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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §24;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde des H L in S, vertreten durch Mag. Franz Rosenauer, Wirtschaftsprüfer in 7000 Eisenstadt, Pfarrgasse 33, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat X) vom 28. März 2002, GZ RV/755-17/13/99, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1996, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde des H L in S, vertreten durch Mag. Franz Rosenauer, Wirtschaftsprüfer in 7000 Eisenstadt, Pfarrgasse 33, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch zehn) vom 28. März 2002, GZ RV/755-17/13/99, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1996, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betrieb bis zum 31. Mai 1996 ein Tanz-Cafe, dessen Gewinn er gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelte. Für das Jahr 1996 erklärte er einen Veräußerungsgewinn von 550.863 S, wobei der auf das Geschäftslokal entfallende Teil des Verkaufserlöses des auch privat genutzten Grundstückes mit 611.400 S angesetzt wurde.Der Beschwerdeführer betrieb bis zum 31. Mai 1996 ein Tanz-Cafe, dessen Gewinn er gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 ermittelte. Für das Jahr 1996 erklärte er einen Veräußerungsgewinn von 550.863 S, wobei der auf das Geschäftslokal entfallende Teil des Verkaufserlöses des auch privat genutzten Grundstückes mit 611.400 S angesetzt wurde.
Zur Erläuterung dieses Betrages wurde eine mit 15. November 1995 datierte Aufstellung eines Baumeisters vorgelegt, in der der gesamte für die Liegenschaft erzielte Kaufpreis von 3,850.000 S wie folgt aufgeteilt wurde:
"1) Zeitwert des Grundstückes:
a) Bauplatz Hintaus: 1.097 m2 x S 800,-- =
S 877.600,--
" 3.850.000,-- Veräußerungserlös
- 2,127.200,-- abzüglich Grund und Boden
1,722.800,--
- 430.700,-- abzüglich 25 % Privatanteil
1,292.100,--
- 240.838,-- abzüglich Buchwert
1,051.262,-- Veräußerungsgewinn Gebäude
180.301,-- zuzüglicher restlicher
Veräußerungsgewinn
1,231.563,-- Veräußerungsgewinn gesamt
- 147.651,-- abzüglich Freibetrag 100.000,-- und
lfd Verlust 47.651,40
1,083.912,--"
In der gesonderten Bescheidbegründung wurde darauf
hingewiesen, dass der Ansatz des betrieblichen Anteils "analog dem
Ansatz der BP beim Kauf im Jahre 1979" erfolgt sei.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, gegenständlich habe es nur ein Gebäude im Grundstücksteil Kirchengasse gegeben, das sowohl betrieblich als auch privat genutzt worden sei. Daneben seien auch Gebäude vorhanden gewesen, die nur einer privaten Nutzung gedient hätten (Scheune, Abstellräume). Die belangte Behörde hätte (wie der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren) zunächst die ausschließlich der privaten Nutzung zugeführten Gebäude aus der Aufteilung des Veräußerungserlöses herausnehmen müssen, um solcherart erst zu einer Basis des letztlich in einen betrieblichen und privaten Gebäudeteil aufzuteilenden Gebäudes zu gelangen.
