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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §74 Abs1 idF 2008/I/005;Rechtssatz
Die gemäß § 1 Abs. 1 DVG 1984 auch im Dienstrechtsverfahren anzuwendende Bestimmung des § 74 Abs. 1 AVG ordnet grundsätzlich an, dass jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. § 7g Abs. 4 BEinstG bzw. § 18b B-GlBG 1993 stellen jedoch keine Verwaltungsvorschriften im Verständnis des § 74 Abs. 2 AVG dar, welche in Abweichung von dem oben beschriebenen Grundsatz dem Anspruchswerber einen Kostenersatzanspruch zubilligen. Dies erhellt schon daraus, dass die beiden vorzitierten Gesetzesbestimmungen dem diskriminierten Beamten wahlweise einen Anspruch auf Herstellung gleicher Arbeitsbedingungen oder auf Ersatz des erlittenen Vermögensschadens einräumen. Wollte man unter "Vermögensschaden" auch die Kosten für die Rechtsdurchsetzung der geltend gemachten Ansprüche aus Mehrfachdiskriminierung verstehen, so hätte dies zur Folge, dass derjenige Beamte, welcher (sonst) den Ersatz des Vermögensschadens wählt, auch in den Genuss des Ersatzes seiner Verfahrenskosten käme, während derjenige, welcher sich zur Durchsetzung eines Anspruches auf Herstellung gleicher Arbeitsbedingungen entschlösse, vom Ersatz der dafür aufzuwendenden Verfahrenskosten ausgeschlossen wäre. Eine solche Differenzierung, welche kaum mit dem Sachlichkeitsgebot vereinbar wäre, ist dem Gesetzgeber des B-GlBG 1993 bzw. des BEinstG nicht zuzusinnen. Daraus folgt, dass vorprozessuale Kosten und Verfahrenskosten zur Durchsetzung von Ansprüchen aus einer behaupteten Mehrfachdiskriminierung nicht unter dem Titel des "Vermögensschadens" im Verständnis des § 18b B-GlBG 1993 bzw. des § 7g Abs. 4 BEinstG begehrt werden können. Es kommt hiefür vielmehr der im Dienstrechtsverfahren allgemein geltende Grundsatz der Selbsttragung der Verfahrenskosten nach § 74 Abs. 1 AVG zur Anwendung. Im Übrigen gilt auch für den Bereich der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, dass Prozesskosten und vorprozessuale Kosten jedenfalls ohne konkrete Vereinbarung nicht als Schadenersatzanspruch im Hauptbegehren geltend gemacht werden können (Hinweis RIS-Justiz RS 0035837).Die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DVG 1984 auch im Dienstrechtsverfahren anzuwendende Bestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, AVG ordnet grundsätzlich an, dass jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Paragraph 7 g, Absatz 4, BEinstG bzw. Paragraph 18 b, B-GlBG 1993 stellen jedoch keine Verwaltungsvorschriften im Verständnis des Paragraph 74, Absatz 2, AVG dar, welche in Abweichung von dem oben beschriebenen Grundsatz dem Anspruchswerber einen Kostenersatzanspruch zubilligen. Dies erhellt schon daraus, dass die beiden vorzitierten Gesetzesbestimmungen dem diskriminierten Beamten wahlweise einen Anspruch auf Herstellung gleicher Arbeitsbedingungen oder auf Ersatz des erlittenen Vermögensschadens einräumen. Wollte man unter "Vermögensschaden" auch die Kosten für die Rechtsdurchsetzung der geltend gemachten Ansprüche aus Mehrfachdiskriminierung verstehen, so hätte dies zur Folge, dass derjenige Beamte, welcher (sonst) den Ersatz des Vermögensschadens wählt, auch in den Genuss des Ersatzes seiner Verfahrenskosten käme, während derjenige, welcher sich zur Durchsetzung eines Anspruches auf Herstellung gleicher Arbeitsbedingungen entschlösse, vom Ersatz der dafür aufzuwendenden Verfahrenskosten ausgeschlossen wäre. Eine solche Differenzierung, welche kaum mit dem Sachlichkeitsgebot vereinbar wäre, ist dem Gesetzgeber des B-GlBG 1993 bzw. des BEinstG nicht zuzusinnen. Daraus folgt, dass vorprozessuale Kosten und Verfahrenskosten zur Durchsetzung von Ansprüchen aus einer behaupteten Mehrfachdiskriminierung nicht unter dem Titel des "Vermögensschadens" im Verständnis des Paragraph 18 b, B-GlBG 1993 bzw. des Paragraph 7 g, Absatz 4, BEinstG begehrt werden können. Es kommt hiefür vielmehr der im Dienstrechtsverfahren allgemein geltende Grundsatz der Selbsttragung der Verfahrenskosten nach Paragraph 74, Absatz eins, AVG zur Anwendung. Im Übrigen gilt auch für den Bereich der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, dass Prozesskosten und vorprozessuale Kosten jedenfalls ohne konkrete Vereinbarung nicht als Schadenersatzanspruch im Hauptbegehren geltend gemacht werden können (Hinweis RIS-Justiz RS 0035837).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120177.X09Im RIS seit
10.11.2014Zuletzt aktualisiert am
18.11.2016