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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §105 Abs1;Rechtssatz
Die Nötigung unter Ausnutzung einer Amtsstellung, der Missbrauch der Amtsgewalt und die Verletzung des Amtsgeheimnisses, die der Betroffene als Polizeibeamter setzte, lassen einen gravierenden Charaktermangel erkennen, der nicht nur das Vertrauen in staatliche Institutionen erschüttert, vielmehr kann auch bezüglich des Betroffenen selbst nicht (mehr) davon ausgegangen werden, es läge - im Sinn der negativen Tatbestandsvoraussetzung des § 8 Abs 1 Z 1 WaffG 1996 - keine Tatsache vor, die die Annahme rechtfertige, der Betroffene werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden.Die Nötigung unter Ausnutzung einer Amtsstellung, der Missbrauch der Amtsgewalt und die Verletzung des Amtsgeheimnisses, die der Betroffene als Polizeibeamter setzte, lassen einen gravierenden Charaktermangel erkennen, der nicht nur das Vertrauen in staatliche Institutionen erschüttert, vielmehr kann auch bezüglich des Betroffenen selbst nicht (mehr) davon ausgegangen werden, es läge - im Sinn der negativen Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG 1996 - keine Tatsache vor, die die Annahme rechtfertige, der Betroffene werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030022.J07Im RIS seit
29.08.2014Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019