RS Vwgh 2014/9/25 2011/07/0091

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Veröffentlicht am 25.09.2014
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83 Naturschutz Umweltschutz

Rechtssatz

§ 24 Abs. 5 AWG 2002 knüpft an § 24 Abs. 4 AWG 2002 an, wonach maßgebend ist, dass ein bestimmtes Verhalten "zu erwarten ist". Allein diese von der Behörde zu treffende Prognoseentscheidung (vgl. E 13. Oktober 2011, 2010/07/0040) unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Dabei ist für ein Vorgehen nach § 24 Abs. 5 AWG 2002 das aktuelle Fortbestehen von festgestellten Mängeln keine zwingende Voraussetzung. Entscheidend ist, ob aus bisherigem Verhalten der Schluss gezogen werden kann, dass die Sammlung oder Behandlung der Abfälle (auch) in Hinkunft nicht ordnungsgemäß erfolgt.Paragraph 24, Absatz 5, AWG 2002 knüpft an Paragraph 24, Absatz 4, AWG 2002 an, wonach maßgebend ist, dass ein bestimmtes Verhalten "zu erwarten ist". Allein diese von der Behörde zu treffende Prognoseentscheidung vergleiche E 13. Oktober 2011, 2010/07/0040) unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Dabei ist für ein Vorgehen nach Paragraph 24, Absatz 5, AWG 2002 das aktuelle Fortbestehen von festgestellten Mängeln keine zwingende Voraussetzung. Entscheidend ist, ob aus bisherigem Verhalten der Schluss gezogen werden kann, dass die Sammlung oder Behandlung der Abfälle (auch) in Hinkunft nicht ordnungsgemäß erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011070091.X01

Im RIS seit

13.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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