TE Vwgh Erkenntnis 2006/12/14 2002/12/0174

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Veröffentlicht am 14.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

AVG §13;
AVG §38;
AVG §52 Abs1;
AVG §56;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 §143;
BDG 1979 §147;
BDG 1979 §247 Abs1 Z2 idF 1995/820;
DVG 1984 §1 Abs1;
GehG 1956 §74 Abs1;
GehG 1956 §91 Abs2 Z4 idF 1994/550;
GehG 1956 §91 Abs3 idF 1994/550;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BDG 1979 § 137 heute
  2. BDG 1979 § 137 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 137 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 137 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 137 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  7. BDG 1979 § 137 gültig von 31.12.2004 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  8. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  9. BDG 1979 § 137 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. BDG 1979 § 137 gültig von 10.08.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  11. BDG 1979 § 137 gültig von 01.04.2000 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  12. BDG 1979 § 137 gültig von 01.08.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  13. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  14. BDG 1979 § 137 gültig von 15.02.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  16. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  17. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  18. BDG 1979 § 137 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  19. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1986 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 574/1985
  20. BDG 1979 § 137 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  21. BDG 1979 § 137 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. BDG 1979 § 143 heute
  2. BDG 1979 § 143 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 143 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 143 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 143 gültig von 30.12.2008 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. BDG 1979 § 143 gültig von 01.01.2004 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 143 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  8. BDG 1979 § 143 gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  9. BDG 1979 § 143 gültig von 01.08.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. BDG 1979 § 143 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 143 gültig von 15.02.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  12. BDG 1979 § 143 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  13. BDG 1979 § 143 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  14. BDG 1979 § 143 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1988
  1. BDG 1979 § 147 heute
  2. BDG 1979 § 147 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 147 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 147 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 147 gültig von 30.12.2008 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. BDG 1979 § 147 gültig von 01.01.2004 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 147 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  8. BDG 1979 § 147 gültig von 01.04.2000 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  9. BDG 1979 § 147 gültig von 01.08.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. BDG 1979 § 147 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 147 gültig von 15.02.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  12. BDG 1979 § 147 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  13. BDG 1979 § 147 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. BDG 1979 § 247 heute
  2. BDG 1979 § 247 gültig ab 08.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  3. BDG 1979 § 247 gültig von 01.01.2017 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  4. BDG 1979 § 247 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  5. BDG 1979 § 247 gültig von 01.01.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  6. BDG 1979 § 247 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 247 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 247 gültig von 01.01.1999 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  9. BDG 1979 § 247 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  10. BDG 1979 § 247 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 247 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  12. BDG 1979 § 247 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  13. BDG 1979 § 247 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  14. BDG 1979 § 247 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  15. BDG 1979 § 247 gültig von 01.10.1988 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  16. BDG 1979 § 247 gültig von 01.10.1988 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Thoma und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 27. März 2002, Zl. 400 191/21-2.2/02, betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung sowie Abweisung eines Antrages auf rückwirkende Aufwertung eines Arbeitsplatzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 1, soweit mit diesem über die Funktionsstufe abgesprochen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1 richtet, als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 2 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberst in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Landesverteidigung, wo er seit 1. Juli 1995 als Leiter des Referates III in der Revisionsabteilung A tätig ist.Der Beschwerdeführer steht als Oberst in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Landesverteidigung, wo er seit 1. Juli 1995 als Leiter des Referates römisch drei in der Revisionsabteilung A tätig ist.

Auf Grund seiner Optionserklärung wurde der Beschwerdeführer mit 1. Jänner 1996 in das Funktionszulagenschema unter Einstufung in die Verwendungsgruppe M BO 2, Funktionsgruppe 7, Gehaltsstufe 19, übergeleitet.

Mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 wurde der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 zugeordnet.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2001 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung seiner "dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung mit Stichtag 01. Jänner 2002". In diesem Schreiben führte er aus, mit Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung vom 10. Juli 2000, GZ 4.060/007-04/00, sei ihm eine auf einen einzigen Geschäftsvorgang beschränkte Approbationsbefugnis im Zusammenhang mit angekündigten Revisionen oder "ad hoc"-Überprüfungen zuerkannt worden. In der Folge sei sein Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 zugeordnet worden, obwohl es zu keiner Ausweitung seines Aufgabenbereiches gekommen sei. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass sein Arbeitsplatz de facto bereits seit 1995 der Funktionsgruppe 8 entsprochen habe und nur bis zum Zeitpunkt der Aufwertung zu niedrig bewertet gewesen sei. Gemäß § 91 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) sei in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 eine vierjährige Dienstzeit in dieser Funktionsgruppe erforderlich. Da er aber bereits seit dem Jahr 1995 einen der Funktionsgruppe 8 entsprechenden Arbeitsplatz innehabe und sich seit 1. Jänner 1996 in der Gehaltsstufe 19 befinde, habe er mit 1. Jänner 2002 die beiden Voraussetzungen des § 91 GehG für das Erreichen der Funktionsstufe 4 erfüllt.Mit Schreiben vom 12. Februar 2001 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung seiner "dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung mit Stichtag 01. Jänner 2002". In diesem Schreiben führte er aus, mit Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung vom 10. Juli 2000, GZ 4.060/007-04/00, sei ihm eine auf einen einzigen Geschäftsvorgang beschränkte Approbationsbefugnis im Zusammenhang mit angekündigten Revisionen oder "ad hoc"-Überprüfungen zuerkannt worden. In der Folge sei sein Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 zugeordnet worden, obwohl es zu keiner Ausweitung seines Aufgabenbereiches gekommen sei. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass sein Arbeitsplatz de facto bereits seit 1995 der Funktionsgruppe 8 entsprochen habe und nur bis zum Zeitpunkt der Aufwertung zu niedrig bewertet gewesen sei. Gemäß Paragraph 91, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) sei in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 eine vierjährige Dienstzeit in dieser Funktionsgruppe erforderlich. Da er aber bereits seit dem Jahr 1995 einen der Funktionsgruppe 8 entsprechenden Arbeitsplatz innehabe und sich seit 1. Jänner 1996 in der Gehaltsstufe 19 befinde, habe er mit 1. Jänner 2002 die beiden Voraussetzungen des Paragraph 91, GehG für das Erreichen der Funktionsstufe 4 erfüllt.

Nachdem dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesministers für Landesverteidigung vom 19. September 2001 mitgeteilt worden war, dass er die Funktionsstufe 4 erst mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2004 erreichen werde, ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. November 2001 um "bescheidmäßige Absprache" über die Feststellung seiner "dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung mit Stichtag 01. Jänner 2002".

Mit Schreiben vom 2. Jänner 2002 teilte der Bundesminister für Landesverteidigung dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 aufgewertet und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 zugeordnet worden; die Ernennung des Beschwerdeführers in die Funktionsgruppe 8 sei mit Wirksamkeit vom 1. November 2000 erfolgt. Als maßgebliche Gründe seien im Aufwertungsantrag angeführt worden:

"1. Die Zuerkennung einer eingeschränkten Approbationsbefugnis (Erlass des BMLV vom 10. Juli 2000, GZ 4.060/007-04/00)

Diese wurde durch den Punkt 12.1 in Ihrer Arbeitsplatzbeschreibung, wonach dem Arbeitplatzinhaber eine 'Ermächtigung zur selbständigen Bearbeitung' zugewiesen wird, begründet. Diese Approbationsbefugnis bezieht sich auf die Bereiche

