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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §198;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde der F GmbH in W, vertreten durch Mag. Rudolf Siart, Wirtschaftsprüfer in 1160 Wien, Enenkelstraße 26, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat IX, vom 5. September 2002, Zl. RV/426-06/09/2001, betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1992 bis 1995 sowie Gewerbesteuer für die Jahre 1992 und 1993, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde der F GmbH in W, vertreten durch Mag. Rudolf Siart, Wirtschaftsprüfer in 1160 Wien, Enenkelstraße 26, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch neun, vom 5. September 2002, Zl. RV/426-06/09/2001, betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1992 bis 1995 sowie Gewerbesteuer für die Jahre 1992 und 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung, somit betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1992 bis 1995, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, die beschwerdeführende GmbH beschäftige sich mit "Hüftgelenksforschung ausgehend vom orthopädischen Ansatz". Geschäftsführer in den Streitjahren 1992 bis 1995 sei der an ihr mit 98 % beteiligte Dr. D. gewesen.
Bei der Beschwerdeführerin habe über den Zeitraum 1992 bis 1995 eine abgabenbehördliche Prüfung stattgefunden, deren Feststellungen im Prüfungsbericht und in einem Schriftsatz vom 28. Februar 2001 ausführlich dargestellt worden seien.
Zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sei unter Tz 15 des Betriebsprüfungsberichtes ausgeführt worden, dass Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen geltend gemacht worden seien, die allerdings Forschungstätigkeiten zuzuschreiben seien, die nicht die Beschwerdeführerin durchgeführt habe. Vielmehr habe die Zurechnung an das Einzelunternehmen des Gesellschafter-Geschäftsführers Dr. D., nämlich der "Zytostatischen Substanzforschung" (beschäftigt sich mit "dem Suchen nach antitumoralen und immunmodulierenden Substanzen"), sowie an den Verein ÖZF (Österreichisches Zellkultur-Forschungslabor - Obmann Dr. D., Ziel des Vereines "ist es, Tierversuche zu vermeiden und Forschungen zu unterstützen, z.B. durch Geräte") zu erfolgen. Außerdem seien Aufwendungen geltend gemacht worden, die für die "Tierklinik W." (die selbständige Tätigkeit des Dr. D.) getätigt worden seien. Schließlich habe die Betriebsprüferin zusätzliche Aufwendungen berücksichtigt, die der Beschwerdeführerin zuzurechnen und ursprünglich bei der Tierklinik W. erfasst gewesen seien.
Wegen mangelhafter Kassabuchführung (so habe sich beispielsweise der Kassastand zum 1. Jänner 1992 in Höhe von S 2.956,07 im gesamten Prüfungszeitraum nicht verändert), der Buchung aller Geschäftsfälle über das Verrechnungskonto Dr. D., wobei wiederum nicht "in das Einzelunternehmen Forschung und in die Privatperson des Gesellschafters D. getrennt worden sei", sei eine ordnungsgemäße Buchführung gemäß § 131 BAO nicht vorhanden gewesen. Aus diesem Titel habe die Prüferin aber keine Zuschätzung vorgenommen.Wegen mangelhafter Kassabuchführung (so habe sich beispielsweise der Kassastand zum 1. Jänner 1992 in Höhe von S 2.956,07 im gesamten Prüfungszeitraum nicht verändert), der Buchung aller Geschäftsfälle über das Verrechnungskonto Dr. D., wobei wiederum nicht "in das Einzelunternehmen Forschung und in die Privatperson des Gesellschafters D. getrennt worden sei", sei eine ordnungsgemäße Buchführung gemäß Paragraph 131, BAO nicht vorhanden gewesen. Aus diesem Titel habe die Prüferin aber keine Zuschätzung vorgenommen.
Von der Betriebsprüferin seien vor allem folgende Aufwendungen als nicht für die Beschwerdeführerin erbracht, sondern im Zusammenhang mit der "Tee-Forschung" des Dr. D. stehend, angesehen worden:
"Fachliteratur (lt. Tz. 31 des Bp-Berichtes), wissenschaftliche Vorträge (lt. Tz. 32 des Bp-Berichtes), Transportkosten (lt. Tz. 33 des Bp-Berichtes), Teereibe-Instandhaltung (lt. Tz. 34 des Bp-Berichtes), wissenschaftliche Vorträge - Fehlen der Originalfahrkarten (lt. Tz. 36a des Bp-Berichtes), Fahrt- und Reisespesen in den Jahren 1992 bis 1994 (lt. Tz. 36b, 36c und 36d des Bp-Berichtes), Fremdleistungen, die nicht für die Bw. erbracht worden seien (lt. Tz. 37 des Bp-Berichtes), Mietaufwendungen - Kürzung, da dort auch der Betriebssitz des Vereins ÖZF war."
Sämtliche Aufwendungen, die nach Ansicht der Betriebsprüferin nicht für die Beschwerdeführerin erbracht worden seien, sondern den Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. dessen Einzelunternehmen betroffen hätten, seien unter Tz. 40 des Prüfungsberichtes zusammenfassend dargestellt worden. Die Beträge von insgesamt S 756.806,66 für 1992, S 795.611,70 für 1993, S 2,781.089,87 für 1994 und S 982.862,28 für 1995 seien als verdeckte Ausschüttungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer gewertet worden.
Eine Zeugeneinvernahme von Frau L. und Herrn Dr. J. sei nach Ansicht der Betriebsprüferin nicht notwendig gewesen, weil nicht der Geldfluss, sondern nur die Zugehörigkeit der erklärten Ausgaben zum Unternehmen der Beschwerdeführerin strittig sei. Mehrere Gespräche mit namentlich angeführten Personen (u.a. mit Dr. D.) hätten eindeutig ergeben, dass die beanstandeten Aufwendungen nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen seien.
Das Finanzamt habe nach Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO entsprechend den Feststellungen im Prüfungsbericht neue Sachbescheide für die Streitjahre erlassen (Anmerkung: für die Jahre 1992 bis 1995 ergaben sich dadurch jeweils Verluste von rd. S 1,5 Mio. bis S 2 Mio.).Das Finanzamt habe nach Wiederaufnahme der Verfahren gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO entsprechend den Feststellungen im Prüfungsbericht neue Sachbescheide für die Streitjahre erlassen (Anmerkung: für die Jahre 1992 bis 1995 ergaben sich dadurch jeweils Verluste von rd. S