TE Vwgh Erkenntnis 2011/10/13 2010/07/0040

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Veröffentlicht am 13.10.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AbfallverzeichnisV 2004 §1 Abs1 idF 2008/II/498;
AWG 2002 §24 Abs1;
AWG 2002 §24 Abs3 Z1;
AWG 2002 §24 Abs3;
AWG 2002 §24 Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des PG in A, vertreten durch Loimer Scharzenberger-Preis Rechtsanwälte Partnerschaft in 5020 Salzburg, Johann Wolf Straße 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 4. März 2010, Zl. BMLFUW-UW.2.1.2/0116-VI/1/2010-WB, betreffend Zurückweisung einer Anzeige nach § 24 AWG 2002, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des PG in A, vertreten durch Loimer Scharzenberger-Preis Rechtsanwälte Partnerschaft in 5020 Salzburg, Johann Wolf Straße 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 4. März 2010, Zl. BMLFUW-UW.2.1.2/0116-VI/1/2010-WB, betreffend Zurückweisung einer Anzeige nach Paragraph 24, AWG 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zum Sachverhalt und zur Vorgeschichte dieser Beschwerdesache wird auf das hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, verwiesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) die Sammlung angezeigter, nicht gefährlicher Abfälle untersagt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde sei demnach in einem mängelfreien Verfahren davon ausgegangen, dass den Anforderungen des § 15 Abs. 3 AWG 2002 nicht entsprochen worden sei. Eine Untersagung nach § 24 Abs. 4 AWG 2002 sei somit zu Recht erfolgt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz 4, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) die Sammlung angezeigter, nicht gefährlicher Abfälle untersagt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde sei demnach in einem mängelfreien Verfahren davon ausgegangen, dass den Anforderungen des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 nicht entsprochen worden sei. Eine Untersagung nach Paragraph 24, Absatz 4, AWG 2002 sei somit zu Recht erfolgt.

Mit Eingabe an die Landeshauptfrau von Salzburg (LH) vom 9. Oktober 2009 zeigte der Beschwerdeführer neuerlich die wiederkehrende Sammlung gewisser Abfallarten gemäß § 24 AWG 2002 an, wobei er die Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 idgF, verwendete.Mit Eingabe an die Landeshauptfrau von Salzburg (LH) vom 9. Oktober 2009 zeigte der Beschwerdeführer neuerlich die wiederkehrende Sammlung gewisser Abfallarten gemäß Paragraph 24, AWG 2002 an, wobei er die Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 570 aus 2003, idgF, verwendete.

Hinsichtlich der Beschreibung, wie die Sammlung vorgenommen werden sollte, führte er Folgendes aus:

"Die Sammlung erfolgt durch firmenfremde, für die Art des Transportes genehmigte Spediteure bzw. Frächter. Die Ware wird vom Abfallerzeuger durch diesen Spediteur/Frächter direkt zum Abnehmer bzw. Verwerter gefahren. Eventuelle erforderliche Lagerungen erfolgen auf einem in einem anderen Bundesland gelegenem und genehmigtem Lager. Eine Behandlung dieser Materialien durch mein Unternehmen erfolgt nicht."

Mit Schreiben der LH vom 22. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt. Begründet wurde dieser damit, dass vom Beschwerdeführer für die Liste der angezeigten Abfallarten die Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung verwendet worden sei. Gemäß § 1 Abs. 1 dieser Abfallverzeichnisverordnung seien jedoch Abfallarten anzugeben, die im Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 "Abfallverzeichnis", ausgegeben am 1. Oktober 2005, aufgelistet seien. Der Beschwerdeführer wurde somit aufgefordert, die entsprechenden Abfallarten gemäß Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 "Abfallverzeichnis", ausgegeben am 1. Oktober 2005, anzugeben. Diese Unterlagen seien bis spätestens 3. November 2009 nachzureichen.Mit Schreiben der LH vom 22. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt. Begründet wurde dieser damit, dass vom Beschwerdeführer für die Liste der angezeigten Abfallarten die Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung verwendet worden sei. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dieser Abfallverzeichnisverordnung seien jedoch Abfallarten anzugeben, die im Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 "Abfallverzeichnis", ausgegeben am 1. Oktober 2005, aufgelistet seien. Der Beschwerdeführer wurde somit aufgefordert, die entsprechenden Abfallarten gemäß Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 "Abfallverzeichnis", ausgegeben am 1. Oktober 2005, anzugeben. Diese Unterlagen seien bis spätestens 3. November 2009 nachzureichen.

