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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §36;Rechtssatz
Der Beamte wurde zum Beamten der Besoldungsgruppe 'Allgemeiner Verwaltungsdienst' ernannt, dh er wurde in diese überstellt. Diese Überstellung bewirkte - anders als der bloße Wegfall eines Arbeitsplatzes durch Organisationsmaßnahmen, bei der bis zu einer wirksamen Personalmaßnahme in dienstrechtlicher Hinsicht der alte Arbeitsplatz als (weiterhin) zugewiesen gilt -, dass dem Beamte der alte Arbeitsplatz, den er innegehabt hat, rechtswirksam entzogen war. Diese Überlegung leitet sich einerseits daraus ab, dass dem § 36 BDG 1979 das Regelungskonzept entnommen werden kann, dass demjenigen, der erstmals auf eine Planstelle einer bestimmten Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ernannt wird, ein solcher Arbeitsplatz zugewiesen werden soll, der dieser Besoldungs- oder Verwendungsgruppe entspricht; andererseits daraus, dass kein Grund ersichtlich ist, dass ein Beamter, der in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt wird, anders behandelt werden soll als ein anderer, der erstmals in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt wird. Nach einer Überstellung in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe erfolgt daher die Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach § 36 BDG 1979, ohne dass es in Bezug auf den vor der Überstellung innegehabten Arbeitsplatz noch einer Personalmaßnahme nach den §§ 38 und 40 BDG 1979 bedarf. Mit der Überstellung des Beamten in die Besoldungsgruppe 'Allgemeiner Verwaltungsdienst' ging auch die durch seinen alten Arbeitsplatz begründete Dienststellenzugehörigkeit iSd § 2 Abs. 5 DVG 1984 verloren, weil durch die Ernennung eine neue Planstelle zugewiesen wurde, was in diesem Fall den entscheidenden Anknüpfungspunkt für die Begründung der dienstbehördlichen Zuständigkeit hinsichtlich der Erstzuweisung des Arbeitsplatzes nach § 36 BDG 1979 darstellt (vgl. E 15. November 2006, 2006/12/0027 = VwSlg 17058A/2006). Aus der Übertragung dieser Rechtsansicht ergibt sich, dass dem Beamten mit seiner Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2 der zuvor innegehabte Arbeitsplatz rechtswirksam entzogen war. Damit ging auch die Betriebsstellenzugehörigkeit iSd § 17 Abs. 3 Z. 5 Poststrukturgesetz verloren, weil durch die Überstellung eine neue Planstelle zugewiesen wurde. Sollte dem Beamten nach seiner Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2 kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen worden sein, käme für ihn als Dienstbehörde nur das beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichtete Personalamt in Betracht. Die belBeh hätte daher Feststellungen dazu zu treffen gehabt, ob dem Beamten nach seiner Überstellung in PT 2 ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen wurde oder nicht und gegebenenfalls welcher Arbeitsplatz ihm zugewiesen wurde.Der Beamte wurde zum Beamten der Besoldungsgruppe 'Allgemeiner Verwaltungsdienst' ernannt, dh er wurde in diese überstellt. Diese Überstellung bewirkte - anders als der bloße Wegfall eines Arbeitsplatzes durch Organisationsmaßnahmen, bei der bis zu einer wirksamen Personalmaßnahme in dienstrechtlicher Hinsicht der alte Arbeitsplatz als (weiterhin) zugewiesen gilt -, dass dem Beamte der alte Arbeitsplatz, den er innegehabt hat, rechtswirksam entzogen war. Diese Überlegung leitet sich einerseits daraus ab, dass dem Paragraph 36, BDG 1979 das Regelungskonzept entnommen werden kann, dass demjenigen, der erstmals auf eine Planstelle einer bestimmten Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ernannt wird, ein solcher Arbeitsplatz zugewiesen werden soll, der dieser Besoldungs- oder Verwendungsgruppe entspricht; andererseits daraus, dass kein Grund ersichtlich ist, dass ein Beamter, der in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt wird, anders behandelt werden soll als ein anderer, der erstmals in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt wird. Nach einer Überstellung in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe erfolgt daher die Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach Paragraph 36, BDG 1979, ohne dass es in Bezug auf den vor der Überstellung innegehabten Arbeitsplatz noch einer Personalmaßnahme nach den Paragraphen 38 und 40 BDG 1979 bedarf. Mit der Überstellung des Beamten in die Besoldungsgruppe 'Allgemeiner Verwaltungsdienst' ging auch die durch seinen alten Arbeitsplatz begründete Dienststellenzugehörigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 5, DVG 1984 verloren, weil durch die Ernennung eine neue Planstelle zugewiesen wurde, was in diesem Fall den entscheidenden Anknüpfungspunkt für die Begründung der dienstbehördlichen Zuständigkeit hinsichtlich der Erstzuweisung des Arbeitsplatzes nach Paragraph 36, BDG 1979 darstellt vergleiche E 15. November 2006, 2006/12/0027 = VwSlg 17058A/2006). Aus der Übertragung dieser Rechtsansicht ergibt sich, dass dem Beamten mit seiner Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2 der zuvor innegehabte Arbeitsplatz rechtswirksam entzogen war. Damit ging auch die Betriebsstellenzugehörigkeit iSd Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 5, Poststrukturgesetz verloren, weil durch die Überstellung eine neue Planstelle zugewiesen wurde. Sollte dem Beamten nach seiner Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2 kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen worden sein, käme für ihn als Dienstbehörde nur das beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichtete Personalamt in Betracht. Die belBeh hätte daher Feststellungen dazu zu treffen gehabt, ob dem Beamten nach seiner Überstellung in PT 2 ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen wurde oder nicht und gegebenenfalls welcher Arbeitsplatz ihm zugewiesen wurde.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010120201.X01Im RIS seit
18.11.2014Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014