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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages ist ausschließlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einbringung zu beurteilen (Hinweis E 25. April 2002, 2001/07/0040). Im Zusammenhang mit der Einführung der sogenannten "Zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit" mit 1. Jänner 2014 wurde in die Z 8 des Art. 151 Abs. 51 B-VG die Übergangsregelung aufgenommen, wonach mit 1. Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst werden; ... und die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.Die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages ist ausschließlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einbringung zu beurteilen (Hinweis E 25. April 2002, 2001/07/0040). Im Zusammenhang mit der Einführung der sogenannten "Zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit" mit 1. Jänner 2014 wurde in die Ziffer 8, des Artikel 151, Absatz 51, B-VG die Übergangsregelung aufgenommen, wonach mit 1. Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst werden; ... und die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.
Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren ... auf die
Verwaltungsgerichte übergeht; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, ..." Dies wird in den Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP 21Verwaltungsgerichte übergeht; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, ..." Dies wird in den Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 21
f) damit begründet, dass "ferner ... die Zuständigkeit zur
Weiterführung von Verfahren vor Behörden, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte übergehen" soll und dass "sich der Zuständigkeitsübergang nicht nur auf Verfahren vor aufzulösenden Behörden beziehen, sondern alle Zuständigkeiten betreffen (soll), die nach dem vorgeschlagenen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit von Verwaltungsgerichten wahrgenommen werden sollen." Aus der zitierten Verfassungsbestimmung folgt daher, dass die Zuständigkeit zur Erledigung des bei der BMI als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde anhängig gewesenen Verfahrens mit Ablauf des 31. Dezember 2013 auf die Verwaltungsgerichte überging.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebender Zeitpunkt Allgemein Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014210064.J03Im RIS seit
24.10.2014Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017