Mit Eingabe vom 3. November 2009 übermittelte der Beschwerdeführer der LH eine "korrigierte Anmeldung".

In ihrem Schreiben an die abfalltechnische Amtssachverständige vom 12. November 2009 führte die LH aus, dass der Beschwerdeführer in seiner verbesserten Anzeige vom 3. November 2009 lediglich einzelne "Stoffgruppen" angeführt habe. Die erforderlichen Schlüsselnummern seien wieder nicht angegeben worden.

In diesem Schreiben ersuchte die LH die abfalltechnische Amtssachverständige mitzuteilen, welche nicht gefährlichen Abfallarten sich aus den einzelnen, angeführten Stoffgruppen ergeben würden. Diese "Aufschlüsselung" sollte drei Gruppen umfassen:

Als erste Gruppe sollten jene Abfallarten angegeben werden, die mit den in dem durch den Bescheid der belangten Behörde vom 5. Oktober 2009 im Instanzenzug bestätigten "Untersagungsbescheid" der LH vom 19. Dezember 2008 angeführten identisch seien.

Als zweite Gruppe sollten jene Abfallarten angeführt werden, die auf Grund ihrer Zusammensetzung mit jenen, für die die Untersagung im Bescheid der LH vom 22. Dezember 2008 ausgesprochen worden sei, auf Grund ihrer stofflichen Eigenschaft "ähnlich und vergleichbar" seien.

Als dritte Gruppe mögen diejenigen Abfälle angeführt werden, die gänzlich neu angezeigt worden seien und zu welchen noch etwaige Unterlagen zur Beurteilung im Hinblick auf die Wahrung der öffentlichen Interessen benötigt würden.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 übermittelte die LH dem Beschwerdeführer die beiden Gutachten der abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 12. und 13. November 2009 zum Parteiengehör.

Mit Bescheid der LH vom 3. Dezember 2009, dem Beschwerdeführer zugestellt am 9. Dezember 2009, wurde die Anzeige des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2009 hinsichtlich der ersten Gruppe von Abfallarten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Bescheid der LH vom 3. Dezember 2009, dem Beschwerdeführer zugestellt am 9. Dezember 2009, wurde die Anzeige des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2009 hinsichtlich der ersten Gruppe von Abfallarten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend führte die LH aus, dass es sich bei den im Spruch enthaltenen Abfallarten um jene handle, deren Sammlung bereits mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der belangten Behörde vom 5. Oktober 2009 rechtskräftig untersagt worden sei.

Entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liege dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe. Die Regelung des § 24 AWG 2002 bestünde seit dem 12. Juli 2007. Somit sei dieselbe Rechtslage gegeben. Hinsichtlich des Sachverhaltes werde darauf verwiesen, dass in der Anzeige vom 9. Oktober 2009 in Verbindung mit der Ergänzung vom 3. November 2009 unter anderem "um dieselben Abfallarten angesucht worden" sei. Zudem finde auf Grund der Darlegung des Beschwerdeführers dieselbe Art der Sammlung statt.Entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liege dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe. Die Regelung des Paragraph 24, AWG 2002 bestünde seit dem 12. Juli 2007. Somit sei dieselbe Rechtslage gegeben. Hinsichtlich des Sachverhaltes werde darauf verwiesen, dass in der Anzeige vom 9. Oktober 2009 in Verbindung mit der Ergänzung vom 3. November 2009 unter anderem "um dieselben Abfallarten angesucht worden" sei. Zudem finde auf Grund der Darlegung des Beschwerdeführers dieselbe Art der Sammlung statt.

