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E6JNorm
61999CJ0339 Energie Steiermark Holding VORAB;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/16/0273 E 19. Dezember 2002 RS 3 (hier im letzten Satz: Zuschüsse statt Einlagen)Stammrechtssatz
Die wirtschaftliche Betrachtungsweise iSd § 21 Abs 1 BAO tritt zwar im Bereich des Kapitalverkehrsteuergesetzes in den Hintergrund, weil das Gesetz an bestimmte Rechtsvorgänge anknüpft. Eine solche Betrachtungsweise gilt aber auch im Bereich des Verkehrsteuerrechts immer dann, wenn sich der Abgabenbehörde ein Sachverhalt darbietet, bei dem eine rein formal-rechtliche Beurteilung zu Ergebnissen führen würde, die dem Sinn und Zweck des betreffenden Abgabengesetzes klar zuwiderlaufen würden (Hinweis E 29. Jänner 1975,607-633/74; E 14. Mai 1975, 531, 532/74). So ist auch nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH anhand einer wirtschaftlichen und nicht einer formalen, allein auf die Herkunft der Einlagen abstellenden Betrachtungsweise zu beurteilen, wem die Zahlung von - der Gesellschaftsteuer unterliegenden Einlagen - tatsächlich zuzurechnen ist (Hinweis Urteile des EuGH vom 17. Oktober 2002, Rs C-339/99, RNr 37 und 38, und C-71/00, RNr 25).Die wirtschaftliche Betrachtungsweise iSd Paragraph 21, Absatz eins, BAO tritt zwar im Bereich des Kapitalverkehrsteuergesetzes in den Hintergrund, weil das Gesetz an bestimmte Rechtsvorgänge anknüpft. Eine solche Betrachtungsweise gilt aber auch im Bereich des Verkehrsteuerrechts immer dann, wenn sich der Abgabenbehörde ein Sachverhalt darbietet, bei dem eine rein formal-rechtliche Beurteilung zu Ergebnissen führen würde, die dem Sinn und Zweck des betreffenden Abgabengesetzes klar zuwiderlaufen würden (Hinweis E 29. Jänner 1975,607-633/74; E 14. Mai 1975, 531, 532/74). So ist auch nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH anhand einer wirtschaftlichen und nicht einer formalen, allein auf die Herkunft der Einlagen abstellenden Betrachtungsweise zu beurteilen, wem die Zahlung von - der Gesellschaftsteuer unterliegenden Einlagen - tatsächlich zuzurechnen ist (Hinweis Urteile des EuGH vom 17. Oktober 2002, Rs C-339/99, RNr 37 und 38, und C-71/00, RNr 25).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999CJ0339 Energie Steiermark Holding VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013160025.X03Im RIS seit
29.01.2015Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015