TE Vwgh Erkenntnis 2008/8/27 2008/15/0202

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Veröffentlicht am 27.08.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

BAO §2 lita Z1;
BAO §212 Abs2 idF 2004/I/180;
BAO §212 Abs2;
BAO §212 Abs3;
BAO §217;
BAO §230 Abs3;
BAO §236;
BAO §254;
BAO §276;
B-VG Art131 Abs1;
FamLAG 1967 §2;
VwGG §42 Abs1;
  1. BAO § 2 heute
  2. BAO § 2 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 2 gültig von 23.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  4. BAO § 2 gültig von 26.03.2009 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 2 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 2 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 212 heute
  2. BAO § 212 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. BAO § 212 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 212 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  5. BAO § 212 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 212 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 212 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212 gültig von 01.01.2002 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 212 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212 gültig von 01.12.1993 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. BAO § 212 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  12. BAO § 212 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  13. BAO § 212 gültig von 01.01.1986 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 212 heute
  2. BAO § 212 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. BAO § 212 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
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  5. BAO § 212 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 212 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
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  9. BAO § 212 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212 gültig von 01.12.1993 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. BAO § 212 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  12. BAO § 212 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  13. BAO § 212 gültig von 01.01.1986 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
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  5. BAO § 212 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
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  7. BAO § 212 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212 gültig von 01.01.2002 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 212 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212 gültig von 01.12.1993 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. BAO § 212 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  12. BAO § 212 gültig von 18.07.1987 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  13. BAO § 212 gültig von 01.01.1986 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 217 heute
  2. BAO § 217 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 217 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 217 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 217 gültig von 21.08.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 217 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 217 gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  8. BAO § 217 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 230 heute
  2. BAO § 230 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 230 gültig von 01.09.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 230 gültig von 26.06.2002 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 230 gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. BAO § 230 gültig von 27.08.1994 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  7. BAO § 230 gültig von 01.01.1989 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  8. BAO § 230 gültig von 01.12.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  9. BAO § 230 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 254 heute
  2. BAO § 254 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 254 gültig von 01.12.1987 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 254 gültig von 01.01.1962 bis 30.11.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 73/1987
  1. BAO § 276 heute
  2. BAO § 276 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 276 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 276 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 276 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  6. BAO § 276 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 276 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 276 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. BAO § 276 gültig von 30.12.1989 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 276 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/15/0203

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der E P in A, vertreten durch Mag. Dr. Schiffner & Partner KEG, Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft in 6060 Hall i.T., Pfannhausstraße 1, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch 1. vom 18. April 2008, GZ RV/0048-F/08, betreffend Säumniszuschlag, und 2. vom 18. April 2008, GZ RV/0052-F/08, betreffend Stundungszinsen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung und den angefochtenen Bescheiden ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 10. August 2005 forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 49.120,29 EUR zurück. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und beantragte, die am 19. September 2005 zur Zahlung fällige Schuld bis zur Entscheidung über die Berufung zu stunden. Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Jänner 2006 wurde die Berufung und mit Bescheid vom 13. Jänner 2006 das Stundungsansuchen abgewiesen.

In der Folge ergingen folgende streitgegenständliche Nebengebührenbescheide:

1. Säumniszuschläge

Mit Bescheid des Finanzamtes vom 10. März 2006 wurden gegenüber der Beschwerdeführerin erste Säumniszuschläge von insgesamt 982,41 EUR festgesetzt, weil rückgeforderte Beträge an Familienbeihilfe in Höhe von 36.041,32 EUR und Kinderabsetzbeträge in Höhe von 13.078,98 EUR nicht bis zum 20. Februar 2006 entrichtet worden seien.

