cit. als unzulässig zurückgewiesen bzw. auf den Rechtsweg verwiesen. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden in Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides, "soweit sie nicht Einfluss in die vorstehenden Vorschreibungen gefunden" hätten, gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg. BauG als unbegründet abgewiesen bzw. gemäß Paragraph 30, Absatz 2, leg. cit. als unzulässig zurückgewiesen bzw. auf den Rechtsweg verwiesen.

Nach mehreren Rechtsgängen auf Grund von Rechtsmitteln der Beschwerdeführer erging der (dritte) Berufungsbescheid der Berufungskommission der mitbeteiligten Stadt vom 5. Februar 1997. Die Berufungskommission der mitbeteiligten Stadt gab den Berufungen des Erstbeschwerdeführers bzw. der Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer teilweise statt und änderte den Spruch des bekämpften Bescheides hinsichtlich seiner baupolizeilichen Vorschreibungen ab (insbesondere betreffend umfangreiche Anordnungen in Auflage 25. in Bezug auf die Baugrubensicherung).

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 23. Mai 1997 die dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Vorstellungen als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführer hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. November 1997, B 1663/97-6, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführer hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. November 1997, B 1663/97-6, gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG abgelehnt und die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 3. September 1998, Zl. 98/06/0009, als unbegründet ab.

Mit Schreiben vom 8. Jänner 1999 (eingelangt beim Amt der mitbeteiligten Stadt am 11. Jänner 1999) stellte die Erstmitbeteiligte den ersten Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 2 Vlbg. BauG um zwei Jahre. Da "immer noch ein außerordentliches Rechtsmittel beim Verwaltungsgerichtshof anhängig" sei, sei mit dem Bau noch nicht begonnen worden. Mit Schreiben vom 8. Jänner 1999 (eingelangt beim Amt der mitbeteiligten Stadt am 11. Jänner 1999) stellte die Erstmitbeteiligte den ersten Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Vlbg. BauG um zwei Jahre. Da "immer noch ein außerordentliches Rechtsmittel beim Verwaltungsgerichtshof anhängig" sei, sei mit dem Bau noch nicht begonnen worden.

Mit Telefax vom 21. Februar 2001 beantragte die Erstmitbeteiligte beim Amt der mitbeteiligten Stadt die Verlängerung der erteilten Baugenehmigung um weitere zwei Jahre. In diesem Antrag wurde ausgeführt, dass die "im Februar 1999 begonnenen Bauarbeiten ... Anfang März 1999 vorläufig gestoppt" worden seien. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer gemeinsam nahmen zu diesem Antrag ablehnend Stellung.

Zum Nachweis der angeblich am 2. Februar 1999 begonnenen Bauarbeiten wurden von der Erstmitbeteiligten mit Schreiben vom 14. August 2001 (eingelangt beim Amt der Stadt B am 17. August 2001) verschiedene Urkunden vorgelegt. Nach diesem Schreiben seien die Bauarbeiten am 2. Februar 1999 begonnen und am 25. Februar 1999 beendet worden. Sie seien über Erdaushubarbeiten hinausgegangen und hätten Mauerwerke betroffen, die Gegenstand des genehmigten Bauplanes seien. Der Beginn der Bauarbeiten sei der Behörde seinerzeit angezeigt worden (eine derartige Anzeige findet sich in den übermittelten Akten nicht). Vorgelegt wurde eine Rechnung vom 19. Februar 1999 betreffend die Fundierung (Achse 8 westseitig) der Stützmauer des Stiegenaufganges. Weiters wurde ein Regiebericht des betreffenden Bauunternehmens vom 25. Februar 1999 vorgelegt, nach dem für die Entfernung des Schalmaterials ein Arbeitsaufwand von einer halben Stunde von zwei Arbeitern angegeben ist.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadt gewährte mit Bescheid vom 29. Jänner 2003 die Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung vom 31. März 1995 in der Fassung des Bescheides vom 5. Februar 1997 um zwei Jahre, bis zum 25. Februar 2003. Den Beschwerdeführern wurde nur ein Mitspracherecht in Bezug darauf eingeräumt, ob in der Zwischenzeit hinsichtlich jener Umstände, in denen den Nachbarn nach § 30 Abs. 1 Vlbg. BauG ein Mitspracherecht zusteht, ein Versagungsgrund eingetreten sei bzw. ob zur Vermeidung von Belästigungen der Nachbarn Auflagen nach § 32 Abs. 3 erforderlich seien. Der Bürgermeister führte aus, dass die Frage der Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Rechte der Nachbarn im ursprünglichen Bewilligungsverfahren sorgfältig und ausreichend geprüft worden sei und zwischenzeitlich keine Umstände eingetreten seien, die eine Änderung des Bewilligungsbescheides erforderlich gemacht hätten. Über die "Vorbringen der Nachbarn wurde deshalb mangels Parteistellung nicht gesondert abgesprochen". Der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadt gewährte mit Bescheid vom 29. Jänner 2003 die Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung vom 31. März 1995 in der Fassung des Bescheides vom 5. Februar 1997 um zwei Jahre, bis zum 25. Februar 2003. Den Beschwerdeführern wurde nur ein Mitspracherecht in Bezug darauf eingeräumt, ob in der Zwischenzeit hinsichtlich jener Umstände, in denen den Nachbarn nach Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg. BauG ein Mitspracherecht zusteht, ein Versagungsgrund eingetreten sei bzw. ob zur Vermeidung von Belästigungen der Nachbarn Auflagen nach Paragraph 32, Absatz 3, erforderlich seien. Der Bürgermeister führte aus, dass die Frage der Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Rechte der Nachbarn im ursprünglichen Bewilligungsverfahren sorgfältig und ausreichend geprüft worden sei und zwischenzeitlich keine Umstände eingetreten seien, die eine Änderung des Bewilligungsbescheides erforderlich gemacht hätten. Über die "Vorbringen der Nachbarn wurde deshalb mangels Parteistellung nicht gesondert abgesprochen".

