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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Auf Grund des Einleitungssatzes in § 28 Abs. 1 AuslBG ("Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet") kommt grundsätzlich § 30 Abs. 2 VStG zur Anwendung. Der Tatbestand der Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG unterscheidet sich von jenem des Vergehens nach § 153e Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 StGB (organisierte Schwarzarbeit) in wesentlichen Elementen, weil zum Tatbestand der Vergehen nach § 153e Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 StGB die Beschäftigung eines Ausländers ohne Beschäftigungsbewilligung (oder sonstiges nach § 3 Abs. 1 AusIBG erforderliches Papier) nicht gehört (vgl. E 12. Juli 2011, 2009/09/0032; E VfGH 16. Dezember 2010, B 343/10). Es geht um Erscheinungsformen rechtswidrigen Handelns, von denen jede - den Tatbeständen zufolge - auch ohne die jeweils andere vorliegen kann. Für den Fall ihres Zusammentreffens ist auf Grund der Verschiedenheit der Schutzgüter auch nicht davon auszugehen, dass der Unrechtsgehalt des Verhaltens insgesamt durch die Verurteilung nach dem StGB erschöpft wäre (vgl. E 6. September 2007, 2004/09/0005), § 30 Abs. 2 VStG kommt nicht zum Tragen (vgl. E 12. Juli 2011, 2009/09/0032).Auf Grund des Einleitungssatzes in Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG ("Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet") kommt grundsätzlich Paragraph 30, Absatz 2, VStG zur Anwendung. Der Tatbestand der Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG unterscheidet sich von jenem des Vergehens nach Paragraph 153 e, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB (organisierte Schwarzarbeit) in wesentlichen Elementen, weil zum Tatbestand der Vergehen nach Paragraph 153 e, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB die Beschäftigung eines Ausländers ohne Beschäftigungsbewilligung (oder sonstiges nach Paragraph 3, Absatz eins, AusIBG erforderliches Papier) nicht gehört vergleiche E 12. Juli 2011, 2009/09/0032; E VfGH 16. Dezember 2010, B 343/10). Es geht um Erscheinungsformen rechtswidrigen Handelns, von denen jede - den Tatbeständen zufolge - auch ohne die jeweils andere vorliegen kann. Für den Fall ihres Zusammentreffens ist auf Grund der Verschiedenheit der Schutzgüter auch nicht davon auszugehen, dass der Unrechtsgehalt des Verhaltens insgesamt durch die Verurteilung nach dem StGB erschöpft wäre vergleiche E 6. September 2007, 2004/09/0005), Paragraph 30, Absatz 2, VStG kommt nicht zum Tragen vergleiche E 12. Juli 2011, 2009/09/0032).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014090010.L01Im RIS seit
14.01.2015Zuletzt aktualisiert am
15.01.2015