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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AbfallverzeichnisV 2004 §1 Abs1 idF 2008/II/498;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des PG in A, vertreten durch Loimer Scharzenberger-Preis Rechtsanwälte Partnerschaft in 5020 Salzburg, Johann Wolf Straße 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 4. März 2010, Zl. BMLFUW-UW.2.1.2/0116-VI/1/2010-WB, betreffend Zurückweisung einer Anzeige nach § 24 AWG 2002, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des PG in A, vertreten durch Loimer Scharzenberger-Preis Rechtsanwälte Partnerschaft in 5020 Salzburg, Johann Wolf Straße 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 4. März 2010, Zl. BMLFUW-UW.2.1.2/0116-VI/1/2010-WB, betreffend Zurückweisung einer Anzeige nach Paragraph 24, AWG 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zum Sachverhalt und zur Vorgeschichte dieser Beschwerdesache wird auf das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, verwiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) die Sammlung angezeigter, nicht gefährlicher Abfälle untersagt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde sei demnach in einem mängelfreien Verfahren davon ausgegangen, dass den Anforderungen des § 15 Abs. 3 AWG 2002 nicht entsprochen worden sei. Eine Untersagung nach § 24 Abs. 4 AWG 2002 sei somit zu Recht erfolgt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz 4, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) die Sammlung angezeigter, nicht gefährlicher Abfälle untersagt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde sei demnach in einem mängelfreien Verfahren davon ausgegangen, dass den Anforderungen des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 nicht entsprochen worden sei. Eine Untersagung nach Paragraph 24, Absatz 4, AWG 2002 sei somit zu Recht erfolgt.
Mit Eingabe an die Landeshauptfrau von Salzburg (LH) vom 9. Oktober 2009 zeigte der Beschwerdeführer neuerlich die wiederkehrende Sammlung gewisser Abfallarten gemäß § 24 AWG 2002 an, wobei er die Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 idgF, verwendete.Mit Eingabe an die Landeshauptfrau von Salzburg (LH) vom 9. Oktober 2009 zeigte der Beschwerdeführer neuerlich die wiederkehrende Sammlung gewisser Abfallarten gemäß Paragraph 24, AWG 2002 an, wobei er die Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, idgF, verwendete.
Hinsichtlich der Beschreibung, wie die Sammlung vorgenommen werden sollte, führte er Folgendes aus:
"Die Sammlung erfolgt durch firmenfremde, für die Art des Transportes genehmigte Spediteure bzw. Frächter. Die Ware wird vom Abfallerzeuger durch diesen Spediteur/Frächter direkt zum Abnehmer bzw. Verwerter gefahren. Eventuelle erforderliche Lagerungen erfolgen auf einem in einem anderen Bundesland gelegenem und genehmigtem Lager. Eine Behandlung dieser Materialien durch mein Unternehmen erfolgt nicht."
Mit Schreiben der LH vom 22. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt. Begründet wurde dieser damit, dass vom Beschwerdeführer für die Liste der angezeigten Abfallarten die Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung verwendet worden sei. Gemäß § 1 Abs. 1 dieser Abfallverzeichnisverordnung seien jedoch Abfallarten anzugeben, die im Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 "Abfallverzeichnis", ausgegeben am 1. Oktober 2005, aufgelistet seien. Der Beschwerdeführer wurde somit aufgefordert, die entsprechenden Abfallarten gemäß Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 "Abfallverzeichnis", ausgegeben am 1. Oktober 2005, anzugeben. Diese Unterlagen seien bis spätestens 3. November 2009 nachzureichen.Mit Schreiben der LH vom 22. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt. Begründet wurde dieser damit, dass vom Beschwerdeführer für die Liste der angezeigten Abfallarten die Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung verwendet worden sei. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dieser Abfallverzeichnisverordnung seien jedoch Abfallarten anzugeben, die im Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 "Abfallverzeichnis", ausgegeben am 1. Oktober 2005, aufgelistet seien. Der Beschwerdeführer wurde somit aufgefordert, die entsprechenden Abfallarten gemäß Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 "Abfallverzeichnis", ausgegeben am 1. Oktober 2005, anzugeben. Diese Unterlagen seien bis spätestens 3. November 2009 nachzureichen.