Die dagegen erhobene Berufung des Erstbeschwerdeführers hat die Berufungskommission der mitbeteiligten Stadt mit Bescheid vom 13. August 2003 als unbegründet abgewiesen bzw. als unzulässig zurückgewiesen.

Die Berufung der Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer wurde mit Bescheid der Berufungskommission der mitbeteiligten Stadt vom 13. August 2003 zur Gänze als unzulässig zurückgewiesen.

Die Berufungskommission begründete ihre Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass dem Nachbarn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren betreffend Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung ein Mitspracherecht nur eingeräumt sei, ob hinsichtlich jener Umstände, in denen den Nachbarn nach § 30 Abs. 1 Vlbg. BauG ein Mitspracherecht zustehe, in der Zwischenzeit ein Versagungsgrund eingetreten sei bzw. ob zur Vermeidung von Belästigungen der Nachbarn Auflagen nach § 32 Abs. 3 leg. cit. erforderlich seien. Die verfahrensgegenständliche, zur Verlängerung beantragte Baubewilligung vom 31. März 1995 in der Fassung des Berufungsbescheides vom 5. Februar 1997 sei dem Vertreter der Erstmitbeteiligten am 6. Februar 1997 zugestellt worden und sei von diesem Zeitpunkt an gerechnet zwei Jahre wirksam, das sei bis zum 6. Februar 1999, gewesen. Die Erstmitbeteiligte habe nachweislich in der Zeit vom 2. Februar 1999 bis 25. Februar 1999 Bautätigkeiten durchgeführt. Anschließend sei die bereits begonnene Ausführung unterbrochen worden. Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist (zwei Jahre nach dem Unterbrechen der Bauausführung, das sei der 25. Februar 2001) habe der Vertreter der Erstmitbeteiligten mit der Eingabe vom 22. Februar 2001 die Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung beantragt. Die Berufungskommission begründete ihre Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass dem Nachbarn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren betreffend Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung ein Mitspracherecht nur eingeräumt sei, ob hinsichtlich jener Umstände, in denen den Nachbarn nach Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg. BauG ein Mitspracherecht zustehe, in der Zwischenzeit ein Versagungsgrund eingetreten sei bzw. ob zur Vermeidung von Belästigungen der Nachbarn Auflagen nach Paragraph 32, Absatz 3, leg. cit. erforderlich seien. Die verfahrensgegenständliche, zur Verlängerung beantragte Baubewilligung vom 31. März 1995 in der Fassung des Berufungsbescheides vom 5. Februar 1997 sei dem Vertreter der Erstmitbeteiligten am 6. Februar 1997 zugestellt worden und sei von diesem Zeitpunkt an gerechnet zwei Jahre wirksam, das sei bis zum 6. Februar 1999, gewesen. Die Erstmitbeteiligte habe nachweislich in der Zeit vom 2. Februar 1999 bis 25. Februar 1999 Bautätigkeiten durchgeführt. Anschließend sei die bereits begonnene Ausführung unterbrochen worden. Vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist (zwei Jahre nach dem Unterbrechen der Bauausführung, das sei der 25. Februar 2001) habe der Vertreter der Erstmitbeteiligten mit der Eingabe vom 22. Februar 2001 die Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung beantragt.

Der Erstbeschwerdeführer bringe vor, dass auf dem Baugrundstück keine Bauarbeiten ausgeführt worden seien, die eine Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung mit sich bringen hätten können. Die Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer hätten vorgebracht, dass die auf dem Baugrundstück durchgeführten Bauarbeiten nicht als Baubeginn im Sinne des Gesetzes gewertet werden könnten. Zudem sei das ausgeführte Fundament nicht Bestandteil des bewilligten Projektes und somit sei keine Konsumation des Baubewilligungsbescheides erfolgt.

