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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Vor der Bewertung eines Arbeitsplatzes sind die tatsächlichen Verwendungsverhältnisse festzustellen. Die faktischen Verhältnisse während eines längeren, zu beurteilenden Zeitraumes sind daher von der Dienstbehörde amtswegig zu ermitteln und sodann dem Sachverständigen zur Erstellung seines Gutachtens für den gesamten Zeitraum vorzugeben (vgl. E 20. Mai 2008, 2005/12/0218). Im Falle der Änderung der Verwendung während eines längeren Zeitraumes ist auch zu prüfen, ob sich infolge der Änderung der Verwendung eine andere Wertigkeit des Arbeitsplatzes ergibt. Bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kommt es weder auf einen nach den Organisationsnormen gesollten noch auf einen aus der Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand an. Entscheidend ist vielmehr dessen tatsächlicher Inhalt, also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten (vgl. E 2. Juli 2009, 2006/12/0026). Die Behörde ist nicht befugt, die Bewertungsrelevanz der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eigenständig zu beurteilen. Vielmehr hat sie diese Frage nach Vorliegen des ermittelten Sachverhalts (neuerdings) an den Sachverständigen heranzutragen (vgl. E 13. November 2013, 2012/12/0130). Der Behörde steht es nicht zu, die Bewertungsrelevanz der Ergebnisse des zu den dem Arbeitsplatz des Beamten tatsächlich zugeordneten Aufgaben durchgeführten Ermittlungsverfahrens eigenständig zu beurteilen. Werden an sich klärungsbedürftige Fragen im Zusammenhang mit den dem Gutachten zu Grunde liegenden Tatsachenannahmen oder den vom Sachverständigen gezogenen fachlichen Schlüssen aufgeworfen, ist es jedenfalls unzulässig, dass die entscheidende Behörde fachliche Gutachtensergänzungen eigenständig ohne förmliche Ergänzung des amtlichen Sachverständigengutachtens vornimmt (vgl E 11. Dezember 2013, 2012/12/0123). Die belBeh wäre dazu gehalten gewesen, dem Sachverständigen die durch ein Ermittlungsverfahren ermittelten faktischen Verhältnisse des zu bewertenden Arbeitsplatzes bekannt zu geben und diesen zu einer Ergänzung seines Gutachtens dahin aufzufordern, ob und in Ansehung welcher Kriterien sich am Ergebnis seiner Punktebewertung bei Zugrundelegung der von der belBeh neu ermittelten Tatsachenannahmen Änderungen ergeben.Vor der Bewertung eines Arbeitsplatzes sind die tatsächlichen Verwendungsverhältnisse festzustellen. Die faktischen Verhältnisse während eines längeren, zu beurteilenden Zeitraumes sind daher von der Dienstbehörde amtswegig zu ermitteln und sodann dem Sachverständigen zur Erstellung seines Gutachtens für den gesamten Zeitraum vorzugeben vergleiche E 20. Mai 2008, 2005/12/0218). Im Falle der Änderung der Verwendung während eines längeren Zeitraumes ist auch zu prüfen, ob sich infolge der Änderung der Verwendung eine andere Wertigkeit des Arbeitsplatzes ergibt. Bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kommt es weder auf einen nach den Organisationsnormen gesollten noch auf einen aus der Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand an. Entscheidend ist vielmehr dessen tatsächlicher Inhalt, also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten vergleiche E 2. Juli 2009, 2006/12/0026). Die Behörde ist nicht befugt, die Bewertungsrelevanz der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eigenständig zu beurteilen. Vielmehr hat sie diese Frage nach Vorliegen des ermittelten Sachverhalts (neuerdings) an den Sachverständigen heranzutragen vergleiche E 13. November 2013, 2012/12/0130). Der Behörde steht es nicht zu, die Bewertungsrelevanz der Ergebnisse des zu den dem Arbeitsplatz des Beamten tatsächlich zugeordneten Aufgaben durchgeführten Ermittlungsverfahrens eigenständig zu beurteilen. Werden an sich klärungsbedürftige Fragen im Zusammenhang mit den dem Gutachten zu Grunde liegenden Tatsachenannahmen oder den vom Sachverständigen gezogenen fachlichen Schlüssen aufgeworfen, ist es jedenfalls unzulässig, dass die entscheidende Behörde fachliche Gutachtensergänzungen eigenständig ohne förmliche Ergänzung des amtlichen Sachverständigengutachtens vornimmt vergleiche E 11. Dezember 2013, 2012/12/0123). Die belBeh wäre dazu gehalten gewesen, dem Sachverständigen die durch ein Ermittlungsverfahren ermittelten faktischen Verhältnisse des zu bewertenden Arbeitsplatzes bekannt zu geben und diesen zu einer Ergänzung seines Gutachtens dahin aufzufordern, ob und in Ansehung welcher Kriterien sich am Ergebnis seiner Punktebewertung bei Zugrundelegung der von der belBeh neu ermittelten Tatsachenannahmen Änderungen ergeben.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010120123.X02Im RIS seit
18.11.2014Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014