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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art119a Abs5 idF 2012/I/49;Rechtssatz
Nicht nur die Gemeinde, sondern auch andere Parteien des Verfahrens, so auch die Aufsichtsbehörde selbst und der Verwaltungsgerichtshof, sind an die die Aufhebung tragenden Gründe des aufsichtsbehördlichen Bescheides gebunden (Hinweis E vom 4. Februar 2009, 2006/15/0381, und vom 29. Jänner 2008, 2006/05/0297). Allein um diese Bindungswirkung zu vermeiden, muss ein beim Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheid, auch wenn sein Spruch auf Aufhebung lautet, im Fall seiner vom Verwaltungsgerichtshof nicht gebilligten Begründung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben werden.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013060087.X02Im RIS seit
13.10.2014Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014