Zu diesen Vorbringen der Beschwerdeführer stellte die Berufungsbehörde jeweils fest, dass dem Nachbarn zu dieser Frage keine Parteistellung eingeräumt sei, weshalb die Berufung jeweils in diesem Punkt als unzulässig zurückzuweisen sei. Der entsprechende Sachverhalt sei allerdings von der Behörde amtswegig zu ermitteln. Dazu werde angemerkt, dass die Erstmitbeteiligte im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im August 2001 Unterlagen vorgelegt habe, aus denen hervorgehe, dass in der Zeit vom 2. Februar 1999 bis 25. Februar 1999 ein Betonfundament für die bei der Achse 8 südlich des geplanten Gebäudes verlaufende Stützmauer errichtet worden sei. Die Lagerichtigkeit des Fundamentes sei durch einen Absteckplan des Vermessungsbüros B. im Maßstab 1:200 mit Vermessungsdatum 1. Februar 1999 nachgewiesen. Nach Prüfung durch die Amtssachverständige für Hochbau des Amtes der mitbeteiligten Stadt sei der Baubeginn mit 2. Februar 1999 und das Bauende mit 25. Februar 1999 festzulegen.

In der Folge wurde in diesen Bescheiden jeweils zu den vorgetragenen Versagungsgründen, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht wurden, Stellung genommen (im Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer wurde sein Vorbringen betreffend die Baugrundverhältnisse des Baugrundstückes als unbegründet abgewiesen, im Bescheid betreffend die übrigen Beschwerdeführer wurde ihr Vorbringen betreffend die mittlerweilige Erhöhung der Immissionsgrundbelastung durch die Zunahme des Individualverkehrs als unzulässig zurückgewiesen).

Die belangte Behörde hat die dagegen vom Erstbeschwerdeführer bzw. den Zweit- bis Neuntbeschwerdeführern jeweils erhobene Vorstellung mit dem angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen. Sie führte im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Bewilligung einer Verlängerung der Wirksamkeit einer Baubewilligung um ein "sonstiges Verfahren" im Sinne des § 56 Abs. 2 Vlbg. BauG 2001 handle. Diese sonstigen Verfahren seien nach den Bestimmungen des alten Baugesetzes zu beenden, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in erster Instanz bereits abgeschlossen seien. Mit Schreiben vom 21. Februar 2001 sei der Antrag auf Verlängerung der erteilten Baugenehmigung um weitere zwei Jahre gestellt worden. Das Verlängerungsverfahren sei somit noch vor Inkrafttreten des neuen Baugesetzes am 1. Jänner 2002 eingeleitet worden und sei in erster Instanz noch nicht abgeschlossen gewesen. Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 2 Vlbg. BauG nicht zuträfen, komme Abs. 1 zur Anwendung. Die belangte Behörde hat die dagegen vom Erstbeschwerdeführer bzw. den Zweit- bis Neuntbeschwerdeführern jeweils erhobene Vorstellung mit dem angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen. Sie führte im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Bewilligung einer Verlängerung der Wirksamkeit einer Baubewilligung um ein "sonstiges Verfahren" im Sinne des Paragraph 56, Absatz 2, Vlbg. BauG 2001 handle. Diese sonstigen Verfahren seien nach den Bestimmungen des alten Baugesetzes zu beenden, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in erster Instanz bereits abgeschlossen seien. Mit Schreiben vom 21. Februar 2001 sei der Antrag auf Verlängerung der erteilten Baugenehmigung um weitere zwei Jahre gestellt worden. Das Verlängerungsverfahren sei somit noch vor Inkrafttreten des neuen Baugesetzes am 1. Jänner 2002 eingeleitet worden und sei in erster Instanz noch nicht abgeschlossen gewesen. Da die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 56, Absatz 2, Vlbg. BauG nicht zuträfen, komme Absatz eins, zur Anwendung.

§ 31 Vlbg. BauG 2001 sei daher auf das vorliegende Verfahren zur Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung anzuwenden.Paragraph 31, Vlbg. BauG 2001 sei daher auf das vorliegende Verfahren zur Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung anzuwenden.

Die Berufungsbehörde habe ihre rechtliche Beurteilung auf die alte Rechtslage (Vlbg. BauG 1972 i.d.F. LGBl. Nr. 64/2000) gestützt. Ein wesentlicher Verfahrensfehler liege vor, wenn die Gemeindebehörde unter Zugrundelegung der neuen Rechtslage zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. § 31 Vlbg. BauG 2001 sei dem § 36 Vlbg. BauG 1972 nachgebildet. Die Neuerungen beträfen im Wesentlichen die darin genannten Versagungsgründe, die nunmehr nicht nur jene umfassten, die in der Zwischenzeit eingetreten seien. Damit werde die Möglichkeit der Geltendmachung von Versagungsgründen erweitert. Außerdem sei der zeitliche Rahmen der Gültigkeit der Baubewilligung verlängert worden - dieser betrage nun drei Jahre (bisher zwei Jahre). Die Berufungsbehörde habe ihre rechtliche Beurteilung auf die alte Rechtslage (Vlbg. BauG 1972 i.d.F. Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2000,) gestützt. Ein wesentlicher Verfahrensfehler liege vor, wenn die Gemeindebehörde unter Zugrundelegung der neuen Rechtslage zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Paragraph 31, Vlbg. BauG 2001 sei dem Paragraph 36, Vlbg. BauG 1972 nachgebildet. Die Neuerungen beträfen im Wesentlichen die darin genannten Versagungsgründe, die nunmehr nicht nur jene umfassten, die in der Zwischenzeit eingetreten seien. Damit werde die Möglichkeit der Geltendmachung von Versagungsgründen erweitert. Außerdem sei der zeitliche Rahmen der Gültigkeit der Baubewilligung verlängert worden - dieser betrage nun drei Jahre (bisher zwei Jahre).