Ihre dagegen erhobene Berufung begründete die Beschwerdeführerin damit, dass mit Bescheid vom 9. Februar 2006 bereits Stundungszinsen festgesetzt worden seien. Über die diesbezügliche Berufung sei jedoch noch nicht abgesprochen worden. Die zusätzliche Festsetzung von Säumniszuschlägen "für die Zeit von 09/2005 bis 20.2.2006" sei daher nicht gerechtfertigt. Überdies sei zunächst über ihr Vorbringen vom 14. Februar 2006 (neuerliches Ansuchen um Zahlungserleichterung) abzusprechen.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Das Finanzamt habe mit Bescheid vom 10. August 2005 aus Sicht der Abgabenbehörde zu Unrecht bezogene Familienleistungen rückgefordert. Der Rückforderungsbetrag in Höhe von insgesamt 49.120,29 EUR sei gemäß § 210 Abs. 1 erster Satz BAO am 19. September 2005 fällig geworden. Am 14. September 2005 habe die Beschwerdeführerin Berufung gegen den Rückforderungsbescheid eingebracht und zugleich um Stundung des strittigen Betrages bis zum Ergehen der Berufungsentscheidung angesucht. Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages sei auch der Antrag auf Stundung abgewiesen worden. Gemäß § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO sei der Beschwerdeführerin für die Entrichtung der rückgeforderten Beträge eine Nachfrist von einem Monat ab Zustellung des Abweisungsbescheides eingeräumt worden. Diese Nachfrist habe - wie im erstangefochtenen Bescheid näher dargestellt - am 20. Februar 2006 geendet. Vor Ablauf der Nachfrist habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Februar 2006 neuerlich einen Zahlungserleichterungsantrag eingebracht. Diesem komme gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO in Verbindung mit § 230 Abs. 3 leg.cit. keine einbringungs- und säumniszuschlagshemmende Wirkung zu. Da der Rückforderungsbetrag nicht bis zum 20. Februar 2006 entrichtet worden sei und das Finanzamt bei Festsetzung von Säumniszuschlägen keinen Ermessensspielraum habe, sei die Festsetzung von Säumniszuschlägen in Höhe von 2% der nicht zeitgerecht entrichteten "Abgabenbeträge" zu Recht erfolgt. Das Finanzamt habe mit Bescheid vom 10. August 2005 aus Sicht der Abgabenbehörde zu Unrecht bezogene Familienleistungen rückgefordert. Der Rückforderungsbetrag in Höhe von insgesamt 49.120,29 EUR sei gemäß Paragraph 210, Absatz eins, erster Satz BAO am 19. September 2005 fällig geworden. Am 14. September 2005 habe die Beschwerdeführerin Berufung gegen den Rückforderungsbescheid eingebracht und zugleich um Stundung des strittigen Betrages bis zum Ergehen der Berufungsentscheidung angesucht. Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages sei auch der Antrag auf Stundung abgewiesen worden. Gemäß Paragraph 212, Absatz 3, zweiter Satz BAO sei der Beschwerdeführerin für die Entrichtung der rückgeforderten Beträge eine Nachfrist von einem Monat ab Zustellung des Abweisungsbescheides eingeräumt worden. Diese Nachfrist habe - wie im erstangefochtenen Bescheid näher dargestellt - am 20. Februar 2006 geendet. Vor Ablauf der Nachfrist habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Februar 2006 neuerlich einen Zahlungserleichterungsantrag eingebracht. Diesem komme gemäß Paragraph 217, Absatz 4, Litera b, BAO in Verbindung mit Paragraph 230, Absatz 3, leg.cit. keine einbringungs- und säumniszuschlagshemmende Wirkung zu. Da der Rückforderungsbetrag nicht bis zum 20. Februar 2006 entrichtet worden sei und das Finanzamt bei Festsetzung von Säumniszuschlägen keinen Ermessensspielraum habe, sei die Festsetzung von Säumniszuschlägen in Höhe von 2% der nicht zeitgerecht entrichteten "Abgabenbeträge" zu Recht erfolgt.

Der Säumniszuschlag bezwecke die im Interesse einer ordnungsgemäßen Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Abgabenentrichtung und erfülle keine Zinsenfunktion, sodass der Berufungseinwand, für den nicht entrichteten Rückforderungsbetrag könnten nicht gleichzeitig Säumniszuschläge und Stundungszinsen festgesetzt werden, ins Leere gehe.

2. Stundungszinsen

Mit Bescheid vom 9. Februar 2006 wurden Stundungszinsen für den Zeitraum vom 10. Oktober 2005 bis 13. Jänner 2006 in Höhe von 773,35 EUR festgesetzt.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, die sie damit begründete, dass die "Höhe der Abgabenschuldigkeit" noch nicht endgültig "festgelegt" sei und die Höhe des Jahreszinssatzes von 5,97% "weit über dem Normalzinssatz" liege.

Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein, in dem sie ergänzend vorbrachte, dass dem Staat durch ihr Vorgehen, sich als Lehrerin in Österreich karenzieren zu lassen und in der Schweiz eine stundenweise Beschäftigung zu suchen, kein Schaden entstanden sei. Im Falle einer für die Beschwerdeführerin negativen Entscheidung werde sie sich an den Volksanwalt wenden und "die gesamte Rückforderung an Familienbeihilfe beeinspruchen" lassen.

Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung stellte die belangte Behörde sachverhaltsbezogen fest, dass dem gegenständlich strittigen Stundungszinsenbescheid vom 9. Februar 2006 das Stundungsansuchen vom 11. September 2005 zu Grunde liege. Das Ansuchen habe, da es vor der Fälligkeit des Rückzahlungsbetrages eingebracht worden sei, gemäß § 230 Abs. 3 BAO die Hemmung der Einbringung zur Folge gehabt. Als wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsenverlust, den der Abgabengläubiger durch den Umstand erleide, dass er die Abgabenschuld nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhalte, sehe § 212 Abs. 2 lit. a BAO zwingend die Festsetzung von Stundungszinsen vor. Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung stellte die belangte Behörde sachverhaltsbezogen fest, dass dem gegenständlich strittigen Stundungszinsenbescheid vom 9. Februar 2006 das Stundungsansuchen vom 11. September 2005 zu Grunde liege. Das Ansuchen habe, da es vor der Fälligkeit des Rückzahlungsbetrages eingebracht worden sei, gemäß Paragraph 230, Absatz 3, BAO die Hemmung der Einbringung zur Folge gehabt. Als wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsenverlust, den der Abgabengläubiger durch den Umstand erleide, dass er die Abgabenschuld nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhalte, sehe Paragraph 212, Absatz 2, Litera a, BAO zwingend die Festsetzung von Stundungszinsen vor.