  • -Strichaufzählung
    Allgemeiner und konkreter Schriftverkehr für die Vorbereitung und Durchführung angeordneter Revisionen oder von 'ad hoc'-Überprüfungen, sowie des
  • -Strichaufzählung
    Schriftverkehrs im Vorhalteverfahren mit den geprüften Stellen.
              2.              Der Umfang der Prüftätigkeit, die sich auf die von den Abteilungen der GrpFzLzW eingeleiteten Beschaffungsfälle erstreckt: Dies bedeutet die Bearbeitung von nahezu 500 Geschäftsstücken mit einem durchschnittlichen Beschaffungsvolumen von 2,5 Mrd ATS pro Jahr. Dabei konnten auf Grund der Güte der Prüftätigkeit mittlerweile 100 Mio ATS pro Jahr an Budgetmitteln eingespart werden.
              3.              Die zunehmende Verrechtlichung des Vergabewesens, die für den Prüfer bedeutet, dass er sich mit oft höherem Aufwand als das Vergabeorgan selbst über die Änderungen von Vergabenormen kundig machen muss. Dabei wird vom Prüfer auch erwartet, dass er umfassend beratend tätig werden kann. Durch diesen Anstieg der Qualität der Prüftätigkeit wird mit verhindert, dass die Republik Österreich in Vermögensnachteile gerät.
              4.              Gleichstellung der Wertigkeit der Richtverwendung der Funktion des 'Artillerieinspektors' in der Zentralstelle mit wesentlichen Parallelen in der Prüftätigkeit."
Die Verwaltungsbesprechung mit dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport über die neue Zuordnung des Arbeitsplatzes habe am 5. September 2000 stattgefunden. Die neue Wertigkeit habe daher ab 1. Oktober 2000 in Anspruch genommen werden können. "Eine rückwirkende Aufwertung eines Arbeitsplatzes" sei nicht Gegenstand der Verhandlungen gewesen. Bei der ursprünglichen Wertigkeit des Arbeitsplatzes (Funktionsgruppe 7) hätte der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 (= Beginn des 7. Jahres) die Funktionsstufe 4 erreicht. Gemäß § 91 Abs. 3 GehG sei in der Funktionsgruppe 8 eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitplatz der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. Der Beschwerdeführer erreiche daher die Funktionsstufe 4 mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2004. Seine besoldungsrechtliche Einstufung zum Stichtag 1. Jänner 2002 laute daher: "M BO 2/FGr. 8/Gehaltsstufe 19+DAZ/Funktionsstufe 3".Die Verwaltungsbesprechung mit dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport über die neue Zuordnung des Arbeitsplatzes habe am 5. September 2000 stattgefunden. Die neue Wertigkeit habe daher ab 1. Oktober 2000 in Anspruch genommen werden können. "Eine rückwirkende Aufwertung eines Arbeitsplatzes" sei nicht Gegenstand der Verhandlungen gewesen. Bei der ursprünglichen Wertigkeit des Arbeitsplatzes (Funktionsgruppe 7) hätte der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 (= Beginn des 7. Jahres) die Funktionsstufe 4 erreicht. Gemäß Paragraph 91, Absatz 3, GehG sei in der Funktionsgruppe 8 eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitplatz der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. Der Beschwerdeführer erreiche daher die Funktionsstufe 4 mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2004. Seine besoldungsrechtliche Einstufung zum Stichtag 1. Jänner 2002 laute daher: "M BO 2/FGr. 8/Gehaltsstufe 19+DAZ/Funktionsstufe 3".
In seiner Stellungnahme vom 15. Jänner 2002 brachte der Beschwerdeführer vor, die im Schreiben vom 2. Jänner 2002 angeführten "maßgeblichen Gründe im Aufwertungsantrag" hätten - mit Ausnahme der auf einen einzelnen Prüfvorgang eingeschränkten Approbationsbefugnis im Zusammenhang mit angekündigten Revisionen oder "ad hoc"-Überprüfungen - keinerlei Änderungen des Aufgabenbereiches seines Arbeitsplatzes bewirkt, da sowohl der Umfang der Prüftätigkeit als auch die zunehmende Verrechtlichung des Vergabewesens (Bundesvergabegesetz) bereits mehrere Jahre vor der tatsächlichen Aufwertung seine Arbeitsplatztätigkeiten maßgeblich beeinflusst hätten. Da er durch die mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 erfolgte Aufwertung in seiner Auffassung bestätigt worden sei, dass der von ihm seit 30. Juni 1995 besetzte Arbeitsplatz zu niedrig bewertet und er de facto auf einem der Funktionsgruppe 8 adäquaten Arbeitsplatz eingeteilt gewesen sei, beantrage er die "rückwirkende Aufwertung dieses Arbeitplatzes und Zuordnung der Funktionsgruppe 8 mit Wirksamkeit vom 30. Juni 1995". Da er am 1. Jänner 1996 die Gehaltsstufe 19 erreicht habe, beantrage er gleichzeitig gemäß § 91 GehG die "Zuerkennung der Funktionsstufe 4 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002".In seiner Stellungnahme vom 15. Jänner 2002 brachte der Beschwerdeführer vor, die im Schreiben vom 2. Jänner 2002 angeführten "maßgeblichen Gründe im Aufwertungsantrag" hätten - mit Ausnahme der auf einen einzelnen Prüfvorgang eingeschränkten Approbationsbefugnis im Zusammenhang mit angekündigten Revisionen oder "ad hoc"-Überprüfungen - keinerlei Änderungen des Aufgabenbereiches seines Arbeitsplatzes bewirkt, da sowohl der Umfang der Prüftätigkeit als auch die zunehmende Verrechtlichung des Vergabewesens (Bundesvergabegesetz) bereits mehrere Jahre vor der tatsächlichen Aufwertung seine Arbeitsplatztätigkeiten maßgeblich beeinflusst hätten. Da er durch die mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 erfolgte Aufwertung in seiner Auffassung bestätigt worden sei, dass der von ihm seit 30. Juni 1995 besetzte Arbeitsplatz zu niedrig bewertet und er de facto auf einem der Funktionsgruppe 8 adäquaten Arbeitsplatz eingeteilt gewesen sei, beantrage er die "rückwirkende Aufwertung dieses Arbeitplatzes und Zuordnung der Funktionsgruppe 8 mit Wirksamkeit vom 30. Juni 1995". Da er am 1. Jänner 1996 die Gehaltsstufe 19 erreicht habe, beantrage er gleichzeitig gemäß Paragraph 91, GehG die "Zuerkennung der Funktionsstufe 4 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002".
Der Bundesminister für Landesverteidigung erließ daraufhin einen mit 27. März 2002 datierten Bescheid mit folgendem Spruch:
              "1.              Auf Ihren Antrag vom 29. November 2001 auf bescheidmäßige Absprache über Ihre dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zum Stichtag 1. Jänner 2002 wird festgestellt:
Ihre besoldungsrechtliche Einstufung zum 1. Jänner 2002 lautet:

M BO 2/Funktionsgruppe 8/Gehaltsstufe 19+DAZ/Funktionsstufe 3.

2. Der im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör am 15. Jänner 2002 eingebrachte Antrag auf rückwirkende Aufwertung Ihres Arbeitsplatzes von Funktionsgruppe 7 auf Funktionsgruppe 8 wird abgewiesen."

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, gemäß § 247 Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) seien Ernennungen und Überleitungen in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst, Verwendungsgruppe M BO 2, frühestens mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1996 zulässig. Eine rückwirkende Aufwertung und Zuordnung seines Arbeitsplatzes - wie vom Beschwerdeführer beantragt - mit Wirksamkeit vom 30. Juni 1995, sei daher nicht möglich, da eine Überleitung von H2-Offizieren in die Verwendungsgruppe M BO 2 frühestens mit 1. Jänner 1996 - wie beim Beschwerdeführer der Fall - wirksam habe werden können.In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, gemäß Paragraph 247, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) seien Ernennungen und Überleitungen in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst, Verwendungsgruppe M BO 2, frühestens mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1996 zulässig. Eine rückwirkende Aufwertung und Zuordnung seines Arbeitsplatzes - wie vom Beschwerdeführer beantragt - mit Wirksamkeit vom 30. Juni 1995, sei daher nicht möglich, da eine Überleitung von H2-Offizieren in die Verwendungsgruppe M BO 2 frühestens mit 1. Jänner 1996 - wie beim Beschwerdeführer der Fall - wirksam habe werden können.

Die Zustimmung des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport zur Zuordnung des gegenständlichen Arbeitsplatzes zur Funktionsgruppe 8 habe gemäß der ständigen Bewertungspraxis nur auf Grund der per 10. Juli 2000 erfolgten Zuerkennung der Ermächtigung zur selbständigen Behandlung (ESB) gemäß § 10 BMG 1986 durch den Bundesminister für Landesverteidigung erreicht werden können. Diese ESB umfasse die SachbereicheDie Zustimmung des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport zur Zuordnung des gegenständlichen Arbeitsplatzes zur Funktionsgruppe 8 habe gemäß der ständigen Bewertungspraxis nur auf Grund der per 10. Juli 2000 erfolgten Zuerkennung der Ermächtigung zur selbständigen Behandlung (ESB) gemäß Paragraph 10, BMG 1986 durch den Bundesminister für Landesverteidigung erreicht werden können. Diese ESB umfasse die Sachbereiche