Gemäß § 31 Abs. 1 Vlbg. BauG 2001 verliere die Baubewilligung ihre Wirksamkeit, wenn nicht binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder die bereits begonnene Ausführung durch drei Jahre unterbrochen und die Wirksamkeit der Baubewilligung nicht verlängert worden sei. Die Vornahme von Erdaushubarbeiten gelte noch nicht als Beginn der Ausführung des Bauvorhabens. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Vlbg. BauG 2001 verliere die Baubewilligung ihre Wirksamkeit, wenn nicht binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder die bereits begonnene Ausführung durch drei Jahre unterbrochen und die Wirksamkeit der Baubewilligung nicht verlängert worden sei. Die Vornahme von Erdaushubarbeiten gelte noch nicht als Beginn der Ausführung des Bauvorhabens.

§ 31 Abs. 2 Vlbg. BauG 2001 sehe eine Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung auf Antrag vor, sofern kein Versagungsgrund gemäß § 28 Abs. 3 Vlbg. BauG vorliege. Der im Baubewilligungsverfahren ergangene Berufungsbescheid vom 5. Februar 1997 sei mit Zustellung an die Beschwerdeführer am 6. Februar 1997 rechtskräftig geworden. Paragraph 31, Absatz 2, Vlbg. BauG 2001 sehe eine Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung auf Antrag vor, sofern kein Versagungsgrund gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Vlbg. BauG vorliege. Der im Baubewilligungsverfahren ergangene Berufungsbescheid vom 5. Februar 1997 sei mit Zustellung an die Beschwerdeführer am 6. Februar 1997 rechtskräftig geworden.

Betreffend die Parteistellung der Nachbarn habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 93/06/0232, festgestellt, dass die Vorstellungswerber insoweit in das Verfahren einzubeziehen seien, als durch die Fristverlängerung die Rechtssphäre der Nachbarn berührt werde. Das Mitspracherecht der Nachbarn im Verfahren gemäß § 36 Abs. 2 Vlbg. BauG 1972 reduziere sich auf die Frage, ob in der Zwischenzeit hinsichtlich jener Umstände, in denen den Nachbarn nach § 30 Abs. 1 Vlbg. BauG 1972 ein Mitspracherecht zustehe, ein Versagungsgrund eingetreten sei bzw. ob zur Vermeidung von Belästigungen der Nachbarn Auflagen nach § 32 Abs. 3 Vlbg. BauG alt erforderlich seien. Betreffend die Parteistellung der Nachbarn habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 93/06/0232, festgestellt, dass die Vorstellungswerber insoweit in das Verfahren einzubeziehen seien, als durch die Fristverlängerung die Rechtssphäre der Nachbarn berührt werde. Das Mitspracherecht der Nachbarn im Verfahren gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Vlbg. BauG 1972 reduziere sich auf die Frage, ob in der Zwischenzeit hinsichtlich jener Umstände, in denen den Nachbarn nach Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg. BauG 1972 ein Mitspracherecht zustehe, ein Versagungsgrund eingetreten sei bzw. ob zur Vermeidung von Belästigungen der Nachbarn Auflagen nach Paragraph 32, Absatz 3, Vlbg. BauG alt erforderlich seien.

Lese man das angeführte Erkenntnis im Lichte der neuen Rechtslage, so komme den Beschwerdeführern im Verlängerungsverfahren gemäß § 31 Vlbg. BauG 2001 insoweit Parteistellung zu, als sie behaupteten, es lägen Versagungsgründe vor, die ihre Rechtssphäre als Nachbarn berührten. Dafür seien die Nachbarrechte gemäß § 26 Abs. 1 Vlbg. BauG 2001 maßgeblich. Lese man das angeführte Erkenntnis im Lichte der neuen Rechtslage, so komme den Beschwerdeführern im Verlängerungsverfahren gemäß Paragraph 31, Vlbg. BauG 2001 insoweit Parteistellung zu, als sie behaupteten, es lägen Versagungsgründe vor, die ihre Rechtssphäre als Nachbarn berührten. Dafür seien die Nachbarrechte gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Vlbg. BauG 2001 maßgeblich.