Mit Eingabe vom 3. November 2009 übermittelte der Beschwerdeführer der LH eine "korrigierte Anmeldung".
In ihrem Schreiben an die abfalltechnische Amtssachverständige vom 12. November 2009 führte die LH aus, dass der Beschwerdeführer in seiner verbesserten Anzeige vom 3. November 2009 lediglich einzelne "Stoffgruppen" angeführt habe. Die erforderlichen Schlüsselnummern seien wieder nicht angegeben worden.
In diesem Schreiben ersuchte die LH die abfalltechnische Amtssachverständige mitzuteilen, welche nicht gefährlichen Abfallarten sich aus den einzelnen, angeführten Stoffgruppen ergeben würden. Diese "Aufschlüsselung" sollte drei Gruppen umfassen:
Als erste Gruppe sollten jene Abfallarten angegeben werden, die mit den in dem durch den Bescheid der belangten Behörde vom 5. Oktober 2009 im Instanzenzug bestätigten "Untersagungsbescheid" der LH vom 19. Dezember 2008 angeführten identisch seien.
Als zweite Gruppe sollten jene Abfallarten angeführt werden, die auf Grund ihrer Zusammensetzung mit jenen, für die die Untersagung im Bescheid der LH vom 22. Dezember 2008 ausgesprochen worden sei, auf Grund ihrer stofflichen Eigenschaft "ähnlich und vergleichbar" seien.
Als dritte Gruppe mögen diejenigen Abfälle angeführt werden, die gänzlich neu angezeigt worden seien und zu welchen noch etwaige Unterlagen zur Beurteilung im Hinblick auf die Wahrung der öffentlichen Interessen benötigt würden.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 übermittelte die LH dem Beschwerdeführer die beiden Gutachten der abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 12. und 13. November 2009 zum Parteiengehör.
Mit Bescheid der LH vom 3. Dezember 2009, dem Beschwerdeführer zugestellt am 9. Dezember 2009, wurde die Anzeige des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2009 hinsichtlich der ersten Gruppe von Abfallarten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Bescheid der LH vom 3. Dezember 2009, dem Beschwerdeführer zugestellt am 9. Dezember 2009, wurde die Anzeige des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2009 hinsichtlich der ersten Gruppe von Abfallarten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründend führte die LH aus, dass es sich bei den im Spruch enthaltenen Abfallarten um jene handle, deren Sammlung bereits mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der belangten Behörde vom 5. Oktober 2009 rechtskräftig untersagt worden sei.
Entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liege dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe. Die Regelung des § 24 AWG 2002 bestünde seit dem 12. Juli 2007. Somit sei dieselbe Rechtslage gegeben. Hinsichtlich des Sachverhaltes werde darauf verwiesen, dass in der Anzeige vom 9. Oktober 2009 in Verbindung mit der Ergänzung vom 3. November 2009 unter anderem "um dieselben Abfallarten angesucht worden" sei. Zudem finde auf Grund der Darlegung des Beschwerdeführers dieselbe Art der Sammlung statt.Entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liege dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe. Die Regelung des Paragraph 24, AWG 2002 bestünde seit dem 12. Juli 2007. Somit sei dieselbe Rechtslage gegeben. Hinsichtlich des Sachverhaltes werde darauf verwiesen, dass in der Anzeige vom 9. Oktober 2009 in Verbindung mit der Ergänzung vom 3. November 2009 unter anderem "um dieselben Abfallarten angesucht worden" sei. Zudem finde auf Grund der Darlegung des Beschwerdeführers dieselbe Art der Sammlung statt.
