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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §13 Abs1 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/12/0004Rechtssatz
Aus § 48 Abs. 1 DGO Graz 1957 ergibt sich, dass eine Versetzung in den Ruhestand ex lege jedenfalls erst nach Zustellung des die Ruhestandsversetzung verfügenden Bescheides wirksam wird (vgl. zur Unmöglichkeit einer rückwirkenden Ruhestandsversetzung E 29. Juni 2011, 2009/12/0136; E 16. März 2005, 2004/12/0223). Die Frage, ob die Versetzung in den Ruhestand bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte verfügt werden können, muss in diesem Verfahren nicht beantwortet werden. Soweit die Behörde den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigte, ohne ein neues Datum für die Ruhestandsversetzung festzusetzen, führte dies zu keiner Rechtswidrigkeit, weil gemäß § 48 Abs. 1 DGO Graz 1957 die Ruhestandsversetzung ex lege erst mit Ablauf des der Zustellung des Bescheides folgenden Monatsletzten wirksam wurde.Aus Paragraph 48, Absatz eins, DGO Graz 1957 ergibt sich, dass eine Versetzung in den Ruhestand ex lege jedenfalls erst nach Zustellung des die Ruhestandsversetzung verfügenden Bescheides wirksam wird vergleiche zur Unmöglichkeit einer rückwirkenden Ruhestandsversetzung E 29. Juni 2011, 2009/12/0136; E 16. März 2005, 2004/12/0223). Die Frage, ob die Versetzung in den Ruhestand bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte verfügt werden können, muss in diesem Verfahren nicht beantwortet werden. Soweit die Behörde den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigte, ohne ein neues Datum für die Ruhestandsversetzung festzusetzen, führte dies zu keiner Rechtswidrigkeit, weil gemäß Paragraph 48, Absatz eins, DGO Graz 1957 die Ruhestandsversetzung ex lege erst mit Ablauf des der Zustellung des Bescheides folgenden Monatsletzten wirksam wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010120214.X02Im RIS seit
18.11.2014Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014