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L66102 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
AVG §37;Rechtssatz
Für die Parteistellung genügt es, dass die Verletzung eines eigenen, tatsächlich bestehenden subjektiven Rechtes durch den Bescheid möglich ist. Die Behörde muss daher zum Zweck der Prüfung der Parteistellung jenen Sachverhalt ermitteln, der es ermöglicht, ein Urteil darüber abzugeben, ob eine Beeinträchtigung von Rechten in Frage kommt.(Hier: Die belBeh hat in einem Verfahren betreffend
Zurückweisung einer Berufung i.A. des Krnt WWSLG 2003 im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung den für die Beurteilung der Parteistellung der Bfin maßgebenden Sachverhalt (§ 37 AVG) nicht ausreichend ermittelt.) Zurückweisung einer Berufung i.A. des Krnt WWSLG 2003 im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung den für die Beurteilung der Parteistellung der Bfin maßgebenden Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) nicht ausreichend ermittelt.)
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Verfahrensbestimmungen DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070254.X01Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
03.10.2014