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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ALSAG 1989 §10;Rechtssatz
Die Beschränkung der Entscheidungskompetenz der Berufungsbehörde durch den Anfechtungsumfang der Berufung setzt voraus, dass der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich in mehrere selbständige Teile trennbar ist; Trennbarkeit in diesem Sinn liegt dann nicht vor, wenn ein Bescheidpunkt notwendige Grundlage ("Vorstufe") für den weiteren Bescheidinhalt darstellt (vgl E 22. März 2012, 2008/07/0125). Die angefochtenen Bescheidpunkte sind von den übrigen Punkten des Spruchs des erstbehördlichen Bescheides betreffend Feststellung gemäß § 10 ALSAG 1989 trennbar. Dadurch, dass die belBeh ungeachtet der gegebenen Trennbarkeit der von der beschwerdeführenden Partei mit Berufung bekämpften Spruchpunkte vom übrigen Inhalt des erstbehördlichen Bescheides, diesen zur Gänze wegen Unzuständigkeit der Erstbehörde aufgehoben hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (vgl. E 14. September 2004, 2001/11/0329).Die Beschränkung der Entscheidungskompetenz der Berufungsbehörde durch den Anfechtungsumfang der Berufung setzt voraus, dass der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich in mehrere selbständige Teile trennbar ist; Trennbarkeit in diesem Sinn liegt dann nicht vor, wenn ein Bescheidpunkt notwendige Grundlage ("Vorstufe") für den weiteren Bescheidinhalt darstellt vergleiche E 22. März 2012, 2008/07/0125). Die angefochtenen Bescheidpunkte sind von den übrigen Punkten des Spruchs des erstbehördlichen Bescheides betreffend Feststellung gemäß Paragraph 10, ALSAG 1989 trennbar. Dadurch, dass die belBeh ungeachtet der gegebenen Trennbarkeit der von der beschwerdeführenden Partei mit Berufung bekämpften Spruchpunkte vom übrigen Inhalt des erstbehördlichen Bescheides, diesen zur Gänze wegen Unzuständigkeit der Erstbehörde aufgehoben hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet vergleiche E 14. September 2004, 2001/11/0329).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013070270.X03Im RIS seit
21.10.2014Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014