Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §102 Abs1;Rechtssatz
Die nach § 102 KFG 1967 bestehende Verpflichtung des Kraftfahrzeuglenkers, sich davon zu überzeugen, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen, umfasst auch die Verpflichtung, sich vom Vorliegen aller Voraussetzungen zu überzeugen, die in einer Ausnahmebewilligung gemäß § 104 Abs 9 KFG 1967 für das Ziehen eines Anhängers verlangt werden, und das Fahrzeug nur dann in Betrieb zu nehmen, wenn die für die Summe der Gesamtgewichte oder die für die größte Länge oder die für die Summe der Gesamtgewichte und für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen nicht überschritten werden. Auch bei den in der Ausnahmebewilligung nach § 104 Abs 9 KFG 1967 festgelegten Auflagen handelt es sich nämlich um iSd § 102 Abs 1 KFG 1967 in Betracht kommende Vorschriften für das zu lenkende Kraftfahrzeug und den zu ziehenden Anhänger sowie dessen Beladung. (Hier: Die belBeh hat als Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG) jedoch § 104 Abs 9 und § 104 Abs 2 KFG 1967, statt richtig § 102 Abs 1 KFG 1967 angegeben. Sie hat dadurch den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.)Die nach Paragraph 102, KFG 1967 bestehende Verpflichtung des Kraftfahrzeuglenkers, sich davon zu überzeugen, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen, umfasst auch die Verpflichtung, sich vom Vorliegen aller Voraussetzungen zu überzeugen, die in einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 104, Absatz 9, KFG 1967 für das Ziehen eines Anhängers verlangt werden, und das Fahrzeug nur dann in Betrieb zu nehmen, wenn die für die Summe der Gesamtgewichte oder die für die größte Länge oder die für die Summe der Gesamtgewichte und für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen nicht überschritten werden. Auch bei den in der Ausnahmebewilligung nach Paragraph 104, Absatz 9, KFG 1967 festgelegten Auflagen handelt es sich nämlich um iSd Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 in Betracht kommende Vorschriften für das zu lenkende Kraftfahrzeug und den zu ziehenden Anhänger sowie dessen Beladung. (Hier: Die belBeh hat als Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) jedoch Paragraph 104, Absatz 9 und Paragraph 104, Absatz 2, KFG 1967, statt richtig Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 angegeben. Sie hat dadurch den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013020265.X01Im RIS seit
21.01.2015Zuletzt aktualisiert am
22.01.2015