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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §48 Abs2a idF 2007/I/096;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/12/0175 E 4. September 2014 2013/12/0244 E 4. September 2014Rechtssatz
Ein allgemein gültiger (Normal-)Dienstplan kann wirksam durch (die Dienstplangestaltung betreffende) konkrete Dienstplananordnungen des zuständigen Vorgesetzten im Einzelfall modifiziert werden (vgl. E 16. September 2013, 2012/12/0095). Weisungen betreffend die zeitliche Lagerung des vom Beamten zu verrichtenden Dienstes kommt insbesondere dann der objektive Erklärungswert einer Dienstplanänderung zu, wenn sie mit der Einräumung einer Ersatzruhezeit verbunden sind (Hinweis E 23. Februar 2005, 2002/12/0223; E 16. September 2013, 2012/12/0095; E 22. Mai 2012, 2011/12/0150). Eine solche ist nämlich nur für den Fall der Anordnung einer dienstplanmäßigen Dienstversehung an einem Sonn- und Feiertag vorgesehen. Die Wertung einer solchen Weisung als dienstplanändernde Anordnung wäre - vor dem Hintergrund, dass "Dienstplan" die für den Bediensteten vorhersehbare Einteilung seiner Dienstzeit bedeutet (vgl. E 16. September 2013, 2012/12/0054) - im Hinblick auf subjektive Rechte des Beamten nur dann zu hinterfragen, wenn eine derartige Anordnung für den Bediensteten überraschend erfolgte, also in seine Freizeitplanung eingreifen würde.Ein allgemein gültiger (Normal-)Dienstplan kann wirksam durch (die Dienstplangestaltung betreffende) konkrete Dienstplananordnungen des zuständigen Vorgesetzten im Einzelfall modifiziert werden vergleiche E 16. September 2013, 2012/12/0095). Weisungen betreffend die zeitliche Lagerung des vom Beamten zu verrichtenden Dienstes kommt insbesondere dann der objektive Erklärungswert einer Dienstplanänderung zu, wenn sie mit der Einräumung einer Ersatzruhezeit verbunden sind (Hinweis E 23. Februar 2005, 2002/12/0223; E 16. September 2013, 2012/12/0095; E 22. Mai 2012, 2011/12/0150). Eine solche ist nämlich nur für den Fall der Anordnung einer dienstplanmäßigen Dienstversehung an einem Sonn- und Feiertag vorgesehen. Die Wertung einer solchen Weisung als dienstplanändernde Anordnung wäre - vor dem Hintergrund, dass "Dienstplan" die für den Bediensteten vorhersehbare Einteilung seiner Dienstzeit bedeutet vergleiche E 16. September 2013, 2012/12/0054) - im Hinblick auf subjektive Rechte des Beamten nur dann zu hinterfragen, wenn eine derartige Anordnung für den Bediensteten überraschend erfolgte, also in seine Freizeitplanung eingreifen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120223.X05Im RIS seit
18.11.2014Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014