Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BAO §2 lita Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/15/0203Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der E P in A, vertreten durch Mag. Dr. Schiffner & Partner KEG, Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft in 6060 Hall i.T., Pfannhausstraße 1, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch 1. vom 18. April 2008, GZ RV/0048-F/08, betreffend Säumniszuschlag, und 2. vom 18. April 2008, GZ RV/0052-F/08, betreffend Stundungszinsen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung und den angefochtenen Bescheiden ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 10. August 2005 forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 49.120,29 EUR zurück. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und beantragte, die am 19. September 2005 zur Zahlung fällige Schuld bis zur Entscheidung über die Berufung zu stunden. Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Jänner 2006 wurde die Berufung und mit Bescheid vom 13. Jänner 2006 das Stundungsansuchen abgewiesen.
In der Folge ergingen folgende streitgegenständliche Nebengebührenbescheide:
1. Säumniszuschläge
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 10. März 2006 wurden gegenüber der Beschwerdeführerin erste Säumniszuschläge von insgesamt 982,41 EUR festgesetzt, weil rückgeforderte Beträge an Familienbeihilfe in Höhe von 36.041,32 EUR und Kinderabsetzbeträge in Höhe von 13.078,98 EUR nicht bis zum 20. Februar 2006 entrichtet worden seien.
Ihre dagegen erhobene Berufung begründete die Beschwerdeführerin damit, dass mit Bescheid vom 9. Februar 2006 bereits Stundungszinsen festgesetzt worden seien. Über die diesbezügliche Berufung sei jedoch noch nicht abgesprochen worden. Die zusätzliche Festsetzung von Säumniszuschlägen "für die Zeit von 09/2005 bis 20.2.2006" sei daher nicht gerechtfertigt. Überdies sei zunächst über ihr Vorbringen vom 14. Februar 2006 (neuerliches Ansuchen um Zahlungserleichterung) abzusprechen.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Das Finanzamt habe mit Bescheid vom 10. August 2005 aus Sicht der Abgabenbehörde zu Unrecht bezogene Familienleistungen rückgefordert. Der Rückforderungsbetrag in Höhe von insgesamt 49.120,29 EUR sei gemäß § 210 Abs. 1 erster Satz BAO am 19. September 2005 fällig geworden. Am 14. September 2005 habe die Beschwerdeführerin Berufung gegen den Rückforderungsbescheid eingebracht und zugleich um Stundung des strittigen Betrages bis zum Ergehen der Berufungsentscheidung angesucht. Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages sei auch der Antrag auf Stundung abgewiesen worden. Gemäß § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO sei der Beschwerdeführerin für die Entrichtung der rückgeforderten Beträge eine Nachfrist von einem Monat ab Zustellung des Abweisungsbescheides eingeräumt worden. Diese Nachfrist habe - wie im erstangefochtenen Bescheid näher dargestellt - am 20. Februar 2006 geendet. Vor Ablauf der Nachfrist habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Februar 2006 neuerlich einen Zahlungserleichterungsantrag eingebracht. Diesem komme gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO in Verbindung mit § 230 Abs. 3 leg.cit. keine einbringungs- und säumniszuschlagshemmende Wirkung zu. Da der Rückforderungsbetrag nicht bis zum 20. Februar 2006 entrichtet worden sei und das Finanzamt bei Festsetzung von Säumniszuschlägen keinen Ermessensspielraum habe, sei die Festsetzung von Säumniszuschlägen in Höhe von 2% der nicht zeitgerecht entrichteten "Abgabenbeträge" zu Recht erfolgt. Das Finanzamt habe mit Bescheid vom 10. August 2005 aus Sicht der Abgabenbehörde zu Unrecht bezogene Familienleistungen rückgefordert. Der Rückforderungsbetrag in Höhe von insgesamt 49.120,29 EUR sei gemäß Paragraph 210, Absatz eins, erster Satz BAO am 19. September 2005 fällig geworden. Am 14. September 2005 habe die Beschwerdeführerin Berufung gegen den Rückforderungsbescheid eingebracht und zugleich um Stundung des strittigen Betrages bis zum Ergehen der Berufungsentscheidung angesucht. Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages sei auch der Antrag auf Stundung abgewiesen worden. Gemäß Paragraph 212, Absatz 3, zweiter Satz BAO sei der Beschwerdeführerin für die Entrichtung der rückgeforderten Beträge eine Nachfrist von einem Monat ab Zustellung des Abweisungsbescheides eingeräumt worden. Diese Nachfrist habe - wie im erstangefochtenen Bescheid näher dargestellt - am 20. Februar 2006 geendet. Vor Ablauf der Nachfrist habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Februar 2006 neuerlich einen Zahlungserleichterungsantrag eingebracht. Diesem komme gemäß Paragraph 217, Absatz 4, Litera b, BAO in Verbindung mit Paragraph 230, Absatz 3, leg.cit. keine einbringungs- und säumniszuschlagshemmende Wirkung zu. Da der Rückforderungsbetrag nicht bis zum 20. Februar 2006 entrichtet worden sei und das Finanzamt bei Festsetzung von Säumniszuschlägen keinen Ermessensspielraum habe, sei die Festsetzung von Säumniszuschlägen in Höhe von 2% der nicht zeitgerecht entrichteten "Abgabenbeträge" zu Recht erfolgt.
Der Säumniszuschlag bezwecke die im Interesse einer ordnungsgemäßen Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Abgabenentrichtung und erfülle keine Zinsenfunktion, sodass der Berufungseinwand, für den nicht entrichteten Rückforderungsbetrag könnten nicht gleichzeitig Säumniszuschläge und Stundungszinsen festgesetzt werden, ins Leere gehe.