  • -Strichaufzählung
    allgemeiner Schriftverkehr für die Vorbereitung angeordneter Revisionen oder von "ad hoc"-Überprüfungen,
  • -Strichaufzählung
    konkreter Schriftverkehr bei der Durchführung angeordneter Revisionen oder von "ad hoc"-Überprüfungen und
  • -Strichaufzählung
    Schriftverkehr im Vorhalteverfahren mit den geprüften Stellen.
Diese für die Zuordnung zur Funktionsgruppe 8 maßgebliche ESB sei dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Jänner 1996 bis 9. Juli 2000 nicht zuerkannt gewesen. Da die Zuordnung zur Funktionsgruppe 8 anlässlich einer Verwaltungsbesprechung mit dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport am 5. September 2000 erfolgt sei, könne die neue Wertigkeit gemäß der ständigen Verwaltungspraxis mit dem dem Datum der Genehmigung (15. September 2000) folgenden Monatsersten in Anspruch genommen werden. Im vorliegenden Fall sei dies der 1. Oktober 2000.
Gemäß § 91 Abs. 3 GehG sei in der Funktionsgruppe 8 eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitplatz der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. Der Beschwerdeführer erreiche demnach erst mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2004 die Funktionsstufe 4.Gemäß Paragraph 91, Absatz 3, GehG sei in der Funktionsgruppe 8 eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitplatz der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. Der Beschwerdeführer erreiche demnach erst mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2004 die Funktionsstufe 4.
Die mit Spruchpunkt 2 erfolgte Abweisung des so verstandenen Antrags des Beschwerdeführers auf "rückwirkende Aufwertung" begründete die belangte Behörde damit, dass eine rückwirkende Aufwertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes mit Wirksamkeit vom 30. Juni 1995 - wie vom Beschwerdeführer beantragt - nicht möglich sei, weil eine Überleitung von H2-Offizieren in die Verwendungsgruppe M BO 2 frühestens mit 1. Jänner 1996 - wie beim Beschwerdeführer der Fall - wirksam habe werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1.1. § 146 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), idF. des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, lautet: 1.1.1. Paragraph 146, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (BDG 1979), in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 550, lautet:

"3. Abschnitt

MILITÄRISCHER DIENST

Einteilung

§ 146. (1) Der Militärische Dienst umfasst als MilitärpersonenParagraph 146, (1) Der Militärische Dienst umfasst als Militärpersonen

1. die Berufsmilitärpersonen in den Verwendungsgruppen

M BO 1, M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2 sowie

2. die Militärpersonen auf Zeit in den Verwendungsgruppen

M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh.

  1. (2)Absatz 2,In den Verwendungsgruppen M BO 1 bis M BUO 2 und M ZO 1 bis M ZUO 2 sind neben der Grundlaufbahn folgende Funktionsgruppen für hervorgehobene Verwendungen vorgesehen:

in der Verwendungsgruppe

die Funktionsgruppen

M BO 1

1 bis 9

M ZO 1

1 bis 7

M BO 2 und M ZO 2

1a bis 9

M BUO 1 und M ZUO 1

1 bis 7

M BUO 2 und M ZUO 2

1 und 2"

Durch die Dienstrechts-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94, wurde im Abs. 2 leg. cit. die Funktionsgruppenbezeichnung "1a" durch die Funktionsgruppenbezeichnung "1" ersetzt.Durch die Dienstrechts-Novelle 2000, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 94, wurde im Absatz 2, leg. cit. die Funktionsgruppenbezeichnung "1a" durch die Funktionsgruppenbezeichnung "1" ersetzt.

1.1.2. § 147 BDG 1979 lautet (Abs. 1 und Abs. 7 idF. der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, Abs. 2, 3, 5 und 6 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, Abs. 4 idF. BGBl. I Nr. 61/1997): 1.1.2. Paragraph 147, BDG 1979 lautet (Absatz eins und Absatz 7, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. römisch eins

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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