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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §198 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/17/0553Rechtssatz
Zu dem nach § 198 Abs. 2 BAO erforderlichen Inhalt eines Abgabenbescheides gehört auch die Bemessungsgrundlage, welche auch den Zeitraum enthalten muss, für den die jeweilige Abgabe vorgeschrieben wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0379, mwN). Aus den Abgabenbescheiden erster und zweiter Instanz ergeben sich hinsichtlich der Stammabgaben lediglich Fälligkeitstermine, die für die Festsetzungsverjährung nicht relevant sind. In diesem Zusammenhang kommt es nämlich gemäß § 208 Abs. 1 lit. a) BAO und § 157 lit. a) Stmk LAO auf das Entstehen des Abgabenanspruches an. Da es für diese Zeitpunkte keine Hinweise in den Abgabenbescheiden gab, hätte sich die Abgabenbehörde - selbst wenn der Verjährungseinwand des Abgabepflichtigen bloß pauschal erfolgte - damit auseinandersetzen und Feststellungen treffen müssen, wann die Tatbestände verwirklicht wurden, an die das Gesetz die Abgabepflicht knüpft und ob allenfalls während des Laufs der damit beginnenden Verjährungsfrist Unterbrechungshandlungen gesetzt wurden.Zu dem nach Paragraph 198, Absatz 2, BAO erforderlichen Inhalt eines Abgabenbescheides gehört auch die Bemessungsgrundlage, welche auch den Zeitraum enthalten muss, für den die jeweilige Abgabe vorgeschrieben wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0379, mwN). Aus den Abgabenbescheiden erster und zweiter Instanz ergeben sich hinsichtlich der Stammabgaben lediglich Fälligkeitstermine, die für die Festsetzungsverjährung nicht relevant sind. In diesem Zusammenhang kommt es nämlich gemäß Paragraph 208, Absatz eins, Litera a,) BAO und Paragraph 157, Litera a,) Stmk LAO auf das Entstehen des Abgabenanspruches an. Da es für diese Zeitpunkte keine Hinweise in den Abgabenbescheiden gab, hätte sich die Abgabenbehörde - selbst wenn der Verjährungseinwand des Abgabepflichtigen bloß pauschal erfolgte - damit auseinandersetzen und Feststellungen treffen müssen, wann die Tatbestände verwirklicht wurden, an die das Gesetz die Abgabepflicht knüpft und ob allenfalls während des Laufs der damit beginnenden Verjährungsfrist Unterbrechungshandlungen gesetzt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012170552.X04Im RIS seit
03.04.2015Zuletzt aktualisiert am
03.04.2015