2. Stundungszinsen
Mit Bescheid vom 9. Februar 2006 wurden Stundungszinsen für den Zeitraum vom 10. Oktober 2005 bis 13. Jänner 2006 in Höhe von 773,35 EUR festgesetzt.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, die sie damit begründete, dass die "Höhe der Abgabenschuldigkeit" noch nicht endgültig "festgelegt" sei und die Höhe des Jahreszinssatzes von 5,97% "weit über dem Normalzinssatz" liege.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag ein, in dem sie ergänzend vorbrachte, dass dem Staat durch ihr Vorgehen, sich als Lehrerin in Österreich karenzieren zu lassen und in der Schweiz eine stundenweise Beschäftigung zu suchen, kein Schaden entstanden sei. Im Falle einer für die Beschwerdeführerin negativen Entscheidung werde sie sich an den Volksanwalt wenden und "die gesamte Rückforderung an Familienbeihilfe beeinspruchen" lassen.
Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung stellte die belangte Behörde sachverhaltsbezogen fest, dass dem gegenständlich strittigen Stundungszinsenbescheid vom 9. Februar 2006 das Stundungsansuchen vom 11. September 2005 zu Grunde liege. Das Ansuchen habe, da es vor der Fälligkeit des Rückzahlungsbetrages eingebracht worden sei, gemäß § 230 Abs. 3 BAO die Hemmung der Einbringung zur Folge gehabt. Als wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsenverlust, den der Abgabengläubiger durch den Umstand erleide, dass er die Abgabenschuld nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhalte, sehe § 212 Abs. 2 lit. a BAO zwingend die Festsetzung von Stundungszinsen vor. Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung stellte die belangte Behörde sachverhaltsbezogen fest, dass dem gegenständlich strittigen Stundungszinsenbescheid vom 9. Februar 2006 das Stundungsansuchen vom 11. September 2005 zu Grunde liege. Das Ansuchen habe, da es vor der Fälligkeit des Rückzahlungsbetrages eingebracht worden sei, gemäß Paragraph 230, Absatz 3, BAO die Hemmung der Einbringung zur Folge gehabt. Als wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsenverlust, den der Abgabengläubiger durch den Umstand erleide, dass er die Abgabenschuld nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhalte, sehe Paragraph 212, Absatz 2, Litera a, BAO zwingend die Festsetzung von Stundungszinsen vor.
Nicht entscheidend sei in diesem Zusammenhang, ob die Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu Recht rückgefordert worden seien, ob darüber bereits rechtskräftig entschieden sei oder ob eine Neubemessung zu erfolgen habe. Daher komme dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Höhe des Rückzahlungsbetrages sei noch nicht endgültig festgelegt, hinsichtlich der Festsetzung von Stundungszinsen keine Relevanz zu. Abgesehen davon sei dieser Einwand auch unzutreffend, weil der Rückzahlungsanspruch mangels Bekämpfung der abweisenden Berufungsvorentscheidung rechtskräftig geworden sei. Auch die Höhe des Zinssatzes ergebe sich zwingend aus § 212 Abs. 2 lit. a BAO in Verbindung mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank betreffend den Basiszinssatz. Nicht entscheidend sei in diesem Zusammenhang, ob die Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zu Recht rückgefordert worden seien, ob darüber bereits rechtskräftig entschieden sei oder ob eine Neubemessung zu erfolgen habe. Daher komme dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Höhe des Rückzahlungsbetrages sei noch nicht endgültig festgelegt, hinsichtlich der Festsetzung von Stundungszinsen keine Relevanz zu. Abgesehen davon sei dieser Einwand auch unzutreffend, weil der Rückzahlungsanspruch mangels Bekämpfung der abweisenden Berufungsvorentscheidung rechtskräftig geworden sei. Auch die Höhe des Zinssatzes ergebe sich zwingend aus Paragraph 212, Absatz 2, Litera a, BAO in Verbindung mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank betreffend den Basiszinssatz.
Was den Berechnungszeitraum anlange, sei es gängige auch im Beschwerdefall geübte Verwaltungspraxis, Zinsen erst ab dem Tag der Anmerkung des Stundungsersuchens (gegenständlich am 10. Oktober 2005) und nicht wie gesetzlich vorgesehen dem Tag nach Fälligkeit (dies wäre gegenständlich der 20. September 2005) zu verrechnen. Die belangte Behörde wolle von dieser zu Gunsten der Abgabepflichtigen üblichen Verwaltungspraxis nicht abgehen.
Im Übrigen habe auch die auf Grund des Einschreitens der Volksanwaltschaft erfolgte Überprüfung ergeben, dass die (wegen der teilweise eingetretenen Verjährung ohnedies nur mehr teilweise mögliche) Rückforderung der Familienleistungen infolge Vorliegens eines unrechtmäßigen Doppelbezuges gerechtfertigt sei.
Das von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Februar 2006 gestellte und zwischenzeitlich mit Bescheid vom 10. Jänner 2008 abgewiesene neuerliche Ansuchen um Zahlungserleichterung sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens und für diese Entscheidung daher ohne Belang.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde erwogen:
1. Säumniszuschlag
§ 217 idF BGBl. I Nr. 71/2003 lautet auszugsweise: Paragraph 217, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, lautet auszugsweise:
...
§ 212 idF BGBl. I Nr. 180/2004 lautet auszugsweise: Paragraph 212, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, lautet auszugsweise: