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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §27;Beachte
Besprechung in: SWK 11/2016, S 582-589;Rechtssatz
Dass der Gesetzgeber mit dem AbgÄG 2012, BGBl. I Nr. 112/2012, im § 32 Abs. 2 EStG 1988 nach den Gesetzesmaterialien "klarstellend" mit Wirksamkeit ab 2013 (vgl. § 124b Z 235 EStG 1988) die Bestimmung aufgenommen hat, wonach die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft eine Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter darstelle (daher im Falle einer solchen Anteilsveräußerung - abhängig von der Art der der Personengesellschaft zuzuordnenden Wirtschaftsgüter - Einkünfte gemäß den §§ 27, 30 oder 31 EStG 1988 vorlägen; vgl. die Regierungsvorlage 1960 BlgNR 24. GP 30, sowie in diesem Zusammenhang Doralt/Ruppe, Steuerrecht I11 Tz 120, und Baumann/Raab, ÖStZ 2012/1079, 589), ändert nichts daran, dass sich diese Beurteilung bereits bisher aus den im hier vorliegenden Erkenntnis aufgezeigten ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen (und der dazu entwickelten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) ergab.Dass der Gesetzgeber mit dem AbgÄG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, im Paragraph 32, Absatz 2, EStG 1988 nach den Gesetzesmaterialien "klarstellend" mit Wirksamkeit ab 2013 vergleiche Paragraph 124 b, Ziffer 235, EStG 1988) die Bestimmung aufgenommen hat, wonach die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft eine Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter darstelle (daher im Falle einer solchen Anteilsveräußerung - abhängig von der Art der der Personengesellschaft zuzuordnenden Wirtschaftsgüter - Einkünfte gemäß den Paragraphen 27, 30, oder 31 EStG 1988 vorlägen; vergleiche die Regierungsvorlage 1960 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 30, sowie in diesem Zusammenhang Doralt/Ruppe, Steuerrecht I11 Tz 120, und Baumann/Raab, ÖStZ 2012/1079, 589), ändert nichts daran, dass sich diese Beurteilung bereits bisher aus den im hier vorliegenden Erkenntnis aufgezeigten ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen (und der dazu entwickelten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) ergab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012130021.X03Im RIS seit
28.06.2018Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018