RS Vwgh 2014/9/17 2012/17/0552

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2014
beobachten
merken

Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198 Abs2;
BAO §208 Abs1 lita;
LAO Stmk 1963 §157 lita;
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 208 heute
  2. BAO § 208 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  3. BAO § 208 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  4. BAO § 208 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  5. BAO § 208 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 208 gültig von 10.01.1998 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  7. BAO § 208 gültig von 22.12.1984 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/17/0553

Rechtssatz

Zu dem nach § 198 Abs. 2 BAO erforderlichen Inhalt eines Abgabenbescheides gehört auch die Bemessungsgrundlage, welche auch den Zeitraum enthalten muss, für den die jeweilige Abgabe vorgeschrieben wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0379, mwN). Aus den Abgabenbescheiden erster und zweiter Instanz ergeben sich hinsichtlich der Stammabgaben lediglich Fälligkeitstermine, die für die Festsetzungsverjährung nicht relevant sind. In diesem Zusammenhang kommt es nämlich gemäß § 208 Abs. 1 lit. a) BAO und § 157 lit. a) Stmk LAO auf das Entstehen des Abgabenanspruches an. Da es für diese Zeitpunkte keine Hinweise in den Abgabenbescheiden gab, hätte sich die Abgabenbehörde - selbst wenn der Verjährungseinwand des Abgabepflichtigen bloß pauschal erfolgte - damit auseinandersetzen und Feststellungen treffen müssen, wann die Tatbestände verwirklicht wurden, an die das Gesetz die Abgabepflicht knüpft und ob allenfalls während des Laufs der damit beginnenden Verjährungsfrist Unterbrechungshandlungen gesetzt wurden.Zu dem nach Paragraph 198, Absatz 2, BAO erforderlichen Inhalt eines Abgabenbescheides gehört auch die Bemessungsgrundlage, welche auch den Zeitraum enthalten muss, für den die jeweilige Abgabe vorgeschrieben wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0379, mwN). Aus den Abgabenbescheiden erster und zweiter Instanz ergeben sich hinsichtlich der Stammabgaben lediglich Fälligkeitstermine, die für die Festsetzungsverjährung nicht relevant sind. In diesem Zusammenhang kommt es nämlich gemäß Paragraph 208, Absatz eins, Litera a,) BAO und Paragraph 157, Litera a,) Stmk LAO auf das Entstehen des Abgabenanspruches an. Da es für diese Zeitpunkte keine Hinweise in den Abgabenbescheiden gab, hätte sich die Abgabenbehörde - selbst wenn der Verjährungseinwand des Abgabepflichtigen bloß pauschal erfolgte - damit auseinandersetzen und Feststellungen treffen müssen, wann die Tatbestände verwirklicht wurden, an die das Gesetz die Abgabepflicht knüpft und ob allenfalls während des Laufs der damit beginnenden Verjährungsfrist Unterbrechungshandlungen gesetzt wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012170552.X04

Im RIS seit

03.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten