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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Thoma und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 27. März 2002, Zl. 400 191/21-2.2/02, betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung sowie Abweisung eines Antrages auf rückwirkende Aufwertung eines Arbeitsplatzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 1, soweit mit diesem über die Funktionsstufe abgesprochen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1 richtet, als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 2 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberst in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Landesverteidigung, wo er seit 1. Juli 1995 als Leiter des Referates III in der Revisionsabteilung A tätig ist.Der Beschwerdeführer steht als Oberst in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Landesverteidigung, wo er seit 1. Juli 1995 als Leiter des Referates römisch drei in der Revisionsabteilung A tätig ist.
Auf Grund seiner Optionserklärung wurde der Beschwerdeführer mit 1. Jänner 1996 in das Funktionszulagenschema unter Einstufung in die Verwendungsgruppe M BO 2, Funktionsgruppe 7, Gehaltsstufe 19, übergeleitet.
Mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 wurde der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 zugeordnet.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2001 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung seiner "dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung mit Stichtag 01. Jänner 2002". In diesem Schreiben führte er aus, mit Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung vom 10. Juli 2000, GZ 4.060/007-04/00, sei ihm eine auf einen einzigen Geschäftsvorgang beschränkte Approbationsbefugnis im Zusammenhang mit angekündigten Revisionen oder "ad hoc"-Überprüfungen zuerkannt worden. In der Folge sei sein Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 zugeordnet worden, obwohl es zu keiner Ausweitung seines Aufgabenbereiches gekommen sei. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass sein Arbeitsplatz de facto bereits seit 1995 der Funktionsgruppe 8 entsprochen habe und nur bis zum Zeitpunkt der Aufwertung zu niedrig bewertet gewesen sei. Gemäß § 91 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) sei in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 eine vierjährige Dienstzeit in dieser Funktionsgruppe erforderlich. Da er aber bereits seit dem Jahr 1995 einen der Funktionsgruppe 8 entsprechenden Arbeitsplatz innehabe und sich seit 1. Jänner 1996 in der Gehaltsstufe 19 befinde, habe er mit 1. Jänner 2002 die beiden Voraussetzungen des § 91 GehG für das Erreichen der Funktionsstufe 4 erfüllt.Mit Schreiben vom 12. Februar 2001 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung seiner "dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung mit Stichtag 01. Jänner 2002". In diesem Schreiben führte er aus, mit Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung vom 10. Juli 2000, GZ 4.060/007-04/00, sei ihm eine auf einen einzigen Geschäftsvorgang beschränkte Approbationsbefugnis im Zusammenhang mit angekündigten Revisionen oder "ad hoc"-Überprüfungen zuerkannt worden. In der Folge sei sein Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 zugeordnet worden, obwohl es zu keiner Ausweitung seines Aufgabenbereiches gekommen sei. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass sein Arbeitsplatz de facto bereits seit 1995 der Funktionsgruppe 8 entsprochen habe und nur bis zum Zeitpunkt der Aufwertung zu niedrig bewertet gewesen sei. Gemäß Paragraph 91, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) sei in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 für das Erreichen der Funktionsstufe 4 eine vierjährige Dienstzeit in dieser Funktionsgruppe erforderlich. Da er aber bereits seit dem Jahr 1995 einen der Funktionsgruppe 8 entsprechenden Arbeitsplatz innehabe und sich seit 1. Jänner 1996 in der Gehaltsstufe 19 befinde, habe er mit 1. Jänner 2002 die beiden Voraussetzungen des Paragraph 91, GehG für das Erreichen der Funktionsstufe 4 erfüllt.
Nachdem dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesministers für Landesverteidigung vom 19. September 2001 mitgeteilt worden war, dass er die Funktionsstufe 4 erst mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2004 erreichen werde, ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. November 2001 um "bescheidmäßige Absprache" über die Feststellung seiner "dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung mit Stichtag 01. Jänner 2002".
Mit Schreiben vom 2. Jänner 2002 teilte der Bundesminister für Landesverteidigung dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2000 aufgewertet und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 zugeordnet worden; die Ernennung des Beschwerdeführers in die Funktionsgruppe 8 sei mit Wirksamkeit vom 1. November 2000 erfolgt. Als maßgebliche Gründe seien im Aufwertungsantrag angeführt worden:
"1. Die Zuerkennung einer eingeschränkten Approbationsbefugnis (Erlass des BMLV vom 10. Juli 2000, GZ 4.060/007-04/00)
Diese wurde durch den Punkt 12.1 in Ihrer Arbeitsplatzbeschreibung, wonach dem Arbeitplatzinhaber eine 'Ermächtigung zur selbständigen Bearbeitung' zugewiesen wird, begründet. Diese Approbationsbefugnis bezieht sich auf die Bereiche
M BO 2/Funktionsgruppe 8/Gehaltsstufe 19+DAZ/Funktionsstufe 3.