Somit lägen die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG vor und sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Somit lägen die Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor und sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Mit Eingabe des Beschwerdeführers, die bei der LH bereits am 7. Dezember 2009 - somit zwei Tage vor Zustellung des Bescheides der LH vom 3. Dezember 2009 an den Beschwerdeführer - einlangte, beantragte dieser die "Ausstellung eines Bescheides" der LH, womit im Sinne des § 24 Abs. 2 AWG 2002 seine Anzeige betreffend Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle vom 9. Oktober 2009 zur Kenntnis genommen werde.Mit Eingabe des Beschwerdeführers, die bei der LH bereits am 7. Dezember 2009 - somit zwei Tage vor Zustellung des Bescheides der LH vom 3. Dezember 2009 an den Beschwerdeführer - einlangte, beantragte dieser die "Ausstellung eines Bescheides" der LH, womit im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, AWG 2002 seine Anzeige betreffend Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle vom 9. Oktober 2009 zur Kenntnis genommen werde.
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass "keine bescheidmäßige Vorschreibung von Auflagen binnen der materiellen achtwöchigen Frist" erfolgt sei. Die Frist für eine Untersagung oder Vorschreibung von Auflagen habe nämlich gemäß § 32 AVG am 4. Dezember 2009, 24.00 Uhr, geendet.Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass "keine bescheidmäßige Vorschreibung von Auflagen binnen der materiellen achtwöchigen Frist" erfolgt sei. Die Frist für eine Untersagung oder Vorschreibung von Auflagen habe nämlich gemäß Paragraph 32, AVG am 4. Dezember 2009, 24.00 Uhr, geendet.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2009 erhob der Beschwerdeführer "verbundene Bescheidberufungen".
Gegenstand dieser Berufung ist zum einen der Bescheid der LH vom 3. Dezember 2009. Zum anderen finden sich in diesem Schriftsatz auch Berufungsausführungen zu zwei weiteren Bescheiden der LH vom 14. und 16. Dezember 2009. Diese Bescheide betreffen weitere Abfallarten, die Gegenstand der "Umschlüsselung" in den Gutachten der abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 12. und 13. November 2009 gewesen sind.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen den Bescheid der LH vom 3. Dezember 2009 keine Folge und wies die Anzeige zur Sammlung der im Spruch des Bescheides der LH angeführten Abfälle gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen den Bescheid der LH vom 3. Dezember 2009 keine Folge und wies die Anzeige zur Sammlung der im Spruch des Bescheides der LH angeführten Abfälle gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass über das Berufungsvorbringen, welches die Bescheide der LH vom
14. und 16. Dezember 2009 betreffen würde, seitens der belangten Behörde gesondert entschieden werde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei lediglich der Bescheid der LH vom 3. Dezember 2009.
Im vorliegenden Verfahren handle es sich "um die identischen Abfälle und dieselbe Art der Sammlung", die bereits Gegenstand des Bescheides der LH vom 2. Juni 2008, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Oktober 2009 bestätigt worden sei, gewesen seien.
Im Zusammenhang mit der am 7. Dezember 2009 bei der LH eingelangten Eingabe des Beschwerdeführers ("Antrag auf Bescheiderlassung wegen Fristablauf") führte die belangte Behörde aus, dass ein Fristablauf nicht vorliege. Die Anzeige des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2009 sei nämlich "auf Grund des Parteiengehörs bis 3. November 2009" zu verbessern gewesen. Der Fristenlauf beginne erst mit Einlangen aller erforderlichen Unterlagen bei der Behörde.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs. 1 AWG 2002 hat, wer nicht gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, dem Landeshauptmann die Aufnahme der Tätigkeit und die Änderung der Art der Tätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige kann in Abstimmung mit dem Landeshauptmann über das Register gemäß § 22 Abs. 1 erfolgen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AWG 2002 hat, wer nicht gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, dem Landeshauptmann die Aufnahme der Tätigkeit und die Änderung der Art der Tätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige kann in Abstimmung mit dem Landeshauptmann über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, erfolgen.
Nach § 24 Abs. 3 AWG 2002 hat die Anzeige gemäß Abs. 1 Angaben zu enthalten überNach Paragraph 24, Absatz 3, AWG 2002 hat die Anzeige gemäß Absatz eins, Angaben zu enthalten über
1. die Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen,
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010070040.X00Im RIS seit
23.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012