Dient ein Grundstück (Gebäude) zum Teil dem Betrieb, zum Teil außerbetrieblichen Zwecken, so stellt der betrieblich genutzte Teil notwendiges Betriebsvermögen dar. Es kommt in einem solchen Fall, soweit das Ausmaß einer Nutzungsart nicht von untergeordneter Bedeutung ist, zu einer räumlichen Aufteilung des Gebäudes (siehe für viele das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1995, 94/14/0151). Der nicht betrieblich genutzte Teil der Liegenschaft stellt bei der hier vorliegenden Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 Privatvermögen dar, dessen Veräußerung nicht zu betrieblichen Einkünften führt.Dient ein Grundstück (Gebäude) zum Teil dem Betrieb, zum Teil außerbetrieblichen Zwecken, so stellt der betrieblich genutzte Teil notwendiges Betriebsvermögen dar. Es kommt in einem solchen Fall, soweit das Ausmaß einer Nutzungsart nicht von untergeordneter Bedeutung ist, zu einer räumlichen Aufteilung des Gebäudes (siehe für viele das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1995, 94/14/0151). Der nicht betrieblich genutzte Teil der Liegenschaft stellt bei der hier vorliegenden Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 Privatvermögen dar, dessen Veräußerung nicht zu betrieblichen Einkünften führt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Aufteilung des Gebäudes grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen zu erfolgen. Für Zwecke der Aufteilung des Gebäudes ist zunächst jeder Raum als betrieblicher oder privater Raum einzustufen; dies erfolgt nach der ausschließlichen oder zeitlich überwiegenden betrieblichen oder privaten Nutzung des Raumes. Der Aufteilungsschlüssel des Gebäudes ergibt sich sodann aus dem Verhältnis der Summe der Nutzflächen der betrieblichen Räume zur Summe der privaten Räume. Räume bzw. Gebäudeteile, die von vornherein gemeinschaftlichen Zwecken dienen, wie Stiegenhaus, Heizraum, Tankraum, beeinflussen das Aufteilungsverhältnis nicht.
Weiters kann es geboten sein, Gebäudeteile, die zwar eindeutig einer betrieblichen oder privaten Nutzung zuzuordnen sind, die aber wertmäßig deutlich hinter den anderen Räumen zurückbleiben, bei Berechnung des Aufteilungsschlüssels des Gebäudes nicht mit ihrer gesamten Nutzfläche anzusetzen. Auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht nutzbare Gebäudeteile (z.B. ein unausgebauter Dachboden) sind bei Berechnung des Aufteilungsschlüssels überhaupt nicht zu berücksichtigen. Ein nicht genutzter Raum eines gemischt genutzten Gebäudes zählt zum Privatteil des Hauses. Auch kommt bei der Zuordnung der Gebäude zum Betriebsvermögen und bei der Aufteilung der Gebäude oftmals der Frage Bedeutung zu, ob zusammenhängende Objekte ein einziges oder mehrere selbständige Gebäude darstellen (vgl. zusammenfassend mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 54 ff zu § 4 Abs. 1).Weiters kann es geboten sein, Gebäudeteile, die zwar eindeutig einer betrieblichen oder privaten Nutzung zuzuordnen sind, die aber wertmäßig deutlich hinter den anderen Räumen zurückbleiben, bei Berechnung des Aufteilungsschlüssels des Gebäudes nicht mit ihrer gesamten Nutzfläche anzusetzen. Auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht nutzbare Gebäudeteile (z.B. ein unausgebauter Dachboden) sind bei Berechnung des Aufteilungsschlüssels überhaupt nicht zu berücksichtigen. Ein nicht genutzter Raum eines gemischt genutzten Gebäudes zählt zum Privatteil des Hauses. Auch kommt bei der Zuordnung der Gebäude zum Betriebsvermögen und bei der Aufteilung der Gebäude oftmals der Frage Bedeutung zu, ob zusammenhängende Objekte ein einziges oder mehrere selbständige Gebäude darstellen vergleiche , zusammenfassend mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 54 ff zu Paragraph 4, Absatz eins,).
Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, wie das Aufteilungsverhältnis ermittelt wurde. Schon das Finanzamt hat sich so wie auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf den Standpunkt zurückgezogen, dass im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung im Jahr 1983 der Aufteilungsschlüssel einvernehmlich mit 25 % privater zu 75 % betrieblicher Nutzung festgelegt worden sei. Relevante Änderungen habe der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermocht. Im Folgenden hat sich die belangte Behörde zwar mit einzelnen Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, es jedoch unterlassen, die vorgenommene Aufteilung in einer für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbaren Weise zu begründen.