2. Der im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör am 15. Jänner 2002 eingebrachte Antrag auf rückwirkende Aufwertung Ihres Arbeitsplatzes von Funktionsgruppe 7 auf Funktionsgruppe 8 wird abgewiesen."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, gemäß § 247 Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) seien Ernennungen und Überleitungen in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst, Verwendungsgruppe M BO 2, frühestens mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1996 zulässig. Eine rückwirkende Aufwertung und Zuordnung seines Arbeitsplatzes - wie vom Beschwerdeführer beantragt - mit Wirksamkeit vom 30. Juni 1995, sei daher nicht möglich, da eine Überleitung von H2-Offizieren in die Verwendungsgruppe M BO 2 frühestens mit 1. Jänner 1996 - wie beim Beschwerdeführer der Fall - wirksam habe werden können.In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, gemäß Paragraph 247, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) seien Ernennungen und Überleitungen in die Besoldungsgruppe Militärischer Dienst, Verwendungsgruppe M BO 2, frühestens mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1996 zulässig. Eine rückwirkende Aufwertung und Zuordnung seines Arbeitsplatzes - wie vom Beschwerdeführer beantragt - mit Wirksamkeit vom 30. Juni 1995, sei daher nicht möglich, da eine Überleitung von H2-Offizieren in die Verwendungsgruppe M BO 2 frühestens mit 1. Jänner 1996 - wie beim Beschwerdeführer der Fall - wirksam habe werden können.
Die Zustimmung des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport zur Zuordnung des gegenständlichen Arbeitsplatzes zur Funktionsgruppe 8 habe gemäß der ständigen Bewertungspraxis nur auf Grund der per 10. Juli 2000 erfolgten Zuerkennung der Ermächtigung zur selbständigen Behandlung (ESB) gemäß § 10 BMG 1986 durch den Bundesminister für Landesverteidigung erreicht werden können. Diese ESB umfasse die SachbereicheDie Zustimmung des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport zur Zuordnung des gegenständlichen Arbeitsplatzes zur Funktionsgruppe 8 habe gemäß der ständigen Bewertungspraxis nur auf Grund der per 10. Juli 2000 erfolgten Zuerkennung der Ermächtigung zur selbständigen Behandlung (ESB) gemäß Paragraph 10, BMG 1986 durch den Bundesminister für Landesverteidigung erreicht werden können. Diese ESB umfasse die Sachbereiche
1.1.1. § 146 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), idF. des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, lautet: 1.1.1. Paragraph 146, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (BDG 1979), in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 550, lautet:
"3. Abschnitt
MILITÄRISCHER DIENST
Einteilung
§ 146. (1) Der Militärische Dienst umfasst als MilitärpersonenParagraph 146, (1) Der Militärische Dienst umfasst als Militärpersonen
1. die Berufsmilitärpersonen in den Verwendungsgruppen
M BO 1, M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2 sowie
2. die Militärpersonen auf Zeit in den Verwendungsgruppen
M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh.
in der Verwendungsgruppe
die Funktionsgruppen
M BO 1
1 bis 9
M ZO 1
1 bis 7
M BO 2 und M ZO 2
1a bis 9
M BUO 1 und M ZUO 1
1 bis 7
M BUO 2 und M ZUO 2
1 und 2"
Durch die Dienstrechts-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94, wurde im Abs. 2 leg. cit. die Funktionsgruppenbezeichnung "1a" durch die Funktionsgruppenbezeichnung "1" ersetzt.Durch die Dienstrechts-Novelle 2000, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 94, wurde im Absatz 2, leg. cit. die Funktionsgruppenbezeichnung "1a" durch die Funktionsgruppenbezeichnung "1" ersetzt.
1.1.2. § 147 BDG 1979 lautet (Abs. 1 und Abs. 7 idF. der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, Abs. 2, 3, 5 und 6 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, Abs. 4 idF. BGBl. I Nr. 61/1997): 1.1.2. Paragraph 147, BDG 1979 lautet (Absatz eins und Absatz 7, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. römisch eins