Somit lägen die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG vor und sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Somit lägen die Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor und sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Mit Eingabe des Beschwerdeführers, die bei der LH bereits am 7. Dezember 2009 - somit zwei Tage vor Zustellung des Bescheides der LH vom 3. Dezember 2009 an den Beschwerdeführer - einlangte, beantragte dieser die "Ausstellung eines Bescheides" der LH, womit im Sinne des § 24 Abs. 2 AWG 2002 seine Anzeige betreffend Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle vom 9. Oktober 2009 zur Kenntnis genommen werde.Mit Eingabe des Beschwerdeführers, die bei der LH bereits am 7. Dezember 2009 - somit zwei Tage vor Zustellung des Bescheides der LH vom 3. Dezember 2009 an den Beschwerdeführer - einlangte, beantragte dieser die "Ausstellung eines Bescheides" der LH, womit im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, AWG 2002 seine Anzeige betreffend Sammlung und Behandlung nicht gefährlicher Abfälle vom 9. Oktober 2009 zur Kenntnis genommen werde.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass "keine bescheidmäßige Vorschreibung von Auflagen binnen der materiellen achtwöchigen Frist" erfolgt sei. Die Frist für eine Untersagung oder Vorschreibung von Auflagen habe nämlich gemäß § 32 AVG am 4. Dezember 2009, 24.00 Uhr, geendet.Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass "keine bescheidmäßige Vorschreibung von Auflagen binnen der materiellen achtwöchigen Frist" erfolgt sei. Die Frist für eine Untersagung oder Vorschreibung von Auflagen habe nämlich gemäß Paragraph 32, AVG am 4. Dezember 2009, 24.00 Uhr, geendet.

Mit Eingabe vom 21. Dezember 2009 erhob der Beschwerdeführer "verbundene Bescheidberufungen".

Gegenstand dieser Berufung ist zum einen der Bescheid der LH vom 3. Dezember 2009. Zum anderen finden sich in diesem Schriftsatz auch Berufungsausführungen zu zwei weiteren Bescheiden der LH vom 14. und 16. Dezember 2009. Diese Bescheide betreffen weitere Abfallarten, die Gegenstand der "Umschlüsselung" in den Gutachten der abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 12. und 13. November 2009 gewesen sind.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen den Bescheid der LH vom 3. Dezember 2009 keine Folge und wies die Anzeige zur Sammlung der im Spruch des Bescheides der LH angeführten Abfälle gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen den Bescheid der LH vom 3. Dezember 2009 keine Folge und wies die Anzeige zur Sammlung der im Spruch des Bescheides der LH angeführten Abfälle gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass über das Berufungsvorbringen, welches die Bescheide der LH vom

14. und 16. Dezember 2009 betreffen würde, seitens der belangten Behörde gesondert entschieden werde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei lediglich der Bescheid der LH vom 3. Dezember 2009.

Im vorliegenden Verfahren handle es sich "um die identischen Abfälle und dieselbe Art der Sammlung", die bereits Gegenstand des Bescheides der LH vom 2. Juni 2008, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Oktober 2009 bestätigt worden sei, gewesen seien.

Im Zusammenhang mit der am 7. Dezember 2009 bei der LH eingelangten Eingabe des Beschwerdeführers ("Antrag auf Bescheiderlassung wegen Fristablauf") führte die belangte Behörde aus, dass ein Fristablauf nicht vorliege. Die Anzeige des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2009 sei nämlich "auf Grund des Parteiengehörs bis 3. November 2009" zu verbessern gewesen. Der Fristenlauf beginne erst mit Einlangen aller erforderlichen Unterlagen bei der Behörde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 AWG 2002 hat, wer nicht gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, dem Landeshauptmann die Aufnahme der Tätigkeit und die Änderung der Art der Tätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige kann in Abstimmung mit dem Landeshauptmann über das Register gemäß § 22 Abs. 1 erfolgen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AWG 2002 hat, wer nicht gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, dem Landeshauptmann die Aufnahme der Tätigkeit und die Änderung der Art der Tätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige kann in Abstimmung mit dem Landeshauptmann über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, erfolgen.

