RS Vwgh 2014/8/26 Ro 2014/02/0106

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Veröffentlicht am 26.08.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51 Abs7;
VwGVG 2014 §43;
VwRallg;
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/02/0109 E 26. August 2014 Ro 2014/02/0110 E 24. September 2014 Ro 2014/02/0108 E 26. August 2014

Rechtssatz

Im Falle eines nunmehr mit Beschwerde an das VwG zu bekämpfenden verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses hat der Gesetzgeber in § 43 VwGVG 2014 dieselbe fünfzehnmonatige Frist festgelegt, wie sie zuvor in § 51 Abs 7 VStG statuiert war. Die Neuordnung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und damit verbunden der Zuständigkeitsübergang für das nunmehr zu beurteilende Verwaltungsstrafverfahren auf das VwG ändert nichts an dem aus verfassungsrechtlichen Gründen (vgl E VfGH 6. November 2008, G 86/08) gebotenen Anspruch auf Entscheidung über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen ein Straferkenntnis binnen angemessener Frist. Vor diesem Hintergrund ist daher § 43 VwGVG 2014 dahin auszulegen, dass ein verwaltungsbehördliches Straferkenntnis außer Kraft tritt, wenn seit Einlangen (bei der Verwaltungsbehörde I. Instanz) der nun als Beschwerde zu beurteilenden (rechtzeitig eingebrachten und zulässigen) Berufung 15 Monate vergangen sind.Im Falle eines nunmehr mit Beschwerde an das VwG zu bekämpfenden verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses hat der Gesetzgeber in Paragraph 43, VwGVG 2014 dieselbe fünfzehnmonatige Frist festgelegt, wie sie zuvor in Paragraph 51, Absatz 7, VStG statuiert war. Die Neuordnung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und damit verbunden der Zuständigkeitsübergang für das nunmehr zu beurteilende Verwaltungsstrafverfahren auf das VwG ändert nichts an dem aus verfassungsrechtlichen Gründen vergleiche E VfGH 6. November 2008, G 86/08) gebotenen Anspruch auf Entscheidung über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen ein Straferkenntnis binnen angemessener Frist. Vor diesem Hintergrund ist daher Paragraph 43, VwGVG 2014 dahin auszulegen, dass ein verwaltungsbehördliches Straferkenntnis außer Kraft tritt, wenn seit Einlangen (bei der Verwaltungsbehörde römisch eins. Instanz) der nun als Beschwerde zu beurteilenden (rechtzeitig eingebrachten und zulässigen) Berufung 15 Monate vergangen sind.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020106.J01

Im RIS seit

30.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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