Die Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer machten das Vorliegen eines Versagungsgrundes wegen der erhöhten Luftschadstoffimmissionen und der erhöhten Lärmbelästigung durch den motorisierten Individualverkehr gemäß § 30 Abs. 1 lit. d i. V.m. § 12 Abs. 1 Vlbg. BauG alt geltend. Diese Bestimmung schütze jene Einrichtungen auf Nachbargrundstücken, die eines besonderen Schutzes gegen Lärm und sonstige Belästigungen bedürften. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung ergebe und wie dies im bekämpften Berufungsbescheid angegeben sei, stehe dieses Recht nicht jedem Nachbarn zu, sondern nur Einrichtungen, wie z.B. Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten u.a. Es handle sich offenbar um besonders belästigungsempfindliche Objekte. Die Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer machten das Vorliegen eines Versagungsgrundes wegen der erhöhten Luftschadstoffimmissionen und der erhöhten Lärmbelästigung durch den motorisierten Individualverkehr gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Litera d, i. römisch fünf.m. Paragraph 12, Absatz eins, Vlbg. BauG alt geltend. Diese Bestimmung schütze jene Einrichtungen auf Nachbargrundstücken, die eines besonderen Schutzes gegen Lärm und sonstige Belästigungen bedürften. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung ergebe und wie dies im bekämpften Berufungsbescheid angegeben sei, stehe dieses Recht nicht jedem Nachbarn zu, sondern nur Einrichtungen, wie z.B. Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten u.a. Es handle sich offenbar um besonders belästigungsempfindliche Objekte.

Nach der neuen Rechtslage dürften Bauwerke gemäß § 8 Vlbg. BauG 2001 keinen Verwendungszweck haben, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lasse. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteige, sei unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen. Die Lärmentwicklung auf der Straße hänge nicht unmittelbar mit der konsensmäßigen Benützung der Baulichkeit zusammen, auch wenn sie vom Betrieb ausgelöst worden sein könne, und sei daher nicht Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens. Diese Einwendung sei daher zurückzuweisen gewesen. Die Anwendung des geltenden Baugesetzes führe für diese Beschwerdeführer nicht zu einem anderen Ergebnis, weshalb die Anwendung der alten Rechtslage sie nicht in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht verletze. Nach der neuen Rechtslage dürften Bauwerke gemäß Paragraph 8, Vlbg. BauG 2001 keinen Verwendungszweck haben, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des Nachbarn erwarten lasse. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteige, sei unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen. Die Lärmentwicklung auf der Straße hänge nicht unmittelbar mit der konsensmäßigen Benützung der Baulichkeit zusammen, auch wenn sie vom Betrieb ausgelöst worden sein könne, und sei daher nicht Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens. Diese Einwendung sei daher zurückzuweisen gewesen. Die Anwendung des geltenden Baugesetzes führe für diese Beschwerdeführer nicht zu einem anderen Ergebnis, weshalb die Anwendung der alten Rechtslage sie nicht in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht verletze.

Zu der Einwendung der kritischen Baugrundverhältnisse des Erstbeschwerdeführers wurde ausgeführt, dass der Baubewilligungsbescheid samt den darin angeführten Auflagen, die die Baugrube beträfen, in Rechtskraft erwachsen sei. Auflage 25a) betreffend die Ausführung und Schließung der Baugrube sehe die Ausarbeitung eines Sicherheits-, Kontroll-, und Überwachungskonzeptes vor. Dieses sei von einem staatlich befugten und beeideten Fachmann auf dem Gebiet der Statik bzw. der Geologie zu überprüfen und der Baubehörde vor Baubeginn vorzulegen. Lit. b schreibe vor, dass die Ausführung und Schließung der Baugrube von der Erstmitbeteiligten in konkreten Bauetappen darzulegen sei und die für die jeweilige Bauetappe notwendigen Maßnahmen vor deren Durchführung von einem staatlich befugten und beeideten Fachmann auf dem Gebiet der Statik und der Geologie überprüfen zu lassen sowie die geprüften Unterlagen der Baubehörde vor Durchführung derselben vorzulegen seien.

Die angeführten Vorschreibungen seien das Ergebnis eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens gewesen. Diese Vorschreibung beruhe im Wesentlichen auf einem bodenmechanischen Gutachten von Univ. Prof. DI Dr. techn. W.S. Die Berufungsbehörde habe auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu Recht zum Ergebnis gelangen können, dass unter Beachtung der vom Sachverständigen empfohlenen Sicherungsmaßnahmen eine Bebauung des projektierten Baugrundstücks in der vorgesehenen Form möglich sei und damit Nachbarinteressen in ausreichendem Maße geschützt seien. Die zitierten Auflagen der Punkte 25a) und b) gäben zudem die Möglichkeit, vor Durchführung einer Bauetappe die notwendigen Maßnahmen von einem Fachmann überprüfen zu lassen. Die Baugrube könne daher bei Erfüllung der Auflagen ausreichend gesichert werden. Diese Einwendung sei von der erstinstanzlichen Behörde zu Recht als unbegründet abgewiesen worden. Die Anwendung der falschen Rechtslage sei auch in diesem Zusammenhang nicht wesentlich.