Nach § 24 Abs. 3 AWG 2002 hat die Anzeige gemäß Abs. 1 Angaben zu enthalten überNach Paragraph 24, Absatz 3, AWG 2002 hat die Anzeige gemäß Absatz eins, Angaben zu enthalten über

1. die Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen,

  1. 2.Ziffer 2
    die Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle und
  2. 3.Ziffer 3
    die Darlegung, dass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden.die Darlegung, dass die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht beeinträchtigt werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 AWG 2002 hat der Landeshauptmann die Anzeige gemäß Abs. 1 schriftlich zur Kenntnis zu nehmen. Über Antrag kann darüber auch ein schriftlicher Bescheid ausgestellt werden. Erforderlichenfalls kann der Landeshauptmann die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen innerhalb von acht Wochen mit Bescheid unter Vorschreibung von Auflagen zur Kenntnis nehmen oder untersagen, wenn zu erwarten ist, dass die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle den Anforderungen gemäß den §§ 15, 16 sowie 23 Abs. 1 und 2 oder den Zielen und Grundsätzen (§ 1 Abs. 1 und 2) nicht entspricht oder die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) beeinträchtigt werden oder mindestens drei Strafen im Sinne des Abs. 5 vorliegen und noch nicht getilgt sind.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AWG 2002 hat der Landeshauptmann die Anzeige gemäß Absatz eins, schriftlich zur Kenntnis zu nehmen. Über Antrag kann darüber auch ein schriftlicher Bescheid ausgestellt werden. Erforderlichenfalls kann der Landeshauptmann die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen innerhalb von acht Wochen mit Bescheid unter Vorschreibung von Auflagen zur Kenntnis nehmen oder untersagen, wenn zu erwarten ist, dass die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle den Anforderungen gemäß den Paragraphen 15, 16, sowie 23 Absatz eins, und 2 oder den Zielen und Grundsätzen (Paragraph eins, Absatz eins und 2) nicht entspricht oder die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) beeinträchtigt werden oder mindestens drei Strafen im Sinne des Absatz 5, vorliegen und noch nicht getilgt sind.
Der Beschwerdeführer führt in seinem bei der LH am 7. Dezember 2009 eingelangten "Antrag auf Bescheiderlassung wegen Fristablauf" aus, dass innerhalb der in § 24 Abs. 4 AWG 2002 angeführten Frist von acht Wochen keine Untersagung ausgesprochen worden wäre. Auch sei keine Vorschreibung von Auflagen binnen der "materiellen achtwöchigen Frist" erfolgt. Demzufolge müsste nunmehr von der LH ein Bescheid ausgestellt werden, wonach die Anzeige des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2009 zur Kenntnis genommen werde.Der Beschwerdeführer führt in seinem bei der LH am 7. Dezember 2009 eingelangten "Antrag auf Bescheiderlassung wegen Fristablauf" aus, dass innerhalb der in Paragraph 24, Absatz 4, AWG 2002 angeführten Frist von acht Wochen keine Untersagung ausgesprochen worden wäre. Auch sei keine Vorschreibung von Auflagen binnen der "materiellen achtwöchigen Frist" erfolgt. Demzufolge müsste nunmehr von der LH ein Bescheid ausgestellt werden, wonach die Anzeige des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2009 zur Kenntnis genommen werde.
In dieser Eingabe vertritt der Beschwerdeführer augenscheinlich die Rechtsansicht, dass nach Ablauf der achtwöchigen Frist des § 24 Abs. 4 AWG 2002 eine Untersagung der Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle nicht mehr ausgesprochen werden könne. Er begehrt dabei unter einem von der LH seine Anzeige vom 9. Oktober 2009 in Form eines Bescheides zur Kenntnis zu nehmen.In dieser Eingabe vertritt der Beschwerdeführer augenscheinlich die Rechtsansicht, dass nach Ablauf der achtwöchigen Frist des Paragraph 24, Absatz 4, AWG 2002 eine Untersagung der Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle nicht mehr ausgesprochen werden könne. Er begehrt dabei unter einem von der LH seine Anzeige vom 9. Oktober 2009 in Form eines Bescheides zur Kenntnis zu nehmen.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 4 Z 1 AWG 2002 wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses mit Verordnung festzulegen, welches die Abfallarten des Verzeichnisses im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle umfasst.Gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, AWG 2002 wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses mit Verordnung festzulegen, welches die Abfallarten des Verzeichnisses im Sinne des Artikel eins, der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle umfasst.
