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E000 EU- Recht allgemeinNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2;Rechtssatz
Ein gegenüber einem Unionsbürger erlassenes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 stellt auch eine Ausweisungsentscheidung iSd Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) dar. Insofern wurde mit § 67 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 (ebenso wie mit der Vorgängerbestimmung des § 86 FrPolG 2005 idF vor dem FrÄG 2011) Richtlinienrecht umgesetzt. Mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wird daher in "Durchführung des Rechts der Union" iSd Art. 51 Abs. 1 GRC gehandelt. Ausgehend davon ist auf Art. 47 Abs. 2 GRC Bedacht zu nehmen, nach dessen erstem Satz "jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird". Demnach besteht für ein fremdenpolizeiliches Beschwerdeverfahren grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Einschränkungen der damit korrespondierenden Verhandlungspflicht ergeben sich im nationalen Recht einerseits aus § 24 VwGVG 2014, der dem bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung gestandenen § 67d AVG weitgehend entspricht (vgl. E 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018) und andererseits aus § 9 Abs. 5 FrPolG 2005 (vgl. E 2. August 2013, 2013/21/0066, dessen Überlegungen sich auch auf die geltende Rechtslage übertragen lassen; E 22. Jänner 2014, 2013/21/0135), dh nach der geltenden Rechtslage sind Ausnahmefälle von der Verhandlungspflicht in § 24 Abs. 2 oder 5 VwGVG 2014 oder in § 9 Abs. 5 FrPolG 2005 normiert. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, die der bloß als subsidiär anwendbar ausgestalteten Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 vorgeht, seit 1. Jänner 2014 noch eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann (vgl. E 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Das ist dann der Fall, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht." Diese Bestimmung ist gemäß § 1 iVm § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG 2014 auch im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FrPolG 2005 anzuwenden.Ein gegenüber einem Unionsbürger erlassenes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 stellt auch eine Ausweisungsentscheidung iSd Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) dar. Insofern wurde mit Paragraph 67, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 (ebenso wie mit der Vorgängerbestimmung des Paragraph 86, FrPolG 2005 in der Fassung vor dem FrÄG 2011) Richtlinienrecht umgesetzt. Mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wird daher in "Durchführung des Rechts der Union" iSd Artikel 51, Absatz eins, GRC gehandelt. Ausgehend davon ist auf Artikel 47, Absatz 2, GRC Bedacht zu nehmen, nach dessen erstem Satz "jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird". Demnach besteht für ein fremdenpolizeiliches Beschwerdeverfahren grundsätzlich ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Einschränkungen der damit korrespondierenden Verhandlungspflicht ergeben sich im nationalen Recht einerseits aus Paragraph 24, VwGVG 2014, der dem bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung gestandenen Paragraph 67 d, AVG weitgehend entspricht vergleiche E 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018) und andererseits aus Paragraph 9, Absatz 5, FrPolG 2005 vergleiche E 2. August 2013, 2013/21/0066, dessen Überlegungen sich auch auf die geltende Rechtslage übertragen lassen; E 22. Jänner 2014, 2013/21/0135), dh nach der geltenden Rechtslage sind Ausnahmefälle von der Verhandlungspflicht in Paragraph 24, Absatz 2, oder 5 VwGVG 2014 oder in Paragraph 9, Absatz 5, FrPolG 2005 normiert. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, die der bloß als subsidiär anwendbar ausgestalteten Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 vorgeht, seit 1. Jänner 2014 noch eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann vergleiche E 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Das ist dann der Fall, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht." Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG 2014 auch im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FrPolG 2005 anzuwenden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014210039.L01Im RIS seit
18.03.2015Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015