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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Behörde wird der Anforderung, ihre Beurteilung (auch um den Anforderungen an eine nachvollziehbare Bescheidbegründung gerecht zu werden, vgl. § 60 AVG) auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, nicht gerecht, wenn sie dann, wenn sie ein Sachverständigengutachten für nicht schlüssig erachtet, ihre fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung setzt. Vielmehr ist die Behörde in einem solchen Fall gehalten, den Amtssachverständigen unter Vorhalt ihrer Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen (vgl. E 5. März 2014, 2012/05/0086; E 24. April 2013, 2011/03/0208). Dies gilt auch für den Fall, dass die Approbandin über eigene Fachkenntnis verfügt. Dafür spricht auch die im Zusammenhang mit der Mitwirkung von "Sachverständigen" als stimmberechtigte Mitglieder der Agrarsenate entwickelte Rechtsprechung des VfGH (vgl. E VfGH 11. Oktober 2003, B 279/03; E VfGH 12. März 2003, B 482/01), wonach die Betrauung eines sachkundigen stimmführenden Mitgliedes des Agrarsenates mit der Aufgabe, im Verfahren ein Gutachten in seiner Eigenschaft als Sachverständiger (iSd AVG) zu erstatten, jedenfalls geeignet ist, einerseits an der Neutralität dieses Mitgliedes als Sachverständiger, andererseits an seiner Unbefangenheit als Entscheidungsträger - zu dessen Aufgaben es unter anderem gehört, die Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten zu beurteilen - Zweifel aufkommen zu lassen, aber auch an der Unbefangenheit der übrigen Mitglieder des Landesagrarsenates, die ihre Entscheidung auf Gutachten von Mitgliedern ihres Senates gestützt haben. Der VfGH erblickte darin eine Verletzung des Art. 6 MRK. Diese Vorgangsweise stellt auch eine Verletzung einer einfachgesetzlichen (Verfahrens-)Vorschrift, nämlich des § 7 AVG, dar (vgl. E 23. September 2004, 2004/07/0075). Diese Bedenken müssen umso mehr gelten, wenn der Entscheidungsträger, ohne formell als Sachverständiger iSd AVG aufzutreten, seinen Sachverstand einsetzt, um letztlich zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Seine Neutralität als "informeller" Sachverständiger einerseits und seine Unbefangenheit als Entscheidungsträger andererseits muss auf Grund der Vereinigung dieser Funktionen in einer Person, als höchst zweifelhaft angesehen werden, wobei noch dazu kommt, dass die den bestellten Sachverständigen in seiner Funktion treffenden Pflichten wegfallen.Die Behörde wird der Anforderung, ihre Beurteilung (auch um den Anforderungen an eine nachvollziehbare Bescheidbegründung gerecht zu werden, vergleiche Paragraph 60, AVG) auf ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten zu stützen, nicht gerecht, wenn sie dann, wenn sie ein Sachverständigengutachten für nicht schlüssig erachtet, ihre fachliche Beurteilung an die Stelle der Sachverständigenbeurteilung setzt. Vielmehr ist die Behörde in einem solchen Fall gehalten, den Amtssachverständigen unter Vorhalt ihrer Überlegungen zur Ergänzung seines Gutachtens aufzufordern oder erforderlichenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen vergleiche E 5. März 2014, 2012/05/0086; E 24. April 2013, 2011/03/0208). Dies gilt auch für den Fall, dass die Approbandin über eigene Fachkenntnis verfügt. Dafür spricht auch die im Zusammenhang mit der Mitwirkung von "Sachverständigen" als stimmberechtigte Mitglieder der Agrarsenate entwickelte Rechtsprechung des VfGH vergleiche E VfGH 11. Oktober 2003, B 279/03; E VfGH 12. März 2003, B 482/01), wonach die Betrauung eines sachkundigen stimmführenden Mitgliedes des Agrarsenates mit der Aufgabe, im Verfahren ein Gutachten in seiner Eigenschaft als Sachverständiger (iSd AVG) zu erstatten, jedenfalls geeignet ist, einerseits an der Neutralität dieses Mitgliedes als Sachverständiger, andererseits an seiner Unbefangenheit als Entscheidungsträger - zu dessen Aufgaben es unter anderem gehört, die Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten zu beurteilen - Zweifel aufkommen zu lassen, aber auch an der Unbefangenheit der übrigen Mitglieder des Landesagrarsenates, die ihre Entscheidung auf Gutachten von Mitgliedern ihres Senates gestützt haben. Der VfGH erblickte darin eine Verletzung des Artikel 6, MRK. Diese Vorgangsweise stellt auch eine Verletzung einer einfachgesetzlichen (Verfahrens-)Vorschrift, nämlich des Paragraph 7, AVG, dar vergleiche E 23. September 2004, 2004/07/0075). Diese Bedenken müssen umso mehr gelten, wenn der Entscheidungsträger, ohne formell als Sachverständiger iSd AVG aufzutreten, seinen Sachverstand einsetzt, um letztlich zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Seine Neutralität als "informeller" Sachverständiger einerseits und seine Unbefangenheit als Entscheidungsträger andererseits muss auf Grund der Vereinigung dieser Funktionen in einer Person, als höchst zweifelhaft angesehen werden, wobei noch dazu kommt, dass die den bestellten Sachverständigen in seiner Funktion treffenden Pflichten wegfallen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Gutachten ErgänzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010120123.X01Im RIS seit
18.11.2014Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014