RS Vwgh 2014/9/4 Ro 2014/15/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2014
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §276 Abs1;
BAO §289;
  1. BAO § 276 heute
  2. BAO § 276 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 276 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 276 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 276 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  6. BAO § 276 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 276 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 276 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. BAO § 276 gültig von 30.12.1989 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 276 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Gemäß § 276 Abs. 1 BAO idF vor dem FVwGG 2012 kann die Abgabenbehörde erster Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist, die Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen. Die Berufungsvorentscheidung wirkt wie eine Entscheidung über die Berufung, trifft somit eine als abschließende Erledigung in der Sache geeignete Entscheidung (vgl. Stoll, BAO, S 2711). Die Entscheidungsbefugnis bei Berufungsvorentscheidungen umfasstGemäß Paragraph 276, Absatz eins, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 kann die Abgabenbehörde erster Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen noch als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist, die Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen. Die Berufungsvorentscheidung wirkt wie eine Entscheidung über die Berufung, trifft somit eine als abschließende Erledigung in der Sache geeignete Entscheidung vergleiche Stoll, BAO, S 2711). Die Entscheidungsbefugnis bei Berufungsvorentscheidungen umfasst

  • -Strichaufzählung
    die (ersatzlose) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn kein Bescheid zu erlassen gewesen wäre,
  • -Strichaufzählung
    die Abweisung der Berufung,
  • -Strichaufzählung
    die Abänderung des angefochtenen Bescheides. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Abweisung der Berufung als unbegründet so zu werten, als ob die Behörde einen mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte (vgl. die bei Ritz, BAO4, § 289 Tz 47, angeführte Judikatur).die Abänderung des angefochtenen Bescheides. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Abweisung der Berufung als unbegründet so zu werten, als ob die Behörde einen mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmenden Bescheid erlassen hätte vergleiche die bei Ritz, BAO4, Paragraph 289, Tz 47, angeführte Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014150011.J01

Im RIS seit

29.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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