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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §217;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/17/0553Rechtssatz
Die Ausführungen der Beschwerden, welche sich gegen die dem Säumniszuschlag zu Grunde gelegten Abgaben richten, gehen ins Leere. Die belangte Behörde hatte insofern nicht auf die monierten Abgabenrückstände einzugehen, weil die angefochtenen Bescheide bloß über den Säumniszuschlag abzusprechen hatten, der lediglich den Bestand einer formellen Zahlungsverpflichtung voraussetzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. August 2008, Zl. 2008/15/0202, mwN). Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig, mit Bescheidbeschwerde angefochten oder richtig selbst berechnet wurde (vgl. Ritz, BAO5, § 217 Tz 4, mwN).Die Ausführungen der Beschwerden, welche sich gegen die dem Säumniszuschlag zu Grunde gelegten Abgaben richten, gehen ins Leere. Die belangte Behörde hatte insofern nicht auf die monierten Abgabenrückstände einzugehen, weil die angefochtenen Bescheide bloß über den Säumniszuschlag abzusprechen hatten, der lediglich den Bestand einer formellen Zahlungsverpflichtung voraussetzt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. August 2008, Zl. 2008/15/0202, mwN). Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig, mit Bescheidbeschwerde angefochten oder richtig selbst berechnet wurde vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 217, Tz 4, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012170552.X02Im RIS seit
03.04.2015Zuletzt aktualisiert am
03.04.2015