RS Vwgh 2014/9/17 2012/17/0552

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Veröffentlicht am 17.09.2014
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §217;
  1. BAO § 217 heute
  2. BAO § 217 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 217 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 217 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 217 gültig von 21.08.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 217 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 217 gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  8. BAO § 217 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/17/0553

Rechtssatz

Die Ausführungen der Beschwerden, welche sich gegen die dem Säumniszuschlag zu Grunde gelegten Abgaben richten, gehen ins Leere. Die belangte Behörde hatte insofern nicht auf die monierten Abgabenrückstände einzugehen, weil die angefochtenen Bescheide bloß über den Säumniszuschlag abzusprechen hatten, der lediglich den Bestand einer formellen Zahlungsverpflichtung voraussetzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. August 2008, Zl. 2008/15/0202, mwN). Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig, mit Bescheidbeschwerde angefochten oder richtig selbst berechnet wurde (vgl. Ritz, BAO5, § 217 Tz 4, mwN).Die Ausführungen der Beschwerden, welche sich gegen die dem Säumniszuschlag zu Grunde gelegten Abgaben richten, gehen ins Leere. Die belangte Behörde hatte insofern nicht auf die monierten Abgabenrückstände einzugehen, weil die angefochtenen Bescheide bloß über den Säumniszuschlag abzusprechen hatten, der lediglich den Bestand einer formellen Zahlungsverpflichtung voraussetzt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. August 2008, Zl. 2008/15/0202, mwN). Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig, mit Bescheidbeschwerde angefochten oder richtig selbst berechnet wurde vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 217, Tz 4, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012170552.X02

Im RIS seit

03.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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