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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0196 E 20. Mai 2008 RS 11Stammrechtssatz
Auch wenn der Antrag (nur) auf Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung gerichtet ist, mit dem im Ergebnis die Gebührlichkeit einer bestimmten Funktionszulage geklärt werden soll, kann darüber jedoch nur auf Grundlage von begründeten Feststellungen über die Wertigkeit des vom Beschwerdeführer bekleideten Arbeitsplatzes entschieden werden. In einem solchen besoldungsrechtlichen Verfahren handelt es sich bei der Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten nämlich um eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (vgl. insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0262, und vom 14. Dezember 2006, Zl. 2002/12/0174). Die Dienstbehörde hat in einem Verfahren zur Feststellung der Gebührlichkeit einer Funktionszulage entweder im Wege einer vorfragenweisen Beurteilung selbst die erforderlichen Feststellungen zur Klärung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten zu treffen oder ihr Verfahren auszusetzen und ein entsprechendes eigenes - vom besoldungsrechtlichen Verfahren zu unterscheidendes - Verfahren zur Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten zu veranlassen (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0262).Auch wenn der Antrag (nur) auf Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung gerichtet ist, mit dem im Ergebnis die Gebührlichkeit einer bestimmten Funktionszulage geklärt werden soll, kann darüber jedoch nur auf Grundlage von begründeten Feststellungen über die Wertigkeit des vom Beschwerdeführer bekleideten Arbeitsplatzes entschieden werden. In einem solchen besoldungsrechtlichen Verfahren handelt es sich bei der Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten nämlich um eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG vergleiche insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0262, und vom 14. Dezember 2006, Zl. 2002/12/0174). Die Dienstbehörde hat in einem Verfahren zur Feststellung der Gebührlichkeit einer Funktionszulage entweder im Wege einer vorfragenweisen Beurteilung selbst die erforderlichen Feststellungen zur Klärung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten zu treffen oder ihr Verfahren auszusetzen und ein entsprechendes eigenes - vom besoldungsrechtlichen Verfahren zu unterscheidendes - Verfahren zur Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten zu veranlassen vergleiche auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0262).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010120174.X01Im RIS seit
23.01.2015Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015