RS Vwgh 2014/9/4 2010/12/0201

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Veröffentlicht am 04.09.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren
91/02 Post

Norm

BDG 1979 §36;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40;
DVG 1984 §2 Abs2 idF 2001/I/119;
DVG 1984 §2 Abs5;
PTSG 1996 §17 Abs3 Z5 idF 1999/I/161;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Beamte wurde zum Beamten der Besoldungsgruppe 'Allgemeiner Verwaltungsdienst' ernannt, dh er wurde in diese überstellt. Diese Überstellung bewirkte - anders als der bloße Wegfall eines Arbeitsplatzes durch Organisationsmaßnahmen, bei der bis zu einer wirksamen Personalmaßnahme in dienstrechtlicher Hinsicht der alte Arbeitsplatz als (weiterhin) zugewiesen gilt -, dass dem Beamte der alte Arbeitsplatz, den er innegehabt hat, rechtswirksam entzogen war. Diese Überlegung leitet sich einerseits daraus ab, dass dem § 36 BDG 1979 das Regelungskonzept entnommen werden kann, dass demjenigen, der erstmals auf eine Planstelle einer bestimmten Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ernannt wird, ein solcher Arbeitsplatz zugewiesen werden soll, der dieser Besoldungs- oder Verwendungsgruppe entspricht; andererseits daraus, dass kein Grund ersichtlich ist, dass ein Beamter, der in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt wird, anders behandelt werden soll als ein anderer, der erstmals in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt wird. Nach einer Überstellung in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe erfolgt daher die Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach § 36 BDG 1979, ohne dass es in Bezug auf den vor der Überstellung innegehabten Arbeitsplatz noch einer Personalmaßnahme nach den §§ 38 und 40 BDG 1979 bedarf. Mit der Überstellung des Beamten in die Besoldungsgruppe 'Allgemeiner Verwaltungsdienst' ging auch die durch seinen alten Arbeitsplatz begründete Dienststellenzugehörigkeit iSd § 2 Abs. 5 DVG 1984 verloren, weil durch die Ernennung eine neue Planstelle zugewiesen wurde, was in diesem Fall den entscheidenden Anknüpfungspunkt für die Begründung der dienstbehördlichen Zuständigkeit hinsichtlich der Erstzuweisung des Arbeitsplatzes nach § 36 BDG 1979 darstellt (vgl. E 15. November 2006, 2006/12/0027 = VwSlg 17058A/2006). Aus der Übertragung dieser Rechtsansicht ergibt sich, dass dem Beamten mit seiner Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2 der zuvor innegehabte Arbeitsplatz rechtswirksam entzogen war. Damit ging auch die Betriebsstellenzugehörigkeit iSd § 17 Abs. 3 Z. 5 Poststrukturgesetz verloren, weil durch die Überstellung eine neue Planstelle zugewiesen wurde. Sollte dem Beamten nach seiner Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2 kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen worden sein, käme für ihn als Dienstbehörde nur das beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichtete Personalamt in Betracht. Die belBeh hätte daher Feststellungen dazu zu treffen gehabt, ob dem Beamten nach seiner Überstellung in PT 2 ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen wurde oder nicht und gegebenenfalls welcher Arbeitsplatz ihm zugewiesen wurde.Der Beamte wurde zum Beamten der Besoldungsgruppe 'Allgemeiner Verwaltungsdienst' ernannt, dh er wurde in diese überstellt. Diese Überstellung bewirkte - anders als der bloße Wegfall eines Arbeitsplatzes durch Organisationsmaßnahmen, bei der bis zu einer wirksamen Personalmaßnahme in dienstrechtlicher Hinsicht der alte Arbeitsplatz als (weiterhin) zugewiesen gilt -, dass dem Beamte der alte Arbeitsplatz, den er innegehabt hat, rechtswirksam entzogen war. Diese Überlegung leitet sich einerseits daraus ab, dass dem Paragraph 36, BDG 1979 das Regelungskonzept entnommen werden kann, dass demjenigen, der erstmals auf eine Planstelle einer bestimmten Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ernannt wird, ein solcher Arbeitsplatz zugewiesen werden soll, der dieser Besoldungs- oder Verwendungsgruppe entspricht; andererseits daraus, dass kein Grund ersichtlich ist, dass ein Beamter, der in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt wird, anders behandelt werden soll als ein anderer, der erstmals in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt wird. Nach einer Überstellung in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe erfolgt daher die Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Paragraph 36, BDG 1979, ohne dass es in Bezug auf den vor der Überstellung innegehabten Arbeitsplatz noch einer Personalmaßnahme nach den Paragraphen 38 und 40 BDG 1979 bedarf. Mit der Überstellung des Beamten in die Besoldungsgruppe 'Allgemeiner Verwaltungsdienst' ging auch die durch seinen alten Arbeitsplatz begründete Dienststellenzugehörigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 5, DVG 1984 verloren, weil durch die Ernennung eine neue Planstelle zugewiesen wurde, was in diesem Fall den entscheidenden Anknüpfungspunkt für die Begründung der dienstbehördlichen Zuständigkeit hinsichtlich der Erstzuweisung des Arbeitsplatzes nach Paragraph 36, BDG 1979 darstellt vergleiche E 15. November 2006, 2006/12/0027 = VwSlg 17058A/2006). Aus der Übertragung dieser Rechtsansicht ergibt sich, dass dem Beamten mit seiner Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2 der zuvor innegehabte Arbeitsplatz rechtswirksam entzogen war. Damit ging auch die Betriebsstellenzugehörigkeit iSd Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 5, Poststrukturgesetz verloren, weil durch die Überstellung eine neue Planstelle zugewiesen wurde. Sollte dem Beamten nach seiner Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2 kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen worden sein, käme für ihn als Dienstbehörde nur das beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichtete Personalamt in Betracht. Die belBeh hätte daher Feststellungen dazu zu treffen gehabt, ob dem Beamten nach seiner Überstellung in PT 2 ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen wurde oder nicht und gegebenenfalls welcher Arbeitsplatz ihm zugewiesen wurde.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2010120201.X01

Im RIS seit

18.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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