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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
IG-L 1997 §14 Abs6a;Rechtssatz
Eine Nichtübereinstimmung der verordnungsmäßig festgelegten Grenzen der Geschwindigkeitsbeschränkung mit den tatsächlich kundgemachten Grenzen führt zur Rechtswidrigkeit der Kundmachung und damit zu einer nicht gehörigen Kundmachung (vgl. E 22. Februar 2006, 2003/17/0138 bis 0193).Eine Nichtübereinstimmung der verordnungsmäßig festgelegten Grenzen der Geschwindigkeitsbeschränkung mit den tatsächlich kundgemachten Grenzen führt zur Rechtswidrigkeit der Kundmachung und damit zu einer nicht gehörigen Kundmachung vergleiche E 22. Februar 2006, 2003/17/0138 bis 0193).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070294.X04Im RIS seit
29.07.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017