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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §288 Abs1 litd;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0477 E 17. September 2014 2013/17/0475 E 17. September 2014 2013/17/0473 E 10. Oktober 2014 2013/17/0474 E 8. Oktober 2014 2011/17/0196 E 21. Oktober 2014 2013/17/0890 E 17. Februar 2016 2013/17/0893 E 18. November 2014 2013/17/0894 E 18. November 2014 2013/17/0594 E 18. November 2014 2013/17/0595 E 18. November 2014 2013/17/0887 E 27. April 2015 2011/17/0195 E 21. Oktober 2014Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/14/0042 E 24. Juli 2007 RS 1Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Abgabenbescheides in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabenpflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Von zentraler Bedeutung ist dabei die zusammenhängende Darstellung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes, den die belangte Behörde als Ergebnis ihrer - nachvollziehbar darzustellenden - Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt, wobei die Wiedergabe des Vorbringens des Abgabepflichtigen oder sonstiger Bekundungen für sich nicht ausreicht (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 28. Mai 1997, 94/13/0200, und vom 31. Mai 2006, 2002/13/0204).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Abgabenbescheides in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabenpflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Von zentraler Bedeutung ist dabei die zusammenhängende Darstellung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes, den die belangte Behörde als Ergebnis ihrer - nachvollziehbar darzustellenden - Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt, wobei die Wiedergabe des Vorbringens des Abgabepflichtigen oder sonstiger Bekundungen für sich nicht ausreicht vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 28. Mai 1997, 94/13/0200, und vom 31. Mai 2006, 2002/13/0204).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013170593.X02Im RIS seit
20.07.2016Zuletzt aktualisiert am
20.07.2016