Nicht entscheidend sei in diesem Zusammenhang, ob die Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu Recht rückgefordert worden seien, ob darüber bereits rechtskräftig entschieden sei oder ob eine Neubemessung zu erfolgen habe. Daher komme dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Höhe des Rückzahlungsbetrages sei noch nicht endgültig festgelegt, hinsichtlich der Festsetzung von Stundungszinsen keine Relevanz zu. Abgesehen davon sei dieser Einwand auch unzutreffend, weil der Rückzahlungsanspruch mangels Bekämpfung der abweisenden Berufungsvorentscheidung rechtskräftig geworden sei. Auch die Höhe des Zinssatzes ergebe sich zwingend aus § 212 Abs. 2 lit. a BAO in Verbindung mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank betreffend den Basiszinssatz. Nicht entscheidend sei in diesem Zusammenhang, ob die Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu Recht rückgefordert worden seien, ob darüber bereits rechtskräftig entschieden sei oder ob eine Neubemessung zu erfolgen habe. Daher komme dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Höhe des Rückzahlungsbetrages sei noch nicht endgültig festgelegt, hinsichtlich der Festsetzung von Stundungszinsen keine Relevanz zu. Abgesehen davon sei dieser Einwand auch unzutreffend, weil der Rückzahlungsanspruch mangels Bekämpfung der abweisenden Berufungsvorentscheidung rechtskräftig geworden sei. Auch die Höhe des Zinssatzes ergebe sich zwingend aus Paragraph 212, Absatz 2, Litera a, BAO in Verbindung mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank betreffend den Basiszinssatz.

Was den Berechnungszeitraum anlange, sei es gängige auch im Beschwerdefall geübte Verwaltungspraxis, Zinsen erst ab dem Tag der Anmerkung des Stundungsersuchens (gegenständlich am 10. Oktober 2005) und nicht wie gesetzlich vorgesehen dem Tag nach Fälligkeit (dies wäre gegenständlich der 20. September 2005) zu verrechnen. Die belangte Behörde wolle von dieser zu Gunsten der Abgabepflichtigen üblichen Verwaltungspraxis nicht abgehen.

Im Übrigen habe auch die auf Grund des Einschreitens der Volksanwaltschaft erfolgte Überprüfung ergeben, dass die (wegen der teilweise eingetretenen Verjährung ohnedies nur mehr teilweise mögliche) Rückforderung der Familienleistungen infolge Vorliegens eines unrechtmäßigen Doppelbezuges gerechtfertigt sei.

Das von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Februar 2006 gestellte und zwischenzeitlich mit Bescheid vom 10. Jänner 2008 abgewiesene neuerliche Ansuchen um Zahlungserleichterung sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens und für diese Entscheidung daher ohne Belang.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde erwogen:

1. Säumniszuschlag

§ 217 idF BGBl. I Nr. 71/2003 lautet auszugsweise: Paragraph 217, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, lautet auszugsweise:

  1. "(1)Absatz eins,Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (Paragraph 3, Absatz 2, Litera d,), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2,Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

...

  1. (4)Absatz 4,Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
    1. a)Litera a
      ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,ihre Einhebung gemäß Paragraph 212 a, ausgesetzt ist,
    2. b)Litera b
      ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,ihre Einbringung gemäß Paragraph 230, Absatz 2, 3, 5, oder 6 gehemmt ist,
    3. c)Litera c
      ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,ein Zahlungsaufschub im Sinn des Paragraph 212, Absatz 2, zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (Paragraph 229,) als beendet gilt,
                  d)              ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist." d) ihre Einbringung gemäß Paragraph 231, ausgesetzt ist."
    § 230 Abs. 3 BAO idF BGBl. I Nr. 97/2002 lautet:Paragraph 230, Absatz 3, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, lautet:
  2. "(3)Absatz 3,Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt."Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (Paragraph 212, Absatz eins,) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des Paragraph 212, Absatz 2, zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß Paragraph 212, Absatz 3, erster oder zweiter Satz handelt."

§ 212 idF BGBl. I Nr. 180/2004 lautet auszugsweise: Paragraph 212, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, lautet auszugsweise:

  1. "(3)Absatz 3,Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des Abs. 4 - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen.Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (Paragraph 294,), so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des Paragraph 212, Absatz 2, zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des Absatz 4, - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen.
  2. (4)Absatz 4,Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden."Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Beruf
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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