Nach § 1 Abs. 1 erster Satz der Abfallverzeichnisverordnung idF BGBl. II Nr. 498/2008 umfasst das Abfallverzeichnis die Abfallarten, die in Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 "Abfallverzeichnis", ausgegeben am 1. Oktober 2005, aufgelistet sind, mit den in Abschnitt III. der Anlage 5 angeführten Änderungen.Nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz der Abfallverzeichnisverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2008, umfasst das Abfallverzeichnis die Abfallarten, die in Punkt 5 Tabelle 1 der ÖNORM S 2100 "Abfallverzeichnis", ausgegeben am 1. Oktober 2005, aufgelistet sind, mit den in Abschnitt römisch drei. der Anlage 5 angeführten Änderungen.
Eine Anzeige im Sinne des § 24 Abs. 1 und 4 AWG 2002 hat die Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen (vgl. § 24 Abs. 3 Z 1 AWG 2002), im Sinne der Abfallverzeichnisverordnung zu beinhalten (vgl. List/Schmelz, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, 2009, 175). Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, in seiner Anzeige vom 9. Oktober 2009 Abfallarten gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz der Abfallverzeichnisverordnung anzugeben.Eine Anzeige im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, und 4 AWG 2002 hat die Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen vergleiche , Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002), im Sinne der Abfallverzeichnisverordnung zu beinhalten vergleiche , List/Schmelz, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, 2009, 175). Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, in seiner Anzeige vom 9. Oktober 2009 Abfallarten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz der Abfallverzeichnisverordnung anzugeben.
Dieser Voraussetzung wurde die Anzeige des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2009 nicht gerecht. Damit konnte sie den Beginn des Fristenlaufes der im § 24 Abs. 4 AWG 2002 normierten achtwöchigen Frist nicht auslösen. Voraussetzung dafür ist nämlich eine Anzeige, die den Anforderungen des § 24 Abs. 3 AWG 2002 entspricht (vgl. zu ähnlichen Konstellationen im Baurecht das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2001/06/0139; im Anzeigeverfahren nach dem WRG 1959 Bumberger/Hinterwirth, WRG, 2008, K 10 zu § 114 und Oberleitner/Berger, WRG3, 2011, § 114 Rz 3). Der Bescheid der LH vom 3. Dezember 2009 wurde daher jedenfalls innerhalb der achtwöchigen Frist des § 24 Abs. 4 AWG 2002 erlassen.Dieser Voraussetzung wurde die Anzeige des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2009 nicht gerecht. Damit konnte sie den Beginn des Fristenlaufes der im Paragraph 24, Absatz 4, AWG 2002 normierten achtwöchigen Frist nicht auslösen. Voraussetzung dafür ist nämlich eine Anzeige, die den Anforderungen des Paragraph 24, Absatz 3, AWG 2002 entspricht vergleiche , zu ähnlichen Konstellationen im Baurecht das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2001/06/0139; im Anzeigeverfahren nach dem WRG 1959 Bumberger/Hinterwirth, WRG, 2008, K 10 zu Paragraph 114 und Oberleitner/Berger, WRG3, 2011, Paragraph 114, Rz 3). Der Bescheid der LH vom 3. Dezember 2009 wurde daher jedenfalls innerhalb der achtwöchigen Frist des Paragraph 24, Absatz 4, AWG 2002 erlassen.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhaltes geändert haben (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 1995, Zl. 92/07/0197, mwN).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhaltes geändert haben vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 1995, Zl. 92/07/0197, mwN).
Eine Änderung der Rechtslage im Verhältnis zum Bescheid der belangten Behörde vom 5. Oktober 2009 liegt nun nicht vor.
Der Begriff "Identität der Sache" oder "unveränderte Sachlage" bedeutet, dass in rechtlicher Betrachtungsweise in den entscheidungsrelevanten Fakten keine wesentliche Änderung eingetreten sein darf (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. September 2010, Zl. 2009/07/0178, und vom 28. April 2011, Zl. 2010/07/0096).Der Begriff "Identität der Sache" oder "unveränderte Sachlage" bedeutet, dass in rechtlicher Betrachtungsweise in den entscheidungsrelevanten Fakten keine wesentliche Änderung eingetreten sein darf vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. September 2010, Zl. 2009/07/0178, und vom 28. April 2011, Zl. 2010/07/0096).
Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, hat die LH die Gutachten der abfalltechnischen Amtssachverständigen vom
              12.              und 13. November 2009 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis übermittelt. Insbesondere waren dem Beschwerdeführer jene Abfallarten bekannt, die bereits Gegenstand des rechtskräftigen, im Instanzenzug ergangenen Untersagungsbescheides der belangten Behörde vom 5. Oktober 2009 gewesen sind.
Angesichts dieses Verfahrensablaufes wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, den schlüssigen Ausführungen der abfalltechnischen Amtssachverständigen spätestens im zum angefochtenen Bescheid führenden Berufungsverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Da der Beschwerdeführer dies verabsäumt hat, begegnet die Annahme der belangten Behörde, wonach es sich bei den verfahrensgegenständlichen Abfallarten um eben solche handelt, die bereits dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Oktober 2009 zugrunde gelegen sind, keinen Bedenken.
Wenn der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde angenommene Identität der Sache mit der Behauptung zu widerlegen versucht, dass "zusätzliche und/oder auch andere Stoffgruppen von der zuletzt angezeigten Sammlungstätigkeit umfasst sein sollten", so ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Stoffgruppen nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind. Über diese wurde vielmehr mit zwei weiteren Bescheiden der LH vom 14. und 16. Dezember 2009 entschieden. Die von der LH vorgenommene Trennung im Sinne des § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG nach den Ausführungen in den Gutachten der abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 12. und 13. November 2009 ist als nicht rechtswidrig anzusehen.Wenn der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde angenommene Identität der Sache mit der Behauptung zu widerlegen versucht, dass "zusätzliche und/oder auch andere Stoffgruppen von der zuletzt angezeigten Sammlungstätigkeit umfasst sein sollten", so ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Stoffgruppen nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind. Über diese wurde vielmehr mit zwei weiteren Bescheiden der LH vom 14. und 16. Dezember 2009 entschieden. Die von der LH vorgenommene Trennung im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG nach den Ausführungen in den Gutachten der abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 12. und 13. November 2009 ist als nicht rechtswidrig anzusehen.
In seiner Anzeige vom 9. Oktober 2009 führt der Beschwerdeführer aus, dass "eventuelle erforderliche Lagerungen … auf einem in einem anderen Bundesland gelegenem und genehmigtem Lager" erfolgen würden.
Im hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, wurde die Einschätzung der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid vom 5. Oktober 2009, wonach den Anforderungen des § 15 Abs. 3 AWG 2002 nicht entsprochen worden sei, nicht bemängelt. Die nach § 24 Abs. 4 AWG 2002 zu treffende Prognoseentscheidung hielt daher einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand.Im hg. Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, wurde die Einschätzung der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid vom 5. Oktober 2009, wonach den Anforderungen des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 nicht entsprochen worden sei, nicht bemängelt. Die nach Paragraph 24, Absatz 4, AWG 2002 zu treffende Prognoseentscheidung hielt daher einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand.
Auch die Anzeige vom 9. Oktober 2009 fasst neuerlich eine Lagerung ins Auge. Damit konnte die belangte Behörde allein auf Grund der zeitlichen Nähe ihres Bescheides vom 5. Oktober 2009 und der neuerlichen Anzeige vom 9. Oktober 2009 in rechtlicher Betrachtungsweise von keiner relevanten Änderung der sachlichen Beurteilungsparameter für ihre neuerliche Prognoseentscheidung ausgehen.
Allen übrigen Beschwerdeausführungen kommt für die Beurteilung des gegenständlichen Beschwerdefalles keine Relevanz zu.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 13. Oktober 2011

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070040.X00

Im RIS seit

23.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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