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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §126 Abs2;Rechtssatz
Geständnis und Schuldeinsicht sind zwar keine unabdingbaren Voraussetzungen für die Erstellung einer günstigen Zukunftsprognose. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn bereits ein rechtskräftiges verurteilendes Strafurteil vorliegt, an das die Behörde sowohl im Hinblick auf die objektive als auch die subjektive Tatseite gebunden ist (vgl. E 5. September 2013, 2013/09/0076). Leugnet der Verurteilte auch im folgenden Disziplinarverfahren noch beharrlich die Tat, führt dies zur Annahme, dass der Täter selbst trotz gerichtlicher Verurteilung nicht bereit ist, sich von dem ihm angelasteten Verhalten soweit zu distanzieren, dass den Erfordernissen der Spezialprävention auch durch die Anwendung einer geringeren Strafe Rechnung getragen wird (vgl. E 20. Februar 2014, 2013/09/0183). Der Beamte hat die (rechtskräftig abgeurteilte) Tatbegehung (§ 302 StGB) noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geleugnet. Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher zu Recht von "hartnäckigem Leugnen" im Sinne einer negativen Zukunftsprognose ausgehen.Geständnis und Schuldeinsicht sind zwar keine unabdingbaren Voraussetzungen für die Erstellung einer günstigen Zukunftsprognose. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn bereits ein rechtskräftiges verurteilendes Strafurteil vorliegt, an das die Behörde sowohl im Hinblick auf die objektive als auch die subjektive Tatseite gebunden ist vergleiche E 5. September 2013, 2013/09/0076). Leugnet der Verurteilte auch im folgenden Disziplinarverfahren noch beharrlich die Tat, führt dies zur Annahme, dass der Täter selbst trotz gerichtlicher Verurteilung nicht bereit ist, sich von dem ihm angelasteten Verhalten soweit zu distanzieren, dass den Erfordernissen der Spezialprävention auch durch die Anwendung einer geringeren Strafe Rechnung getragen wird vergleiche E 20. Februar 2014, 2013/09/0183). Der Beamte hat die (rechtskräftig abgeurteilte) Tatbegehung (Paragraph 302, StGB) noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geleugnet. Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher zu Recht von "hartnäckigem Leugnen" im Sinne einer negativen Zukunftsprognose ausgehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090014.L01Im RIS seit
14.01.2015Zuletzt aktualisiert am
15.01.2015