Die Einwendung der mangelnden Fristeinhaltung sei vom Katalog der Nachbarrechte des § 26 Vlbg. BauG nicht erfasst. Unabhängig davon sei jedoch nach Auffassung der Berufungsbehörde keine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheides diesbezüglich gegeben. Mit Schreiben vom 21. Februar 2001 sei die Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung beantragt und mitgeteilt worden, dass "die im Februar 1999 begonnenen Bauarbeiten Anfang März 1999 vorläufig gestoppt" worden seien. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadt vom 29. Jänner 2003 sei die Wirksamkeit der Baubewilligung zwei Jahre bis zum 25. Februar 2003 verlängert worden. Die Einwendung der mangelnden Fristeinhaltung sei vom Katalog der Nachbarrechte des Paragraph 26, Vlbg. BauG nicht erfasst. Unabhängig davon sei jedoch nach Auffassung der Berufungsbehörde keine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheides diesbezüglich gegeben. Mit Schreiben vom 21. Februar 2001 sei die Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung beantragt und mitgeteilt worden, dass "die im Februar 1999 begonnenen Bauarbeiten Anfang März 1999 vorläufig gestoppt" worden seien. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadt vom 29. Jänner 2003 sei die Wirksamkeit der Baubewilligung zwei Jahre bis zum 25. Februar 2003 verlängert worden.

Nach den Gesetzesmaterialien zu § 31 Abs. 2 Vlbg. BauG 2001 müsse die Verlängerung vor Ablauf der Wirksamkeit der Baubewilligung beantragt werden. Die Baubewilligung in der Fassung des Berufungsbescheides vom 5. Februar 1997 sei dem Vertreter der Erstmitbeteiligten am 6. Februar 1997 zugestellt worden. Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass die Erstmitbeteiligte am 2. Februar 1999 mit Bautätigkeiten begonnen und diese am 25. Februar 1999 unterbrochen hätte. Der Antrag auf Verlängerung sei am 21. Februar 2001 gestellt worden. Der Verlängerungsantrag sei innerhalb der Zweijahresfrist gemäß § 36 Vlbg. BauG 1972 eingebracht worden. Die Erteilung der Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung nach Ablauf der Verlängerungsfrist schade nicht. Nach den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 31, Absatz 2, Vlbg. BauG 2001 müsse die Verlängerung vor Ablauf der Wirksamkeit der Baubewilligung beantragt werden. Die Baubewilligung in der Fassung des Berufungsbescheides vom 5. Februar 1997 sei dem Vertreter der Erstmitbeteiligten am 6. Februar 1997 zugestellt worden. Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass die Erstmitbeteiligte am 2. Februar 1999 mit Bautätigkeiten begonnen und diese am 25. Februar 1999 unterbrochen hätte. Der Antrag auf Verlängerung sei am 21. Februar 2001 gestellt worden. Der Verlängerungsantrag sei innerhalb der Zweijahresfrist gemäß Paragraph 36, Vlbg. BauG 1972 eingebracht worden. Die Erteilung der Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung nach Ablauf der Verlängerungsfrist schade nicht.

Die Einwendungen, dass die Bautätigkeiten nicht als Baubeginn im Sinne des Vlbg. BauG 2001 angesehen werden könnten bzw. der Umfang der Bauarbeiten im Verhältnis zum Ausmaß des Projektes geringfügig sei, seien im Hinblick auf die eingeschränkten Parteirechte der Beschwerdeführer gemäß § 26 Vlbg. BauG 2001 nicht zulässig. Die Einwendungen, dass die Bautätigkeiten nicht als Baubeginn im Sinne des Vlbg. BauG 2001 angesehen werden könnten bzw. der Umfang der Bauarbeiten im Verhältnis zum Ausmaß des Projektes geringfügig sei, seien im Hinblick auf die eingeschränkten Parteirechte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 26, Vlbg. BauG 2001 nicht zulässig.

Der belangten Behörde obliege als Aufsichtsbehörde aber die Rechtmäßigkeitskontrolle betreffend die Beurteilung des Baubeginns. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei unter dem Ausdruck "Beginn der Bauausführung" jede auf die Errichtung eines bewilligten Bauvorhabens gerichtete bautechnische Maßnahme anzusehen, soweit sie der Herstellung des bewilligten Bauvorhabens diene (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1992, Zl. 92/06/0148, und vom 16. Oktober 1997, Zl. 96/06/0185). Dabei sei es - insofern das Gesetz keine näheren Bestimmungen treffe - unerheblich, in welchem Größenverhältnis die durchgeführten Arbeiten zum geplanten Bauvorhaben stünden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. August 2000, Zl. 97/05/0101). Aus der Begründung des Bescheides der Berufungsbehörde gehe hervor, dass es sich bei der Errichtung des Fundaments des projektierten Stiegenaufgangs um bautechnische Maßnahmen handle, die der Errichtung des bewilligten Bauvorhabens dienten. Im Ergebnis stimme die belangte Behörde der Berufungsbehörde zu, diese Bautätigkeiten seien - ungeachtet ihrer im Verhältnis zum projektierten Bauvorhaben geringfügigen Dimension - als Baubeginn anzusehen.

Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1998, Zl. 97/06/0113, ergebe sich, dass die Beurteilung, ob mit Bauarbeiten im Sinne des § 30 Abs. 1 Vlbg. BauG begonnen worden sei, nach tatsächlichen Kriterien zu bestimmen sei. Dies müsse auch für deren Beendigung gelten. Die Beurteilung der Berufungsbehörde, die Unterbrechung der Bautätigkeiten sei mit der Entfernung der Schaltafeln am 25. Februar 1999 erfolgt, sei für die Aufsichtsbehörde schlüssig. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1998, Zl. 97/06/0113, ergebe sich, dass die Beurteilung, ob mit Bauarbeiten im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg. BauG begonnen worden sei, nach tatsächlichen Kriterien zu bestimmen sei. Dies müsse auch für deren Beendigung gelten. Die Beurteilung der Berufungsbehörde, die Unterbrechung der Bautätigkeiten sei mit der Entfernung der Schaltafeln am 25. Februar 1999 erfolgt, sei für die Aufsichtsbehörde schlüssig.

In den dagegen erhobenen Beschwerden wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Die nach dem Vlbg. BauG 1972, LGBl. Nr. 39, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 64/2000 (im Folgenden: BauG 1972), maßgeblichen Bestimmungen über Nachbarrechte, die Baubewilligung und die Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung lauteten wie folgt: Die nach dem Vlbg. BauG 1972, LGBl. Nr. 39, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2000, (im Folgenden: BauG 1972), maßgeblichen Bestimmungen über Nachbarrechte, die Baubewilligung und die Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung lauteten wie folgt:

"§ 30

  1. (1)Absatz eins,Über Einwendungen der Nachbarn, die sich auf Rechte stützen, die durch folgende Vorschriften begründet werden, ist in der Erledigung über den Bauantrag abzusprechen:

a) § 4, soweit mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist; a) Paragraph 4,, soweit mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist;

b) § 6, insoweit er den Schutz der Nachbarn aus Rücksichten des Brandschutzes und der Gesundheit, insbesondere Belichtung, Luft und Lärm, betrifft; b) Paragraph 6,, insoweit er den Schutz der Nachbarn aus Rücksichten des Brandschutzes und der Gesundheit, insbesondere Belichtung, Luft und Lärm, betrifft;

c) § 9 Abs. 1 hinsichtlich von Einfriedungen an der Grenze eines Nachbargrundstückes; c) Paragraph 9, Absatz eins, hinsichtlich von Einfriedungen an der Grenze eines Nachbargrundstückes;

d) § 12 Abs. 1, insoweit er sich auf Einrichtungen auf Nachbargrundstücken bezieht, die eines besonderen Schutzes gegen Lärm und sonstige Belästigungen bedürfen; d) Paragraph 12, Absatz eins,, insoweit er sich auf Einrichtungen auf Nachbargrundstücken bezieht, die eines besonderen Schutzes gegen Lärm und sonstige Belästigungen bedürfen;

e) § 17, soweit mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist; e) Paragraph 17,, soweit mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist;

f) § 37 Abs. 4, soweit er dem Schutz der Nachbarn dient. f) Paragraph 37, Absatz 4,, soweit er dem Schutz der Nachbarn dient.

     (2) ... ."

     "§ 31

     Baubewilligung

     (1) Die Behörde hat über den Bauantrag ehestens einen

schriftlichen Bescheid zu erlassen.

     (2) .... .

  1. (3)Absatz 3,Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie einem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder einer Verordnung gemäß §§ 31 bis 34 des Raumplanungsgesetzes nicht widerspricht und andere öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs, des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes und des Denkmalschutzes, nicht entgegenstehen.Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie einem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder einer Verordnung gemäß Paragraphen 31 bis 34 des Raumplanungsgesetzes nicht widerspricht und andere öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs, des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes und des Denkmalschutzes, nicht entgegenstehen.
  2. (4)Absatz 4,...
  3. (5)Absatz 5,Die Baubewilligung ist zu versagen, wenn die im Abs. 3 für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Auflagen oder Bedingungen gemäß § 32 nicht erfüllt werden können.Die Baubewilligung ist zu versagen, wenn die im Absatz 3, für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Auflagen oder Bedingungen gemäß Paragraph 32, nicht erfüllt werden können.
  4. (6)Absatz 6,... ."

