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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §276 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 276 Abs. 1 BAO idF vor dem FVwGG 2012 kann die Abgabenbehörde erster Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist, die Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen. Die Berufungsvorentscheidung wirkt wie eine Entscheidung über die Berufung, trifft somit eine als abschließende Erledigung in der Sache geeignete Entscheidung (vgl. Stoll, BAO, S 2711). Die Entscheidungsbefugnis bei Berufungsvorentscheidungen umfasstGemäß Paragraph 276, Absatz eins, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 kann die Abgabenbehörde erster Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist, die Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen. Die Berufungsvorentscheidung wirkt wie eine Entscheidung über die Berufung, trifft somit eine als abschließende Erledigung in der Sache geeignete Entscheidung vergleiche Stoll, BAO, S 2711). Die Entscheidungsbefugnis bei Berufungsvorentscheidungen umfasst
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014150011.J01Im RIS seit
29.01.2015Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015