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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2008/I/147;Rechtssatz
Die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes macht einen Richtverwendungsvergleich notwendig, wobei seit 1. Jänner 2004 für den Arbeitsplatzvergleich auch ressortfremde Richtverwendungen herangezogen werden dürfen (vgl. E 25. April 2003, 2001/12/0195; E 29. Jänner 2014, 2013/12/0185; zur grundsätzlichen Maßgeblichkeit der -als verfahrensrechtlich zu qualifizierenden - Bestimmungen des BDG 1979 über den Richtverwendungsvergleich und des Richtverwendungskataloges, welche im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung stehen, vgl. E 24. Februar 2006, 2005/12/0186). Demgegenüber sind Versuche, eine Arbeitsplatzbewertung durch Vergleich mit anderen Arbeitsplätzen, die keine Richtverwendungen sind (und daraus abgeleitete hierarchische Abstufungen), vorzunehmen, von vornherein ungeeignet (vgl. E 17. Oktober 2008, 2007/12/0090).Die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes macht einen Richtverwendungsvergleich notwendig, wobei seit 1. Jänner 2004 für den Arbeitsplatzvergleich auch ressortfremde Richtverwendungen herangezogen werden dürfen vergleiche E 25. April 2003, 2001/12/0195; E 29. Jänner 2014, 2013/12/0185; zur grundsätzlichen Maßgeblichkeit der -als verfahrensrechtlich zu qualifizierenden - Bestimmungen des BDG 1979 über den Richtverwendungsvergleich und des Richtverwendungskataloges, welche im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung stehen, vergleiche E 24. Februar 2006, 2005/12/0186). Demgegenüber sind Versuche, eine Arbeitsplatzbewertung durch Vergleich mit anderen Arbeitsplätzen, die keine Richtverwendungen sind (und daraus abgeleitete hierarchische Abstufungen), vorzunehmen, von vornherein ungeeignet vergleiche E 17. Oktober 2008, 2007/12/0090).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120246.X01Im RIS seit
18.11.2014Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014