RS Vwgh 2014/6/26 Ro 2014/03/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2014
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StGB §105 Abs1;
StGB §302 Abs1;
StGB §310 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 310 heute
  2. StGB § 310 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. StGB § 310 gültig von 30.12.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. StGB § 310 gültig von 01.10.1998 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 310 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/1997
  6. StGB § 310 gültig von 15.09.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1993
  7. StGB § 310 gültig von 01.01.1975 bis 14.09.1993

Rechtssatz

Die Nötigung unter Ausnutzung einer Amtsstellung, der Missbrauch der Amtsgewalt und die Verletzung des Amtsgeheimnisses, die der Betroffene als Polizeibeamter setzte, lassen einen gravierenden Charaktermangel erkennen, der nicht nur das Vertrauen in staatliche Institutionen erschüttert, vielmehr kann auch bezüglich des Betroffenen selbst nicht (mehr) davon ausgegangen werden, es läge - im Sinn der negativen Tatbestandsvoraussetzung des § 8 Abs 1 Z 1 WaffG 1996 - keine Tatsache vor, die die Annahme rechtfertige, der Betroffene werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden.Die Nötigung unter Ausnutzung einer Amtsstellung, der Missbrauch der Amtsgewalt und die Verletzung des Amtsgeheimnisses, die der Betroffene als Polizeibeamter setzte, lassen einen gravierenden Charaktermangel erkennen, der nicht nur das Vertrauen in staatliche Institutionen erschüttert, vielmehr kann auch bezüglich des Betroffenen selbst nicht (mehr) davon ausgegangen werden, es läge - im Sinn der negativen Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG 1996 - keine Tatsache vor, die die Annahme rechtfertige, der Betroffene werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030022.J07

Im RIS seit

29.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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