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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §48 Abs5 idF 2007/I/096;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/12/0175 E 4. September 2014 2013/12/0244 E 4. September 2014Rechtssatz
Liegen die Voraussetzungen des § 17 Abs 3 GehG 1956 nicht vor, weshalb die Gebührlichkeit einer Sonn- und Feiertagszulage im Verständnis des § 17 Abs. 4 GehG 1956 zu verneinen ist, so steht damit keinesfalls - umgekehrt - fest, dass eine Sonn- und Feiertagsvergütung im Verständnis des § 17 Abs. 1 GehG 1956 gebührt. Nach dieser Gesetzesbestimmung setzt diese Geldleistung die Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag voraus. Aus dem Grunde des § 48 Abs. 5 zweiter Satz BDG 1979 gilt jedoch jede Form des im ersten Satz dieser Gesetzesbestimmung angeführten Dienstes als Werktagsdienst. § 48 Abs. 5 erster Satz BDG 1979 setzt nicht das Vorliegen von Schicht- oder Wechseldienst voraus, maßgeblich ist vielmehr allein, dass "im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig" an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten ist.Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 3, GehG 1956 nicht vor, weshalb die Gebührlichkeit einer Sonn- und Feiertagszulage im Verständnis des Paragraph 17, Absatz 4, GehG 1956 zu verneinen ist, so steht damit keinesfalls - umgekehrt - fest, dass eine Sonn- und Feiertagsvergütung im Verständnis des Paragraph 17, Absatz eins, GehG 1956 gebührt. Nach dieser Gesetzesbestimmung setzt diese Geldleistung die Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag voraus. Aus dem Grunde des Paragraph 48, Absatz 5, zweiter Satz BDG 1979 gilt jedoch jede Form des im ersten Satz dieser Gesetzesbestimmung angeführten Dienstes als Werktagsdienst. Paragraph 48, Absatz 5, erster Satz BDG 1979 setzt nicht das Vorliegen von Schicht- oder Wechseldienst voraus, maßgeblich ist vielmehr allein, dass "im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig" an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120223.X03Im RIS seit
18.11.2014Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014