"§ 32

Auflagen und Bedingungen

  1. (1)Absatz eins,Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 nicht, so ist durch Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass diese Voraussetzungen geschaffen werden. Durch solche Auflagen oder Bedingungen darf jedoch das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz 3, nicht, so ist durch Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass diese Voraussetzungen geschaffen werden. Durch solche Auflagen oder Bedingungen darf jedoch das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.
  2. (2)Absatz 2,... ."

"§ 36

Wirksamkeit der Baubewilligung

  1. (1)Absatz eins,Die Baubewilligung verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen oder die bereits begonnene Ausführung durch zwei Jahre unterbrochen und die Wirksamkeit der Baubewilligung nicht verlängert worden ist. Die Vornahme von Erdaushubarbeiten gilt noch nicht als Beginn der Ausführung des Vorhabens.
  2. (2)Absatz 2,Die Wirksamkeit der Baubewilligung ist auf schriftlichen Antrag jeweils um zwei Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist. Anlässlich der Verlängerung darf die Baubewilligung hinsichtlich der Auflagen nach § 32 Abs. 3 in jeder Richtung abgeändert werden."Die Wirksamkeit der Baubewilligung ist auf schriftlichen Antrag jeweils um zwei Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist. Anlässlich der Verlängerung darf die Baubewilligung hinsichtlich der Auflagen nach Paragraph 32, Absatz 3, in jeder Richtung abgeändert werden."

Die nach dem Vlbg. Baugesetz 2001, LGBl. Nr. 52 (im Folgenden: BauG 2001), maßgeblichen Bestimmungen betreffend die Nachbarrechte, die Baubewilligung und die Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung und die Abs. 1 und 2 der Übergangsbestimmung des § 56 lauten wie folgt: Die nach dem Vlbg. Baugesetz 2001, Landesgesetzblatt , Nr. 52 (im Folgenden: BauG 2001), maßgeblichen Bestimmungen betreffend die Nachbarrechte, die Baubewilligung und die Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung und die Absatz eins und 2 der Übergangsbestimmung des Paragraph 56, lauten wie folgt:

"§ 26

Nachbarrechte, Übereinkommen

  1. (1)Absatz eins,Der Nachbar hat im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:

a) § 4 Abs. 3, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist; a) Paragraph 4, Absatz 3,, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist;

  1. b)Litera b
    §§ 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen;Paragraphen 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen;
  2. c)Litera c
    § 8, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist."Paragraph 8,, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist."
"§ 28
Baubewilligung
  1. (1)Absatz eins,Die Behörde hat über den Bauantrag ehestens zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2,Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs. 3 lit. a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.
  3. (3)Absatz 3,Die Baubewilligung ist zu versagen, wenn die im Abs. 2 für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen gemäß § 29 nicht erfüllt werden können.Die Baubewilligung ist zu versagen, wenn die im Absatz 2, für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen gemäß Paragraph 29, nicht erfüllt werden können.
  4. (4)Absatz 4,... ."

"§31

Erlöschen der Baubewilligung

  1. (1)Absatz eins,Die Baubewilligung verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder wenn die bereits begonnene Ausführung durch drei Jahre unterbrochen und die Wirksamkeit der Baubewilligung nicht verlängert worden ist. Die Vornahme von Erdaushubarbeiten gilt noch nicht als Beginn der Ausführung des Bauvorhabens.
  2. (2)Absatz 2,Die Wirksamkeit der Baubewilligung ist auf schriftlichen Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern, sofern kein Versagungsgrund gemäß § 28 Abs. 3 vorliegt."Die Wirksamkeit der Baubewilligung ist auf schriftlichen Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern, sofern kein Versagungsgrund gemäß Paragraph 28, Absatz 3, vorliegt."

"§ 56

Übergangsbestimmungen

  1. (1)Absatz eins,Bewilligungen und sonstige Berechtigungen zur Ausführung von Bauvorhaben auf Grund der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Vorschriften bleiben bestehen. § 28 Abs. 7, § 30 Abs. 3 zweiter Satz, § 31, § 34 Abs. 5 und die §§ 35 bis 49 sind auf derartige Bauvorhaben sinngemäß anzuwenden, soweit nicht Abs. 2 zur Anwendung gelangt.Bewilligungen und sonstige Berechtigungen zur Ausführung von Bauvorhaben auf Grund der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Vorschriften bleiben bestehen. Paragraph 28, Absatz 7,, Paragraph 30, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 31,, Paragraph 34, Absatz 5 und die Paragraphen 35 bis 49 sind auf derartige Bauvorhaben sinngemäß anzuwenden, soweit nicht Absatz 2, zur Anwendung gelangt.
  2. (2)Absatz 2,Baubewilligungs- und Bauanzeigeverfahren in Angelegenheiten dieses Gesetzes, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleitet wurden, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden. Sonstige vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleitete Verfahren in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in erster Inst
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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