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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BWG 1993 §44 Abs1 idF 2006/I/141;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/17/0095 2011/17/0094Rechtssatz
Für die Abänderung gesetzlicher Verpflichtungen durch Vereinbarung ("verwaltungsrechtlichen Vertrag") zwischen Rechtsunterworfenen und Behörden besteht keine Grundlage, soferne das Gesetz nicht derartige Verträge vorsieht (vgl. zur Problematik der Zulässigkeit des verwaltungsrechtlichen Vertrags und seiner allfälligen Wirkungen etwa Eberhard, Der verwaltungsrechtliche Vertrag, insbesondere 276 ff. und 300). Derartigen Vereinbarungen kommt ungeachtet einer allfälligen Nichtigkeitsfolge im Falle des Fehlens der gesetzlichen Grundlage oder der Überschreitung des Ermächtigungsrahmens (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 1997, Zl. 95/20/0538, und vom 16. November 1998, Zl. 94/17/0009) gegebenenfalls im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens im Hinblick auf das Verschulden des Beschuldigten Bedeutung zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt die Auskunft der zuständigen Behörde (zu einem bestimmten Sachverhalt) das Verschulden aus (sofern der danach verwirklichte Sachverhalt in den relevanten Punkten mit dem angefragten übereinstimmt; vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2014, Zl. Ro 2014/02/0062, mit weiteren Nachweisen, oder die Nachweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 5 VStG, E 239, 240a, 251 und 257). Gleiches muss gelten, wenn das nach § 44 Abs. 1 BWG vorlageverpflichtete Kreditinstitut im Hinblick auf die beabsichtigte Geheimhaltung der Eigentümerstruktur der EWR-Mutterfinanz-Holding Verhandlungen mit den zuständigen Behörden geführt hat und diese schließlich eine Vereinbarung über die Vorgangsweise bei der Bekanntgabe der Eigentümer abschließen.Für die Abänderung gesetzlicher Verpflichtungen durch Vereinbarung ("verwaltungsrechtlichen Vertrag") zwischen Rechtsunterworfenen und Behörden besteht keine Grundlage, soferne das Gesetz nicht derartige Verträge vorsieht vergleiche zur Problematik der Zulässigkeit des verwaltungsrechtlichen Vertrags und seiner allfälligen Wirkungen etwa Eberhard, Der verwaltungsrechtliche Vertrag, insbesondere 276 ff. und 300). Derartigen Vereinbarungen kommt ungeachtet einer allfälligen Nichtigkeitsfolge im Falle des Fehlens der gesetzlichen Grundlage oder der Überschreitung des Ermächtigungsrahmens vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 1997, Zl. 95/20/0538, und vom 16. November 1998, Zl. 94/17/0009) gegebenenfalls im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens im Hinblick auf das Verschulden des Beschuldigten Bedeutung zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt die Auskunft der zuständigen Behörde (zu einem bestimmten Sachverhalt) das Verschulden aus (sofern der danach verwirklichte Sachverhalt in den relevanten Punkten mit dem angefragten übereinstimmt; vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2014, Zl. Ro 2014/02/0062, mit weiteren Nachweisen, oder die Nachweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Paragraph 5, VStG, E 239, 240a, 251 und 257). Gleiches muss gelten, wenn das nach Paragraph 44, Absatz eins, BWG vorlageverpflichtete Kreditinstitut im Hinblick auf die beabsichtigte Geheimhaltung der Eigentümerstruktur der EWR-Mutterfinanz-Holding Verhandlungen mit den zuständigen Behörden geführt hat und diese schließlich eine Vereinbarung über die Vorgangsweise bei der Bekanntgabe der Eigentümer abschließen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011170093.X01Im RIS seit
03.02.2015Zuletzt aktualisiert am
04.02.2015