RS Vwgh 2014/9/11 2013/16/0025

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Veröffentlicht am 11.09.2014
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Index

E6J
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

61999CJ0339 Energie Steiermark Holding VORAB;
62000CJ0071 Develop VORAB;
BAO §21 Abs1;
KVG 1934 §2 Z4 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/16/0273 E 19. Dezember 2002 RS 3 (hier im letzten Satz: Zuschüsse statt Einlagen)

Stammrechtssatz

Die wirtschaftliche Betrachtungsweise iSd § 21 Abs 1 BAO tritt zwar im Bereich des Kapitalverkehrsteuergesetzes in den Hintergrund, weil das Gesetz an bestimmte Rechtsvorgänge anknüpft. Eine solche Betrachtungsweise gilt aber auch im Bereich des Verkehrsteuerrechts immer dann, wenn sich der Abgabenbehörde ein Sachverhalt darbietet, bei dem eine rein formal-rechtliche Beurteilung zu Ergebnissen führen würde, die dem Sinn und Zweck des betreffenden Abgabengesetzes klar zuwiderlaufen würden (Hinweis E 29. Jänner 1975,607-633/74; E 14. Mai 1975, 531, 532/74). So ist auch nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH anhand einer wirtschaftlichen und nicht einer formalen, allein auf die Herkunft der Einlagen abstellenden Betrachtungsweise zu beurteilen, wem die Zahlung von - der Gesellschaftsteuer unterliegenden Einlagen - tatsächlich zuzurechnen ist (Hinweis Urteile des EuGH vom 17. Oktober 2002, Rs C-339/99, RNr 37 und 38, und C-71/00, RNr 25).Die wirtschaftliche Betrachtungsweise iSd Paragraph 21, Absatz eins, BAO tritt zwar im Bereich des Kapitalverkehrsteuergesetzes in den Hintergrund, weil das Gesetz an bestimmte Rechtsvorgänge anknüpft. Eine solche Betrachtungsweise gilt aber auch im Bereich des Verkehrsteuerrechts immer dann, wenn sich der Abgabenbehörde ein Sachverhalt darbietet, bei dem eine rein formal-rechtliche Beurteilung zu Ergebnissen führen würde, die dem Sinn und Zweck des betreffenden Abgabengesetzes klar zuwiderlaufen würden (Hinweis E 29. Jänner 1975,607-633/74; E 14. Mai 1975, 531, 532/74). So ist auch nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH anhand einer wirtschaftlichen und nicht einer formalen, allein auf die Herkunft der Einlagen abstellenden Betrachtungsweise zu beurteilen, wem die Zahlung von - der Gesellschaftsteuer unterliegenden Einlagen - tatsächlich zuzurechnen ist (Hinweis Urteile des EuGH vom 17. Oktober 2002, Rs C-339/99, RNr 37 und 38, und C-71/00, RNr 25).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999CJ0339 Energie Steiermark Holding VORAB
EuGH 62000CJ0071 Develop VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013160025.X03

Im RIS seit

29.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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