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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16;Rechtssatz
Werbungskosten sind nach Literatur und Judikatur Wertabgaben (von Geld oder geldwerten Gütern), die durch die auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind ("kausaler" Werbungskostenbegriff; vgl. z.B. Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, § 16 allgemein, Tz 2, sowie das hg. Erkenntnis vom 3. November 2005, 2002/15/0070, VwSlg 8079 F/2005). In welcher Höhe (sei es aus einer Vermietung zu Wohn- oder zu gewerblichen Zwecken) mit den als Wertabgaben eingesetzten Kosten Einnahmen oder Erträge erzielt werden, ist für den verursachungsgerechten Veranlassungszusammenhang damit grundsätzlich nicht von Bedeutung (auch in der Beschwerde wird eingeräumt, dass das "kausale" Verursachungsprinzip offensichtlich der Aliquotierung nach der Nutzfläche entspricht). Wird ein Gebäude nur zum Teil vermietet und zum anderen Teil für eigene Wohnzwecke genutzt, richtet sich die Ermittlung des zu nicht abziehbaren Aufwendungen führenden Anteils (nicht direkt zurechenbarer Kosten) im Allgemeinen wie im betrieblichen Bereich nach der anteiligen Nutzfläche (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 22. April 2009, 2004/15/0175, und vom 28. Mai 2009, 2009/15/0100, VwSlg 8448 F/2009). Dies schließt es zwar nicht aus, dass etwa bei deutlich voneinander abweichenden Raumhöhen oder wertmäßig deutlich zurückbleibenden Gebäudeteilen (z.B. Keller, abgeschrägte Dachböden) auch andere Gewichtungen (z.B. nach der Kubatur) in die Berechnung der Aufteilungsschlüssel einfließen können (vgl. in diesem Sinne beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 2005, 2002/13/0114, und vom 26. Juli 2007, 2005/15/0133, sowie Zorn, aaO, § 4 Abs. 1, Tz 57 ff), eine Aufteilung allein nach der (finalen) "Ertragskraft" von Gebäudeteilen (den jeweils erzielbaren Mieten) entspricht allerdings nicht dem Gesetz.Werbungskosten sind nach Literatur und Judikatur Wertabgaben (von Geld oder geldwerten Gütern), die durch die auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind ("kausaler" Werbungskostenbegriff; vergleiche z.B. Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, Paragraph 16, allgemein, Tz 2, sowie das hg. Erkenntnis vom 3. November 2005, 2002/15/0070, VwSlg 8079 F/2005). In welcher Höhe (sei es aus einer Vermietung zu Wohn- oder zu gewerblichen Zwecken) mit den als Wertabgaben eingesetzten Kosten Einnahmen oder Erträge erzielt werden, ist für den verursachungsgerechten Veranlassungszusammenhang damit grundsätzlich nicht von Bedeutung (auch in der Beschwerde wird eingeräumt, dass das "kausale" Verursachungsprinzip offensichtlich der Aliquotierung nach der Nutzfläche entspricht). Wird ein Gebäude nur zum Teil vermietet und zum anderen Teil für eigene Wohnzwecke genutzt, richtet sich die Ermittlung des zu nicht abziehbaren Aufwendungen führenden Anteils (nicht direkt zurechenbarer Kosten) im Allgemeinen wie im betrieblichen Bereich nach der anteiligen Nutzfläche vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 22. April 2009, 2004/15/0175, und vom 28. Mai 2009, 2009/15/0100, VwSlg 8448 F/2009). Dies schließt es zwar nicht aus, dass etwa bei deutlich voneinander abweichenden Raumhöhen oder wertmäßig deutlich zurückbleibenden Gebäudeteilen (z.B. Keller, abgeschrägte Dachböden) auch andere Gewichtungen (z.B. nach der Kubatur) in die Berechnung der Aufteilungsschlüssel einfließen können vergleiche in diesem Sinne beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 2005, 2002/13/0114, und vom 26. Juli 2007, 2005/15/0133, sowie Zorn, aaO, Paragraph 4, Absatz eins,, Tz 57 ff), eine Aufteilung allein nach der (finalen) "Ertragskraft" von Gebäudeteilen (den jeweils erzielbaren Mieten) entspricht allerdings nicht dem Gesetz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010130126.X01Im RIS seit
01.12.2014Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018