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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die auf einen Ersatzanspruch nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 1993 anzuwendende Rechtslage richtet sich danach, wann die behauptete schädigende Handlung gesetzt wurde (vgl. E 12. Dezember 2008, 2004/12/0192 und 2004/12/0199). Nichts anderes gilt für Ersatzansprüche nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.Die auf einen Ersatzanspruch nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 1993 anzuwendende Rechtslage richtet sich danach, wann die behauptete schädigende Handlung gesetzt wurde vergleiche E 12. Dezember 2008, 2004/12/0192 und 2004/12/0199). Nichts anderes gilt für Ersatzansprüche nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120177.X01Im RIS seit
10.11.2014Zuletzt aktualisiert am
18.11.2016