RS Vwgh 2014/6/26 2012/06/0175

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Veröffentlicht am 26.06.2014
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12 Abs4;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12a Abs2;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §22 lita;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §24 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/06/0230

Rechtssatz

Gemäß § 22 lit. a und § 24 Abs. 3 i.V.m. § 12a Abs. 2 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 müssen Anträge auf Aufhebung und Änderung einer Bauplatzerklärung von allen Eigentümern der in Betracht kommenden Grundflächen gestellt werden. Dabei handelt es sich um eine Antragsvoraussetzung. Entgegen der von der Behörde vertretenen Ansicht ist das E des VfGH vom 25. Februar 1985, VfSlg 10347/1985, für den gegenständlichen Fall nicht maßgeblich. Gegenstand dieser Entscheidung des VfGH war die Frage der Eigentümereigenschaft der Bfin an einer Liegenschaft und davon abgeleitet ihre Parteistellung gemäß § 12 Abs. 4 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 im Bauplatzerklärungsverfahren. Da die Behörde die Eigentümereigenschaft der Bfin am Grundstück verneinte, kam dieser auch keine Parteistellung im Bauplatzerklärungsverfahren zu, und die Behörde stellte das Verfahren betreffend ihren Antrag auf Teilung eines bestehenden Bauplatzes ein. Ein Sachverhalt, wonach eine Behörde die Parteistellung eines Antragstellers verneinte und deshalb über den Antrag keine Sachentscheidung traf, ist nicht vergleichbar damit, dass die Antragsvoraussetzungen - nämlich die Antragstellung durch alle Grundeigentümer - nicht erfüllt werden.Gemäß Paragraph 22, Litera a und Paragraph 24, Absatz 3, i.V.m. Paragraph 12 a, Absatz 2, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 müssen Anträge auf Aufhebung und Änderung einer Bauplatzerklärung von allen Eigentümern der in Betracht kommenden Grundflächen gestellt werden. Dabei handelt es sich um eine Antragsvoraussetzung. Entgegen der von der Behörde vertretenen Ansicht ist das E des VfGH vom 25. Februar 1985, VfSlg 10347/1985, für den gegenständlichen Fall nicht maßgeblich. Gegenstand dieser Entscheidung des VfGH war die Frage der Eigentümereigenschaft der Bfin an einer Liegenschaft und davon abgeleitet ihre Parteistellung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 im Bauplatzerklärungsverfahren. Da die Behörde die Eigentümereigenschaft der Bfin am Grundstück verneinte, kam dieser auch keine Parteistellung im Bauplatzerklärungsverfahren zu, und die Behörde stellte das Verfahren betreffend ihren Antrag auf Teilung eines bestehenden Bauplatzes ein. Ein Sachverhalt, wonach eine Behörde die Parteistellung eines Antragstellers verneinte und deshalb über den Antrag keine Sachentscheidung traf, ist nicht vergleichbar damit, dass die Antragsvoraussetzungen - nämlich die Antragstellung durch alle Grundeigentümer - nicht erfüllt werden.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012060175.X01

Im RIS seit

24.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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