Soweit die belangte Behörde die dem Einheitswertsakt entnehmbaren Größenverhältnisse zum 1. Jänner 1973 wiedergibt, welche einen Privatanteil von nur 22,4 % ergäben, erkennt sie zum einen selbst, dass bei dieser Aufteilung das nach dem Berufungsvorbringen erst später ausgebaute Kinderzimmer nicht berücksichtigt wurde. Zum anderen zeigt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu Recht auf, dass dabei Scheune und Abstellräume, die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren mit einem "Zeitwert" von jeweils 250.000 S bewertet wurden, keine Erwähnung fanden. Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer an anderer Stelle des Bescheides vorwirft, er habe keine Nachweise dafür erbracht, dass der Wert der privaten Räumlichkeiten von 25 % auf 50 % des gesamten Gebäudewertes gestiegen sei, lassen auch diese Feststellungen der belangten Behörde außer Acht, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus Scheune und Abstellräume augenscheinlich als ausschließlich privat genutzt beurteilt und dafür gleichfalls einen anteiligen Veräußerungserlös ausgeschieden hat. Solcherart kann aber auch nicht gesagt werden, dass - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift meint - ausschließlich die Frage strittig gewesen sei, ob Geschäftslokal und Wohnung seit deren Erwerb durch den Beschwerdeführer unterschiedliche Wertentwicklungen genommen hätten.
Mit dem weiteren Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe bei Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits zu Unrecht die so genannte Differenzmethode angewandt, zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids hingegen nicht auf. Die Aufteilung des Veräußerungserlöses auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits war im Verwaltungsverfahren nicht strittig. Die belangte Behörde hat sich ebenso wie zuvor schon das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid und in seiner Berufungsvorentscheidung der vom Beschwerdeführer selbst vorgenommenen Aufteilung angeschlossen. Dass diese vom Beschwerdeführer getroffene Aufteilung den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht geworden wäre, etwa weil ihr eine unzutreffende Methodenwahl zu Grunde lag, wurde im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer auf die besondere Interessenlage des Käufers hingewiesen hat, trifft wohl zu, war allerdings ein Vorbringen, das ausschließlich auf strittige Aufteilung des Gebäudes auf privat und betrieblich genutzte Teile bezogen war. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen stellt daher, soweit es überhaupt sachverhaltsbezogen verstanden werden kann, eine vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung dar.
Zur Vermeidung von Missverständnissen ist für das fortzusetzende Verfahren überdies auf Folgendes hinzuweisen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. März 2002, 97/14/0034, ausgesprochen hat, führt der Umstand, dass der Eigentümer eines Betriebsgrundstückes "zufällig" auch Eigentümer eines angrenzenden Privatgrundstückes ist und sich der Erwerber vor allem für den Kauf der Privatliegenschaft interessiert, nicht dazu, den Gesamtkaufpreis anders als nach dem Sachwertverhältnis aufzuteilen, weil der Besitz beider Liegenschaften offenbar die Erzielung eines insgesamt höheren Kaufpreises ermöglicht, als dies der Fall gewesen wäre, wenn der Verkäufer nur eine der beiden Liegenschaften besessen hätte. Vor diesem Hintergrund kann auch im Beschwerdefall davon ausgegangen werden, dass das Interesse des Erwerbers an bestimmten Teilen des einheitlichen Kaufgegenstandes nicht Anlass dafür sein kann, den Gesamtkaufpreis vorrangig bestimmten Grundstücksteilen zuzuordnen.
Aus den zuvor aufgezeigten Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.Aus den zuvor aufgezeigten Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Nach diesen Bestimmungen war ein Betrag in Höhe von 1.171,20 EUR (Beilagengebühr von 180,-- EUR und Schriftsatzaufwand von 991,20 EUR) als Aufwandersatz zuzusprechen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Nach diesen Bestimmungen war ein Betrag in Höhe von 1.171,20 EUR (Beilagengebühr von 180,-- EUR und Schriftsatzaufwand von 991,20 EUR) als Aufwandersatz zuzusprechen.
Wien, am 14. Dezember 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002130114.X00Im RIS seit
23.01.2006Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019